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Datenschutz (RD)

9 Minuten Lesezeit

Datenschutz im Rettungsdienst bedeutet, hochsensible Gesundheits- und Personendaten von Patientinnen und Patienten konsequent zu schützen, vom ersten Funkkontakt bis zur Übergabe im Krankenhaus. 

Die rechtlichen Leitplanken sind europaweit die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), in Deutschland das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie landesrechtliche Vorgaben und Rettungsdienstgesetze. Zusätzlich gelten oft interne Dienstanweisungen. Zentral ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: das Erheben, Verarbeiten und Weitergeben personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt, inklusive Widerrufs- und Löschungsrecht. Neben dem Datenschutz gilt die strafbewehrte Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Ein unbefugtes Offenbaren ist verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmen zulässig. 

Im Alltag bedeutet dies, Dokumente zu sichern, die EDV mit Passwort zu schützen, Gespräche diskret zu führen, keine Fotos/ Videos ohne Einwilligung zu machen und diese nur dienstlich zu verwenden. Daten dürfen regulär nur an weiterbehandelnde Ärzt:innen / Kliniken oder Pflegende weitergegeben werden. Für die Weitergabe an die Polizei, Nachbar:innen oder Angehörige sind die Zustimmung der/des Betroffenen erforderlich. Eine besondere Situation ist der Kinderschutz, nach § 4 KKG kann das Jugendamt mittels pseudonymisierten Daten einbezogen werden und im Härtefall kann die Schweigepflicht aufgehoben werden, um das Kindeswohl zu sichern.

 Definition

Der Datenschutz umfasst alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Maßnahmen, die Menschen davor schützen, dass ihre Daten missbräuchlich verarbeitet werden. Er gewährleistet die Privatsphäre und schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Gesetzliche Grundlage des Datenschutzes:

  • Europaweit: DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) 
  • Deutschland: BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
  • Bundesländer haben jeweils eigene Gesetze und Verordnungen
  • Rettungsdienst: in den jeweiligen Länder-Rettungsdienstgesetzen festgehalten
  • Unternehmen haben häufig zu Datenschutz oder Schweigepflicht zusätzlich eigene Vorgaben
Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz

Zweck des Datenschutzes:

Der Datenschutz dient dem besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts und erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur nach Einwilligung zulässig. Darüber hinaus besteht ein ständiges Widerrufsrecht sowie ein Recht auf Löschung der Daten.

Schweigepflicht:

Neben dem Datenschutz unterliegen wir aus beruflichen Gründen der Schweigepflicht. Diese ist beispielsweise auch im Strafrecht verankert, und zwar in § 203 StGB. Im beruflichen Alltag werden uns als Geheimnisträger schweigepflichtige Daten übermittelt. Ein unbefugtes Offenbaren ist strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Schweigepflicht endet:

  • Patient:inneneinwilligung
  • Anzeige- und Offenbarungspflicht → bspw. ein Bekanntwerden einer laufenden oder kurz bevorstehenden Straftat muss zur Anzeige gebracht werden

Der Tod stellt hingegen kein Aufheben der Schweigepflicht dar. Dies wird als postmortale Persönlichkeitsrechte bezeichnet.

Mit personenbezogenen Daten muss besonders sorgfältig umgegangen werden. Dazu zählen Daten zur Person sowie Merkmale, anhand derer Dritte Rückschlüsse auf die Person ziehen können. Darunter fallen beispielsweise:

  • Familienname
  • Geburtsdatum
  • Versicherungsnummer

Auch Gesundheitsdaten sind davon umfasst. Damit einhergehen Angaben zum früheren, aktuellen oder zukünftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand.

Achtung des Persönlichkeitsrechtes:

Zum Recht auf Achtung des Persönlichkeitsrechts zählen die informationelle Selbstbestimmung und das Auskunftsrecht. Patientinnen und Patienten haben das Recht, einerseits über ihre Daten zu bestimmen und andererseits Auskunft über ihre Befunde zu erhalten. Daraus ergibt sich für jede Patientin und jeden Patienten das Recht, Auskunft und Aufklärung über ihre bzw. seine Befunde zu erhalten.

Informierte Zustimmung:

Über jede Maßnahme im Rettungsdienst muss der Patient / die Patientin aufgeklärt werden. Mit deren Einwilligung können auch Angehörige anwesend sein. Nach der Aufklärung muss die Zustimmung zur Maßnahme frei und ungezwungen erfolgen. Dabei haben Patient:innen auch das Recht, Maßnahmen zu verweigern. 

 Tipp

Datenschutz ist ein Thema, das jeden von uns angeht, und zwar ständig, jeden Tag und jeden Moment. Das gilt für unser Privatleben und auch für unsere Arbeit.

Praxisrelevanz im Rettungsdienst:

Diese Prinzipien sind für den Rettungsdienst verpflichtend:

  • Der Rettungsdienstträger ist zu baulichen, organisatorischen und technischen Anforderungen verpflichtet, wie alle anderen Unternehmen
  • Einsatzprotokolle und Transportscheine dürfen nicht offen herumliegen (weder im Fahrzeug, noch auch der Wache)
  • Sachgerechtes Entsorgen → bspw. Schreddern
  • Passwortgeschützte EDV-Systeme
  • Foto- und Videoaufnahmen nicht unerlaubt anfertigen, bei Notwendigkeit für weiterbehandelndes Personal, mit Einwilligung und mit entsprechenden dienstlichen Geräten
  • Funk- und Telefongespräche so diskret wie möglich führen
    • Darunter zählt auch, dass Namen der Patient:innen nicht frei über Funk kommuniziert werden sollen
  • Übergaben im Krankenhaus bestmöglich nicht vor anderen Patient:innen oder Angehörigen, sondern im Behandlungsraum oder Triagezimmer
  • Keine ausführlichen Erzählungen über Einsätze mit Kolleg:innen oder anderen Personen führen
  • Keine Weitergabe von Befunden und Daten an die Polizei oder Feuerwehr, bspw. Alkoholgeruch bei einem Verkehrsunfall → Information darf nicht weiter gegeben werden, Polizei muss diesen Befund selbst erheben!

Rettungsdienste sind zur Dokumentation und Aufbewahrung verpflichtet. Diese muss so gestaltet sein, dass keine fremde Person Zugang zu diesen Daten erhält.

Weitergabe von Daten:

Die Weitergabe der erhobenen Daten darf nur an den weiterbehandelnden Arzt, an die weiterbehandelnde Ärztin / Klinik oder an das Pflegepersonal. Die Weitergabe an die Polizei, Nachbarn, Angehörige, Feuerwehr oder sonstige involvierte Personen bedarf der Zustimmung durch den Patienten / die Patientin.

Besonderheit Kindesmisshandlung:

Im Paragraf 4 des KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) handelt es sich um die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger, Rettungsdienst- und ärztliches Personal, bei Kindeswohlgefährdung.

In dem Paragrafen wird die Vorgehensweise zur Meldung erörtert. Dabei können Geheimnisträger:innen (bestmöglich der Arzt oder die Ärztin, aber auch Mitarbeitende des Rettungsdienstes) an das Jugendamt herantreten und den beobachteten Fall der Kindeswohlgefährdung pseudonymisiert anzeigen. Das Jugendamt entscheidet anschließend, wie es mit dem Fall fortfahren möchte. Eventuell ist die Familie sogar bereits pseudonymisiert bekannt. Im Härtefall können die Mitarbeiter:innen von der Schweigepflicht entbunden werden und es dürfen personenbezogene Daten weitergegeben werden, um das Kind zu schützen. Die Telefonnummer erhaltet ihr von der Leitstelle bzw. lasst euch von dieser durchstellen. Am besten schildert ihr das Beobachtete dem weiterbehandelnden ärztlichen Personal, damit die weiteren Schritte eingeleitet werden können.

Grundlagen Datenschutz:

  • Rechtsrahmen: DSGVO → BDSG → Landesgesetze → Landesrettungsdienstgesetze → unternehmenseigene Anforderungen
  • Zweck: Schutz des Persönlichkeitsrechts, Widerrufs- und Löschungsrecht
  • Schweigepflicht: § 203 StGB → für Geheimnisträger ist unbefugtes Offenbaren strafbar, Ausnahmen beachten!
    • Bruch der Schweigepflicht nur bei Einwilligung der Patient:innen oder bevorstehender Gefährdung
  • Tod entbindet nicht von Schweigepflicht und Datenschutz!

Personenbezogene Daten:

  • Personenbezogene Daten = Daten und Merkmale, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen
  • Informationelle Selbstbestimmung und Auskunftsrecht: Recht auf Befundauskunft, nicht den Angehörigen gegenüber
  • Informierte Zustimmung → zu jeder Maßnahme muss aufgeklärt werden und frei / ungezwungen zugestimmt werden

Praxisrelevanz:

  • Im Alltag beachten:
    • Der Rettungsdienstträger ist zu baulichen, organisatorischen und technischen Anforderungen verpflichtet, wie alle anderen Unternehmen
    • Einsatzprotokolle und Transportscheine dürfen nicht offen herumliegen (Fahrzeug, Wache)
    • Sachgerechtes Entsorgen → bspw. Schreddern
    • Passwortgeschützte EDV-Systeme
    • Foto- und Videoaufnahmen nicht unerlaubt machen, bei Notwendigkeit für weiterbehandelndes Personal, mit Einwilligung und mit entsprechenden dienstlichen Geräten
    • Funk- und Telefongespräche so diskret wie möglich führen
    • Übergaben im Krankenhaus bestmöglich nicht vor anderen Patient:innen oder Angehörigen, sondern im Behandlungsraum oder Triagezimmer
    • Keine ausführlichen Erzählungen über Einsätze mit Kollegen oder anderen Personen führen
    • Keine Weitergabe von Befunden und Daten an die Polizei oder Feuerwehr, bspw. Alkoholgeruch bei einem Verkehrsunfall → Information darf nicht weiter gegeben werden, Polizei muss diesen Befund selbst machen!
  • Weitergabe der Daten nur an weiterbehandelnde Ärzt:innen / Kliniken zulässig
  • Besonderheit Kinderschutz (§ 4 KKG): pseudonymisierte Weitergabe von Informationen an Jugendamt durch Geheimnisträger, ggf. Entbindung von Schweigepflicht → zum Schutz der Kinder bei Kindeswohlgefährdung
Zuletzt aktualisiert am 27.05.2026
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