Datenschutz im Rettungsdienst bedeutet, hochsensible Gesundheits- und Personendaten von Patientinnen und Patienten konsequent zu schützen, vom ersten Funkkontakt bis zur Übergabe im Krankenhaus.
Die rechtlichen Leitplanken sind europaweit die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), in Deutschland das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie landesrechtliche Vorgaben und Rettungsdienstgesetze. Zusätzlich gelten oft interne Dienstanweisungen. Zentral ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: das Erheben, Verarbeiten und Weitergeben personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt, inklusive Widerrufs- und Löschungsrecht. Neben dem Datenschutz gilt die strafbewehrte Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Ein unbefugtes Offenbaren ist verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmen zulässig.
Im Alltag bedeutet dies, Dokumente zu sichern, die EDV mit Passwort zu schützen, Gespräche diskret zu führen, keine Fotos/ Videos ohne Einwilligung zu machen und diese nur dienstlich zu verwenden. Daten dürfen regulär nur an weiterbehandelnde Ärzt:innen / Kliniken oder Pflegende weitergegeben werden. Für die Weitergabe an die Polizei, Nachbar:innen oder Angehörige sind die Zustimmung der/des Betroffenen erforderlich. Eine besondere Situation ist der Kinderschutz, nach § 4 KKG kann das Jugendamt mittels pseudonymisierten Daten einbezogen werden und im Härtefall kann die Schweigepflicht aufgehoben werden, um das Kindeswohl zu sichern.
- Luxem, J., Runggaldier, K., Karutz, H., Flake, F., Notfallsanitäter Heute, Elsevier, 2016, ISBN: 978-3437461958
- Koch, S., Kuhnke, R., retten - Notfallsanitäter, Thieme, 2023, ISBN: 978-3132421219
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), Stand: 03.04.2025 (Zugriff am 30.09.2025)


