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Ausbildungs- und Behandlungsalgorithmen RLP (RD)

Booklet
5 Minuten Lesezeit

Der Rettungsdienst in Deutschland ist Ländersache, das heißt, jedes Bundesland regelt eigenständig, wie die präklinische Versorgung organisiert ist. Zwar schafft das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) auf Bundesebene einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen, doch die konkrete Umsetzung, insbesondere bei heilkundlichen Maßnahmen, liegt bei den Ländern. 

In Rheinland-Pfalz übernehmen die Ärztlichen Leiter:innen Rettungsdienst (ÄLRD) diese Verantwortung und legen fest, welche Maßnahmen Notfallsanitäter:innen eigenverantwortlich oder auf Delegation durchführen dürfen.

 Merke

Um diese Vorgaben praxisnah und rechtssicher umzusetzen, hat Rheinland-Pfalz landeseinheitliche Ausbildungs- und Behandlungsalgorithmen entwickelt. Diese stellen sicher, dass NotSan:

  • Rechtlich abgesichert handeln können
  • Ihre Kompetenzen praxisnah und einheitlich erlernen
  • Sowohl bei eigenverantwortlichen Maßnahmen als auch bei delegierten Tätigkeiten verlässlich handeln
  • Die Versorgungsqualität im Rettungsdienst gesteigert wird
 Info

Weitere Informationen sowie die aktuellen Ausbildungs- und Behandlungsalgorithmen für Notfallsanitäter:innen in Rheinland-Pfalz sind auf der offiziellen Website der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Rheinland‑Pfalz (ÄLRD RLP) verfügbar. 

Eigenverantwortliches Handeln nach § 2a NotSanG

 Info

Die Grundlage für die Umsetzung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter:innen in Rheinland-Pfalz bildet insbesondere § 2a und § 4 Abs. 2 Nr. 1c des NotSanG.

Laut § 2a NotSanG dürfen NotSan heilkundliche Maßnahmen, auch invasiver Art, eigenverantwortlich durchführen, wenn:

  1. Sie diese in ihrer Ausbildung erlernt und beherrscht haben
  2. Die Maßnahmen erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden
  3. Keine ärztliche Versorgung rechtzeitig verfügbar ist
 Merke

Darauf zielt das Ausbildungsziel in § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG ab: NotSan sollen befähigt werden, medizinische Maßnahmen im Notfalleinsatz anzuwenden, um eine Verschlechterung des Patientenzustands zu verhindern.

 Achtung

Diese gesetzliche Grundlage wurde in Rheinland-Pfalz durch Stellungnahmen und zwei juristische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages umfassend bestätigt und konkretisiert.

Rechtlicher Rahmen für Delegation durch ÄLRD

Anders als die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen ist die Mitwirkung auf ärztliche Delegation klar abzugrenzen. Diese Form der Delegation ist in § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG geregelt und erlaubt Notfallsanitäter:innen, bestimmte Maßnahmen auf Anweisung der Ärztlichen Leiter:innen Rettungsdienst (ÄLRD) durchzuführen.

Laut dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ist der rechtliche Rahmen hierfür jedoch sehr eng gesteckt:

  • Damit eine Maßnahme delegiert werden darf, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein, also klar beschriebene Notfallsituationen und konkrete Behandlungsabläufe
  • Außerdem dürfen die einzelnen Schritte dieser Vorgaben keinen Interpretationsspielraum zulassen. NotSan müssen sie genau so umsetzen, wie sie vorgegeben sind
  • Zusätzlich ist eine regelmäßige Überprüfung durch die ÄLRD erforderlich

Diese Form der Delegation kann ergänzend zur eigenverantwortlichen Durchführung eingesetzt werden, etwa in Fällen, die nicht lebensbedrohlich sind, aber dennoch ein medizinisches Eingreifen erfordern.

 Info
Praxisbeispiel

Eine Patientin oder ein Patient zeigt Anzeichen einer Exsikkose (Austrocknung), ist jedoch vital stabil. In diesem Fall liegt keine unmittelbare Lebensgefahr vor. Ein venöser Zugang und die Verabreichung einer Infusionslösung sind medizinisch sinnvoll, dürfen aber nur im Rahmen einer ärztlich delegierten Maßnahme erfolgen – also gemäß einem vorab freigegebenen Behandlungsalgorithmus durch die ÄLRD.

Bereits 2017 wurde im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz der Rahmenlehr- und Ausbildungsrahmenplan für die NotSan-Ausbildung konsentiert. Dieser definierte unter anderem die Ausbildungsmodule sowie die Anforderungen an das Erlernen und Beherrschen invasiver Maßnahmen, allerdings ohne konkrete Inhalte zu den erweiterten Maßnahmen.

Um diese Lücke zu schließen, initiierte das Ministerium des Innern und für Sport im Jahr 2020 eine Arbeitsgruppe, die in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales die Ausbildungs- und Behandlungsalgorithmen für NotSan in Rheinland-Pfalz entwickeln sollte. Die Ausarbeitung erfolgte in einem strukturierten Prozess mit mehreren Zielen:

  1. Identifikation geeigneter Inhalte, orientiert am Pyramidenprozess des Bundesverbands der ÄLRD, den Algorithmen des DBRD und anderer Bundesländer sowie Vorschlägen der beteiligten Expert:innen
  2. Prüfung der Maßnahmen auf ihre Eignung für die NotSan-Ausbildung (realistisch erlernbar, lebensrettend, zeitkritisch)
  3. Abschließende Abstimmung und Einbindung der fertigen Algorithmen zur Aufnahme in den Rahmenlehrplan (2023)
 Info
Arbeitsgruppe Ausbildungsalgorithmen NotSan Rheinland-Pfalz

Die Arbeitsgruppe Ausbildungsalgorithmen NotSan Rheinland-Pfalz setzt sich aus einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um einen breiten Konsens und Praxisbezug zu gewährleisten:

  • Ärztliche Leitung – Qualitätssicherung – Rettungsdienst Rheinland‑Pfalz
  • Referat 354 des Ministeriums des Innern und für Sport
  • Vertreter:innen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
  • Alle ÄLRD der Rettungsdienstbereiche in RLP
  • Vertreter:innen der NotSan-Ausbildungseinrichtungen
  • Vertreter:innen der AG Telenotarzt RLP
  • Vertreter:innen der Hilfsorganisationen, der Berufsfeuerwehr Trier, der Bundeswehr und des BWZK Koblenz
  • Notfallmedizinische Expert:innen der fünf benannten Notfallmedizinischen Zentren in RLP und des Klinikums Idar-Oberstein
  • Vertreter:innen des DBRD
  • Vertreter:innen der Interessenvertretungen, z.B. VERDI

Die juristische Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages stellt klar: Mit dem erfolgreichen Abschluss der NotSan-Ausbildung und der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten heilkundliche Maßnahmen, die im Rahmenlehrplan vermittelt wurden, als „erlernt und beherrscht“ im Sinne des NotSanG. Dies gilt sowohl für regulär ausgebildete Notfallsanitäter:innen als auch für diejenigen, die die Berufsbezeichnung über die Ergänzungsprüfung nach vorheriger Tätigkeit als Rettungsassistent:in erworben haben.

 Merke

Eine zusätzliche Prüfung dieser Maßnahmen ist nicht zulässig, da sie bereits durch die staatliche Prüfung abgedeckt ist. 

Ausgenommen davon sind lediglich:

  • Noch im Einsatz befindliche Rettungsassistent:innen (abweichende gesetzliche Grundlage)
  • Maßnahmen, die delegiert werden und unter § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG fallen

Pflicht zur Fortbildung:

NotSan, die ihre Ausbildung vor Einführung der neuen Ausbildungs- und Behandlungsalgorithmen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, inhaltliche Abweichungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht zu erlernen. Dies gilt analog zu anderen fachlichen Weiterentwicklungen, etwa bei Leitlinien-Updates oder jährlichen Algorithmus-Anpassungen.

Die Umsetzung erfolgt über die landeseinheitlichen Fortbildung. Die Teilnahme an dieser Fortbildung ist obligatorisch für den aktiven Einsatz als NotSan in RLP.

Rechtssicherer Einsatz im Rahmen der Amtshaftung:

Nach erfolgter Schulung gelten die neuen Algorithmen als landesweit empfohlen. Die Information erfolgt über die ÄLRD und die Landesverbände der Leistungserbringer. 

 Achtung

Durch ihre verbindliche Einführung wird sichergestellt, dass alle NotSan in Rheinland-Pfalz einheitlich, fachlich korrekt und im Rahmen der Amtshaftung rechtlich abgesichert handeln.

Zuletzt aktualisiert am 25.09.2025
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