Zusammenfassung
Der Rettungsdienst bildet die Nahtstelle zwischen Präklinik und Krankenhaus. Hier braucht es neben medizinischem Können vor allem rechtliche Sicherheit. Dieser Artikel führt kompakt in Aufbau, Akteur:innen und Prinzipien des deutschen Gesundheitswesens ein und zeigt, wie Krankenhausplanung, Finanzierung und Notfallstrukturen ineinandergreifen.
Für den Einsatz bedeutet das, zu wissen, welche Einrichtungen welche Leistungen vorhalten, wie Übergaben
Grundzüge des Gesundheitswesens
Das Gesundheitswesen ist überwiegend solidarisch finanziert und in weiten Teilen selbstverwaltet. Das heißt, dass der Staat den Rechtsrahmen setzt, die Akteur:innen, wie Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzt:innen, wiederum organisieren die Versorgung innerhalb dieses Rahmens selbst. Die zentrale Rechtsgrundlage der medizinischen Versorgung ist das SGB V. Es regelt die Leistungen, Wirtschaftlichkeitsgebot und die Rolle zentraler Gremien.
Leitprinzipien:
- Solidarprinzip: Beiträge richten sich nach Leistungsfähigkeit und die Leistungen nach Bedarf → unabhängig vom individuellen Risiko
- Sachleistungsprinzip: Versicherte erhalten Leistungen ohne Vorabzahlungen über die elektronische Abrechnung zwischen Leistungserbringenden und Krankenkassen
- Selbstverwaltung: Krankenkassen und Leistungserbringer verhandeln und gestalten Versorgung innerhalb gesetzlicher Vorgaben eigenverantwortlich
Versicherungen, die einem im Einsatz begegnen können:

Elektronische Gesundheitskarte Mustermann RS.svg von Lumu, Public domain, via Wikimedia Commons
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): umfasst den Großteil der Bevölkerung, Leistungsansprüche und Wirtschaftlichkeitsangebot sind im SGB V festgelegt
- Private Krankenversicherung (PKV): individuelle Verträge, im Rettungsdienst nur für die Abrechnung relevant
- Pflegeversicherung (SGB XI): deckt pflegebezogene Leistungen ab, wichtig bei Übergaben
und Entlassmanagement mit Pflegebedarf - Berufsgenossenschaften: z.B. gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), trägt Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeits- / Wegeunfälle, relevant bei BG-Fällen, Dokumentation des Unfallhergangs
InfoEuropäische Krankenversicherungskarte
Die Europäische Krankenversicherungskarte (die Rückseite der Versicherungskarten in Blau) ist auch außerhalb Deutschlands zu finden. Auch wenn diese Karten nicht eingelesen werden können, ist es möglich, die entsprechenden Informationen abzulesen. Die Abrechnung erfolgt dann über die Versicherungen und nicht als Privatrechnung.
Wer entscheidet was?
- Bundesgesundheitsministerium (BMG): gibt Gesetze vor und übt Rechtsaufsicht über die Selbstverwaltung aus
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): legt verbindlich fest, welche Leistungen zulasten der GKV gelten und definiert Richtlinien
- GKV-Spitzenverband: vertritt alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene, gestaltet Verträge und Standards mit
- Kassenärztliche Vereinigungen: sichern wohnortnahe ambulante Versorgung, verhandeln Vergütung und prüfen Abrechnungen
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Dachverband der Krankenhausträger und Trägerorganisation des gemeinsamen Bundesausschusses
Qualität und Wirtschaftlichkeit:
Die Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der Medizin entsprechen und wirtschaftlich sein. Die Qualitätssicherung ist gesetzlich verankert (z.B. internes Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung).
Krankenhausplanung und Notfallstrukturen
Rechtsrahmen und Zuständigkeiten:
Die Krankenhausplanung ist Ländersache: Jedes Bundesland erstellt einen Krankenhausplan sowie Investitionsprogramme. Die Aufnahme in den Plan ist Grundvoraussetzung für eine Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Damit werden Versorgungsaufträge, Standorte und Leistungsangebote gesteuert. Der bundesrechtliche Rahmen wird insbesondere durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bestimmt.
Mit der Krankenhausreform (KHVVG) werden seit 2025 bundeseinheitlich definierte Leistungsgruppen (LG) eingeführt. Die Länder weisen Kliniken diese Leistungsgruppen zu. Nur für die zugewiesenen und qualitätskonform vorgehaltenen Leistungsgruppen fließen künftig Vorhalteanteile in die Vergütung. Somit verzahnt sich die Landesplanung mit den Qualitätsvorgaben auf Bundesebene.
Krankenhausplanung in der Praxis:
Landeskrankenhauspläne konkretisieren die stationäre Versorgung (oft regionalisiert). Neu ist, dass das Leistungsspektrum der Kliniken zunächst in 65 Leistungsgruppen abgebildet wird. Jede Leistungsgruppe ist mit Mindestqualitätsanforderungen hinterlegt, die beispielsweise Struktur-, Personal- und Ausstattungsmerkmale umfassen. Die Zuweisung erfolgt durch die jeweilige Landesbehörde und ist künftig Voraussetzung für die Vorhaltevergütung.
Zusätzlich sollen Planungsentscheidungen die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren berücksichtigen (SGB V § 136c Abs. 3). In seinen Notfallregelungen verweist der G-BA ausdrücklich auf diese Koppelung von Qualität und Planung.

Gestuftes System der Notfallstrukturen:
Unabhängig von den Leistungsgruppen regelt der G-BA seit 2018 / 2020 ein gestuftes System stationärer Notfallstrukturen gemäß § 136c Abs. 4 SGB V. Es definiert drei Stufen: Basis, erweiterte und umfassende Notfallversorgung sowie Module der „Speziellen Notfallversorgung“ (z.B. Versorgung von Schwerverletzten, Kindern, Schlaganfällen, Herzkatheter-Versorgung). Die Teilnahme löst Zu- bzw. Abschläge aus, die Nichtteilnahme führt zu Abschlägen. Zu den Kernkategorien je Stufe zählen Fachabteilungen, qualifiziertes Personal, Intensivkapazität, Medizintechnik sowie Strukturen und Prozesse der Zentralen Notaufnahme (ZNA).
Beispielhafte Mindestmerkmale:
- Basisnotfallversorgung (Stufe 1): Es müssen mindestens die Fachrichtungen Chirurgie / Unfallchirurgie und Innere Medizin abgedeckt sein. Zudem muss eine definierte ärztliche / pflegerische Präsenz sowie eine 30-minütige Verfügbarkeit weiterer Fachärzt:innen gewährleistet sein. Die zentrale Notaufnahme muss über standardisierte Aufnahmeprozesse verfügen
- Erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2): Zusätzliche Fachabteilungen, höhere Anforderungen an Personal und Intensivkapazitäten sowie Medizintechnik
- Umfassende Notfallversorung (Stufe 3): U.a. sind mindestens sieben Fachabteilungen erforderlich, davon mindestens fünf aus der Kategorie A, zum Beispiel Neurochirurgie, Neurologie, Innere Medizin / Kardiologie, Gastroenterologie und Gynäkologie / Geburtshilfe. Außerdem sind mindestens 20 Intensivbetten, eine 24/7-Herzkatheter-Bereitschaft und eine Hubschrauberlandestelle (mit eng gefassten Ausnahmen) notwendig
Auswahl an Modulen spezieller Notfallversorgung:
- Schwerverletztenversorgung: Anforderungen wie für überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU), das bedeutet unter anderem 24/7 Personalverfügbarkeit, Schockraumverfügbarkeiten und -einsatz, technische Infrastruktur sowie Sicherheitsstromversorgungen
- Notfallversorgung Kinder: abgestufte Anforderungen → u.a. pädiatrische ZNA-Standards, 10-Minuten-Ersteinschätzung, Intensivkapazität
- Schlaganfallversorgung: detaillierte Vorgaben zu Struktur, Personal, Diagnostik, Intervention
Finanzierung und aktuelle Krankenhausreform

Grundmechaniken der Krankenhausfinanzierung:
In Deutschland werden Krankenhäuser traditionell dual finanziert: die Länder tragen die Investitionskosten (Bauten, Großgeräte), die Krankenkassen, die private Krankenversicherung und die Patient:innen die laufenden Behandlungskosten. Die Vergütung stationärer somatischer Leistungen erfolgt überwiegend über DRG-Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
InfoDRG, LBFW, FPV?!
DRG-Fallpauschalen: medizinische Leistungen werden in DRGs mit Bewertungsrelation gruppiert. Die Vergütung ergibt sich aus der Bewertungsrelation, multipliziert mit dem Landesbasisfallwert (LBFW). Der LBFW wird landesweit jährlich vereinbart. Die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) definiert Abrechnungsregeln, beispielsweise für Verlegungen oder Verweildauergrenzen.
Seit 2020 sind Pflegepersonalkosten aus den DRGs ausgegliedert und werden separat refinanziert.
Ziele und Architektur der Krankenhausreform:
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) werden die Bereiche Vergütung, Planung und Qualität systematisch neu geordnet. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 22. November 2024. Zentrale Teile des Gesetzes gelten ab dem 1. Januar 2025, einzelne Normen sind bereits im Dezember 2024 in Kraft getreten.
Kernpunkte: Vorhaltevergütung, Leistungsgruppen (LG), Konvergenzphase und Flankierung durch Transparenz und Transformationsfonds.
- Vorhaltevergütung
- Strukturiertes Vorhalten von Kapazitäten (Personal, Ausstattung, Fachdisziplinen) wird leistungsunabhängig anteilig vergütet
- Dafür erforderliche Mittel werden durch eine Absenkung der Fallpauschalen generiert
- Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt landes- und leistungsgruppenspezifische Vorhaltebudgets. Die Auszahlung erfolgt zeitnah und wird durch unterjährige Zuschläge und einen vorgezogenen Erlösausgleich flankiert. Ein stufenweiser Übergang (Konvergenzphase) ist vorgesehen
- Leistungsgruppen
- Bundeseinheitliche Leistungsangebot in 65 Leistungsgruppen (LG) mit jeweiligen Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen
- Kliniken werden durch Länder den Leistungsgruppen zugewiesen
- Vorhaltevergütung nur für die zugewiesenen und qualitätskonform vorgehaltenen Leistungsgruppen
- Ausnahmen zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung möglich
- Zielbild der Vergütungsanteile
- Anteil der fallzahlabhängigen DRG-Vergütung soll im Zielbild auf ca. 40 % sinken (d.h. ca. 60 % Vorhalteanteil), um Fehlanreize zu reduzieren und eine qualitäts- und strukturorientierte Versorgung zu stärken
- Vorgehen schrittweise im Reformpfad
Flankierende Instrumente:
- Bundes-Klinik-Atlas: weist verständlich Leistungen, Fallzahlen, Notfallstrukturen, Personalkennzahlen u.a. aus und wird fortlaufend weiterentwickelt
- Transformationsfonds: für strukturelle Anpassungen (Konzentration von Leistungen, Digitalisierung, sektorenübergreifende Modelle) stehen ein Fondsvolumen von bis zu 50 Mrd. € bereit
- Entlastungen und Zuschläge: neben der Vorhaltevergütung sind Zusatzmittel unter anderem für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke-Units, spezielle Traumatologie, Intensivmedizin sowie die Teilnahme an der Notfallversorgung vorgesehen. Tarif- und allgemeine Kostensteigerungen werden vollständig refinanziert (Orientierungswert)
Umsetzung:
- Planung und Zuweisung: Länder weisen Leistungsgruppen zu, die medizinischen Dienste prüfen regelmäßig die Erfüllung der Qualitätsvorgaben, eine zentrale Datenbank bündelt Prüfergebnisse
- Vorhaltebudget: für jede zugewiesene Leistungsgruppe wird ein Vorhaltebudget ermittelt, nicht zugewiesene Leistungsgruppen können nicht vergütet werden
Konsequenzen für Rettungsdienst:
- Zielklinik-Wahl: Leistungsgruppen und Notfallstufen eines Hauses gewinnen an Bedeutung, Disposition und Anfahrt ist stärker an profilierte Leistungsgruppen gekoppelt, der Bundes-Klinik-Atlas dient als Orientierungshilfe
- Sicherstellung und Fläche: in Regionen können Kliniken Leistungsgruppen auch unter der Mindesvorhaltezahlen führen, wenn dies notwendig für die Versorgung ist, wichtig bei langen Anfahrtswegen
- Übergabe und Dokumentation: Qualitätskriterien und Vorhaltefinanzierung machen standardisierte Übergaben noch relevanter, um prozessuale Mindestanforderungen lückenlos zu erfüllen
Schnittstelle Präklinik - Klinik
Die Übergabe
Disposition und Voranmeldung:
- Auswahl Zielkrankenhaus
- Orientiert sich an Versorgungsprofil, Notfallstufe und regionaler Planung
- Reduziert Sekundärverlegungen und beschleunigt zeitkritische Therapien
- Voranmeldung
- Durch Leitstelle oder Rettungsmittel als Schockraum
-Alarmierung - Hänge vom Krankheitsbild ab
- Durch Leitstelle oder Rettungsmittel als Schockraum
- Telenotarzt
- Fallabhängige, ärztliche Expertise wird präklinisch zugeschaltet
Strukturierte Übergabe in der Notaufnahme (SINNHAFT- und SBAR-Schema ):
Ersteinschätzung / Triage:
Nach der Übergabe
| Ersteinschätzung | Wartezeit | Erklärung | |
| 1 | Sofortige Behandlung | Keine Wartezeit | Laufende Tätigkeiten können unterbrochen werden, Konzentration liegt auf der Versorgung dieses / dieser Patient:in |
| 2 | Akute Behandlung | Bis zu 10 Min. bis Arztkontakt | Patient:in sollte unmittelbar versorgt werden |
| 3 | Dringliche Behandlung | Bis zu 30 Min. bis Arztkontakt | Eine schnellstmögliche Versorgung ist angestrebt |
| 4 | Aufschiebbare Behandlung | Bis zu 90 Min. bis Arztkontakt | Behandlungsbedarf, jedoch ohne akute Bedarf |
| 5 | Nicht dringende Behandlung | Verlängerte Wartezeit, evtl. Abgabe an Hausarzt-, KV- oder Facharztpraxis | Ggf. Abgabe an Hausarzt-, Facharzt oder KV-Praxis |
AchtungDas Manchester Triage-System ist nicht mit den Sichtungskategorien bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten
gleichgesetzt werden.
Ambulante Versorgung
Die ambulante medizinische Versorgung in Deutschland wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend durch Haus- und Fachärzt:innen in Praxen organisiert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sichern die wohnortnahe Versorgung und koordinieren den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem in § 73 SGB V (hausärztliche Versorgung) sowie in Selektivverträgen zur hausarztzentrierten Versorgung. Obwohl in der Regel keine strenge „Gatekeeper-Pflicht“ besteht, übernehmen Hausärzt:innen häufig die Steuerung und Koordination von Diagnostik und Überweisungen.
Hausarztversorgung:
- Erstansprechpartner für akute und chronische Beschwerden, Prävention, Koordination
- Leistungen: inkl. Basisdiagnostik, Langzeitbetreuung, Lotsenfunktion (Überweisungen, Verordnungen, Heil- / Hilfsmittel)
Facharztversorgung:
- Behandlung spezifischer Erkrankungen nach Überweisung oder direkter Vorstellung (je nach Fachgebiet / Indikation)
- Enge Verzahnung mit Diagnostikzentren, Tageskliniken, ambulanten OP-Zentren

Logo 116117.png von Allgemeinmedizinischer Bereitschaftsdienst, Public domain, via Wikimedia Commons
Kassenärztliche Vereinigung - 116117:
- Leistungsspektrum:
- Telefonische Triage und Vermittlung in den ärztlichen Bereitschaftsdienst (inkl. Hausbesuch, wo angeboten oder Bereitschaftspraxen)
- Arztsuche (Haus- und Fachärzt:innen) sowie Terminservice zur Online- / Telefon-Buchung von Praxis-Terminen (gesetzlich Versicherte)
- Informationen zu nächstgelegenen Bereitschaftspraxen
Bereitschafts- und Notfallpraxen:
- Zuständig außerhalb der regulären Sprechzeiten, wenn Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind, aber nicht bis zur nächsten Praxisöffnung warten können
- Häufig an Kliniken angebunden (räumlich bei der ZNA, aber getrennte Strukturen), inkl. Weiterleitung in die Notaufnahme bei Bedarf
- Zugang über die bundesweite Rufnummer 116117 sowie Online-Suche nach Bereitschaftspraxen
MerkePatient:innen kennen oft den Unterschied zwischen der 112 und der 116117 nicht bzw. wissen häufig nicht, an welche Struktur des Gesundheitswesens sie sich mit ihrem Problem wenden können oder sollen. Ebenso wird ein lebensbedrohlicher Notfall von jedem Menschen subjektiv bewertet und ist kulturell geprägt. Daher wählen sie häufiger die 112. Hier sollte entsprechend auf empathische und ruhige Art und Weise aufgeklärt werden.
Apotheken-Notdienst:
- Sicherstellen der Arzneimittelversorgung nachts, an Wochenenden und Feiertagen in erreichbarer Entfernung
- In Deutschland sind jede Nacht rund 1.100 Apotheken im Notdienst im Einsatz
- Suche: über offizielle Notdienstportale und regionale Kammerseiten
- Hinweis im Einsatz / Alltag: Rezept- und Selbstmedikationsfragen lassen sich so auch außerhalb der Regelzeiten klären
Patient:innenrechte

Behandlungsvertrag:
Die maßgeblichen Rechte von Patient:innen sind seit dem Patientenrechtegesetz von 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert (§§ 630a–630h BGB). Ein Behandlungsvertrag verpflichtet das Krankenhaus (den „Behandelnden“) unter anderem zu einer fachgerechten Behandlung, verständlichen Informationen, einer ordnungsgemäßen Aufklärung, einer wirksamen Einwilligung, einer ordnungsgemäßen Dokumentation und zur Gewährung von Akteneinsicht. § 630h BGB regelt die Besonderheiten der Beweislast im Haftungsfall.
Aufklärung und Einwilligung:
Vor jeder medizinischen Maßnahme ist eine wirksame Einwilligung erforderlich. Diese setzt eine verständliche, rechtzeitige und mündliche Aufklärung über Art, Umfang, Risiken, Alternativen und Dringlichkeit der Maßnahme voraus (§§ 630d, 630e BGB). In akuten, unaufschiebbaren Notfällen kann die Aufklärung bzw. Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein. Zudem sind die mutmaßliche Einwilligung und der rechtfertigende Notstand zu berücksichtigen. Die Aufklärung und Einwilligung muss schriftlich dokumentiert werden. Wenn die Kostenübernahme unklar ist, müssen Patient:innen vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB).
Patient:innenverfügung, Vorsorge und Vertretung:
Der vorher geäußerte Wille ist bindend. Patientenverfügungen sind seit der Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 in den §§ 1827 ff. BGB geregelt (früher § 1901 a BGB). Sie können jederzeit formlos widerrufen werden. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit entscheiden Vertreter:innen bzw. Betreuer:innen nach dem mutmaßlichen Willen. Zwangsbehandlungen unter Betreuung bedürfen strenger Voraussetzungen und einer gerichtlichen Genehmigung. Fixierungen (5- / 7-Punkt) von nicht nur kurzfristiger Dauer sind tiefgreifende Freiheitseingriffe und bedürfen eines richterlichen Beschlusses. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2018 klargestellt, woraufhin das Landesrecht angepasst wurde.
Dokumentation und Einsicht in die Patient:innenakte:
Behandelnde müssen die Behandlung zeitnah, vollständig und nachvollziehbar dokumentieren (§ 630f BGB). Patient:innen haben Anspruch auf Einsicht in die vollständige Akte und auf Abschriften (§ 630 g BGB). Eine Kopie der Akte muss unentgeltlich bereitgestellt werden.
Vertraulichkeit und Datenschutz:
- Schweigepflicht: Ärzt:innen und andere Gesundheitsberufe unterliegen § 203 StGB, demzufolge ist das unbefugte Offenbaren strafbar
- Datenschutz: Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist u. a. zur medizinischen Versorgung zulässig, erfordert aber strenge technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie Datenminimierung
Zweitmeinung und informierte Entscheidung:
Bei bestimmten planbaren Eingriffen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V). Der G-BA konkretisiert das Verfahren und informiert über die betroffenen Indikationen sowie die Pflichten der erst behandelnden Ärzt:innen, auf das Recht hinzuweisen.
Entlassmanagement und Kontinuität der Versorgung:
Krankenhäuser sind gemäß § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, ein Entlassmanagement zu organisieren, um den nahtlosen Übergang in die Anschlussversorgung sicherzustellen. Der G-BA und die Vertragspartner haben hierzu verbindliche Rahmenvorgaben beschlossen, zu denen unter anderem Verordnungen bis zu sieben Tagen und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehören.
Beschwerderecht und Patientenfürsprache:
In vielen Landeskrankenhausgesetzen sind unabhängige Patientenfürsprecher:innen bzw. Beschwerdestellen vorgesehen. Sie nehmen Anliegen entgegen, vermitteln und unterstützen bei der Wahrnehmung von Rechten.
Digitale Versorgung und ePA

Mit dem Digitalgesetz (DigiG) wurde die elektronische Patientenakte (ePA) als „ePA für alle“ verankert: Ab dem 15.01.2025 werden alle GKV-Versicherten ohne Widerspruch angelegt, nach erfolgreicher Pilotierung in Modellregionen ist die Nutzung seit dem 29.04.2025 bundesweit möglich. Der Zugriff im Behandlungskontext ist standardmäßig 90 Tage gültig und kann von den Versicherten per App beendet oder verlängert werden. Laut Bundesministerium für Gesundheit ist eine Verpflichtung zur Nutzung durch Leistungserbringer:innen bis zum 01.10.2025 vorgesehen. Parallel dazu gilt das E-Rezept seit dem 1. Januar 2024 verbindlich.
Die ePA ist im SGB V geregelt (insbesondere § 341 SGB V und DigiG). Umsetzungs- und Fachhinweise für Krankenhäuser wurden unter anderem von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) veröffentlicht.
- Technische und organisatorische Basis der digitalen Versorgung:
- Telematikinfrastruktur
- Gesichertes Netz des Gesundheitswesens
- Kommunikation im Medizinwesen ermöglicht den rechts- und datenschutzsicheren Versand ärztlicher Dokumente (z.B. Arztbriefe, AU, Befunde) zwischen registrierten Teilnehmenden
- E-Rezept: für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Telematikinfrastruktur
- Inhalte der ePA und digitalen Medikationsprozess:
- Die ePA bündelt Befunde, Arzt- und Entlassbriefe, Diagnostik, Verordnungen und perspektivisch weitere strukturierte Datensätze
- Für die Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein digital gestützter Medikationsprozess etabliert worden, (z.B. mit elektronischer Medikationsliste und elektronischen Medikationsplänen)
- Notfalldatensatz
- Diagnosen, Allergien, Implantate, Kontakte
- Auch bei fehlender Einwilligungsfähigkeit ohne Zustimmung auslesbar
- Voraussetzung ist die lebensbedrohliche Situation
- Zugriff, Einwilligung und Protokollierung:
- Behandlungskontext: Ärzt:innen und Kliniken erhalten ohne zusätzliche Einwilligung Zugriff, wenn eine Behandlungssituation vorliegt und kein Widerspruch gegen die ePA besteht
- Zugriffszeitraum dauert 90 Tage und beginnt ab dem Einlesen der Gesundheitskarte
- Durch den oder die Versicherte:n änderbar
- Jeder Zugriff ist protokolliert und einsehbar
- Die Daten sind auf Servern in Deutschland gespeichert und durch europäische Datenschutzstandards zusätzlich gesichert
- Daten werden pseudonymisiert dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit als Sekundärdaten für die Forschung zugänglich gemacht
→ Ziel ist die Versorgungsforschung, Qualitätsforschung und Innovation bei gleichzeitiger hoher Datensicherheit
Aktuelle Trends und Ausblick
Krankenhausreform in der Umsetzung:
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHVVG) verschiebt sich die Vergütung von rein fallzahlgetriebenen DRGs (Diagnosis Related Group = pauschale Vergütung für stationäre Krankenhausleistungen, Fallzahlen relevant) hin zu einer Vorhaltevergütung auf Basis bundeseinheitlicher Leistungsgruppen (LG). Die Länder weisen Leistungsgruppen zu und die Vorhaltemittel fließen nur bei erfüllten Qualitätskriterien. Die Vorhaltefinanzierung ist 2025 / 26 im Übergang weitgehend budgetneutral, ihre Vollwirksamkeit ist für 2029 vorgesehen. Für die Praxis und die Disposition bedeutet das: Die Zielkrankenhauswahl orientiert sich zunehmend an der profilierten Kompetenz der Leistungsgruppen statt an reinen Fallzahlen.
Ambulante Versorgung steigern, Krankenhausaufenthalte minimieren:
In den folgenden Jahren soll die Krankenhausverweildauer reduziert werden und Eingriffe sollen primär ambulant erfolgen. Neben ambulanten / kurzstationären Pfaden sollen neue Schnittstellen zu Portalpraxen und integrierte Notfallzentren entstehen.
Notfallreform:
Der Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Kernideen sind unter anderem Integrierte Notfallzentren (INZ) an oder in den Kliniken, mit zentralen Ersteinschätzungsstellen und KV-Notdienstpraxen sowie der besseren Vernetzung der 112 und 116117 Rufnummern.
Für den Rettungsdienst bedeutet das perspektivisch verbindlichere Triage- und Zuweisungsprozesse und klarere ambulante oder stationäre Weichen schon zu Beginn der klinischen Versorgung.
Transparenz: Bundes-Klinik-Atlas als Standardreferenz:
Der Bundes-Klinik-Atlas befindet sich noch im Ausbau, darin werden Leistungsprofile, Personal- und Qualitätsinformationen sowie Notfallteilnahme veröffentlicht. Für die Leitstellen und den Rettungsdienst bedeutet dies, ein bundesweit abrufbares Profil der Krankenhäuser zu haben.
Die kommenden Jahre bleiben von Umsetzung geprägt: Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung, Ambulantisierung und die ePA „für alle“ verändern Struktur und Dokumentation spürbar. Wer Rettungsdienst und Krankenhäuser konsequent an Qualitätskriterien, digitalen Datenflüssen und klaren Entscheidungswegen ausrichtet, gewinnt Zeit, Qualität und Rechtssicherheit. Entscheidend ist ein lernendes System: Prozesse regelmäßig anhand neuer Vorgaben, Datenlagen und Outcomes nachschärfen und so Patient:innenversorgung und Zusammenarbeit messbar verbessern.
Prüfungswissen
Grundzüge des Gesundheitswesens:
- Rechtsrahmen und Aufbau:
- Staat setzt den Rechtsrahmen, Versorgung erfolgt in Selbstverwaltung
- Zentrale Norm: SGB V (Leistungen, Wirtschaftlichkeitsgebot, Gremienrolle)
- Leitprinzipien:
- Solidarprinzip: Beiträge nach Leistungsfähigkeit, Leistungen nach Bedarf
- Sachleistungsprinzip: Behandlung ohne Vorabzahlung, Abrechnung direkt zwischen Leistungserbringenden und Kassen
- Selbstverwaltung: Akteur:innen gestalten / vereinbaren Versorgung eigenverantwortlich innerhalb der Grenzen
- Relevante Versicherungszweige im Einsatz:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Berufsgenossenschaften
- Qualität und Wirtschaftlichkeit:
- Leistungen müssen dem Stand der Medizin entsprechen und wirtschaftlich sein
- Qualitätssicherung gesetzlich verankert
Krankenhausplanung und Notfallstrukturen:
- Zuständigkeiten und Rechtsrahmen:
- Ländersache: jeder Bundesland erstellt einen Krankenhausplan und Investitionsprogramme
- KHG setzt den Rahmen
- Planung steuert Versorgungsaufträge, Standorte, Leistungsangebote
- Leistungsgruppen → Zuweisung an Klinik durch Landesbehörde → Vorhaltevergütung
- Mindestanforderungen und Qualitätsindikatoren durch Leistungsgruppen festgelegt
- Notfallstrukturen: gestuftes System
- Basisnotfallversorgung
- Erweiterte Notfallversorgung
- Umfassende Notfallversorgung
Finanzierung und aktuelle Krankenhausreform:
- Duale Finanzierung:
- Länder
- Kassen / private Krankenversicherung / Patient:innen
- Krankenhausreform:
- Kernelemente: Vorhaltevergütung, Leistungsgruppen, Konvergenzphase, Transparenz, Transformationsfonds
Schnittstelle Präklinik - Klinik:
- Auswahl Zielkrankenhaus, ggf. mit Voranmeldung verbunden
- Strukturierte Übergabe in der Notaufnahme, nach den Schemata: SINNHAFT oder SBAR
- Durch die Klinik erfolgt die Triage → Ersteinschätzung des Patienten / der Patientin mit Priorisierung und Einteilung in Behandlungspfade
Ambulante Versorgung:
- Hausarztversorgung: Erstansprechpartner für akute und chronische Beschwerden, Prävention und übernimmt Koordination bei weiterführenden Behandlungen
- Facharztversorgung: Behandlung spezifischer Erkrankungen
- Kassenärztliche Vereinigung - 116117: Vermittlung ärztlichen Bereitschaftsdienst und Terminservice
- Bereitschafts- und Notfallpraxen: ärztliche Versorgung für nicht akute Fälle, außerhalb der Praxissprechzeiten
- Apotheken-Notdienst: Arzneimittelversorgung außerhalb der typischen Öffnungszeiten, wechselnde Apotheken
Patient:innenrechte:
- Behandlungsvertrag: Pflicht des Behandelnden → fachgerechte Behandlung, verständliche Information, ordnungsgemäße Aufklärung, wirksame Einwilligung, ordnungsgemäße Dokumentation, Akteneinsicht
- Aufklärung und Einwilligung: Einwilligung wirksam nach mündlicher, rechtzeitiger, verständlicher Aufklärung (Art, Umfang, Risiken, Alternativen, Dringlichkeit)
- Einwilligungsfähigkeit: Einsicht- und Urteilsfähigkeit, nicht altersgebunden (bei Minderjährigen prüfen)
- Patientenverfügung, Versorgung, Vertretung: vorher geäußerter Wille bindend, ggf. durch Vertreter:in / Betreuer:in entschieden (nach dem Patient:innenwillen)
- Dokumentation: zeitnah, vollständig und nachvollziehbar
- Vertraulichkeit und Datenschutz → verpflichtet zur Schweigepflicht
- Zweitmeinung: Recht auf unabhängige Zweitmeinung bei nicht akuten Eingriffen
- Entlassmanagement: Pflicht zum nahtlosen Übergang
- Beschwerderecht: unabhängige Patientenfürsprecher:innen / Beschwerdestellen
Digitale Versorgung und ePA:
- E-Rezept verpflichtend
- Bundesweite Nutzung der elektronischen Patientenakte
- Inhalt: Diagnosen, Befunde, Allergien, Implantate, Kontakte
- Zugriff: im Behandlungskontext, Zugriffsdauer 90 Tage
Quellen
- BMG: Bundesministerium für Gesundheit: Krankenhausreform, Stand: 05.09.2025 (Zugriff am 05.09.2025)
- BMG: Bundesministerium für Gesundheit: Gesundheitswesen im Überblick, Stand: 05.09.2025 (Zugriff am 05.09.2025)
- SGB V: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), Stand: 14.10.2020 (Zugriff am 05.09.2025)
- StGB: Strafgesetzbuch, Stand: 27.02.2024 (Zugriff am 05.06.2025)
- Luxem, J., Runggaldier, K., Karutz, H., Flake, F., Notfallsanitäter Heute, Elsevier, 2016, ISBN: 978-3437461958


