Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) bildet seit 2014 die rechtliche Grundlage des Berufs. Es schützt die Berufsbezeichnung und legt Ziele, Umfang und Qualität der Ausbildung fest.
Notfallsanitäter:innen sollen umfassende fachliche, soziale und methodische Handlungskompetenz erwerben. Sie dürfen im Notfalleinsatz eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen, wenn:
- Ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt
- Ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist
- Die Maßnahmen sicher beherrscht werden
Zudem wirken sie bei ärztlich veranlassten und standardisiert freigegebenen Maßnahmen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) mit.
Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden und verteilt sich auf drei Bereiche:
- Schule (theoretisch-praktischer Unterricht): 1.920 Stunden
- Lehrrettungswache (praktische Ausbildung): 1.960 Stunden
- Krankenhaus (praktische Ausbildung): 720 Stunden
Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) trat am 1. Januar 2014 in Kraft und löste damit das frühere Rettungsassistentengesetz (RettAssG) von 1989 ab.
Hintergrund war die Erkenntnis, dass sich die Anforderungen an die präklinische Notfallmedizin in den Jahrzehnten deutlich verändert hatten. Neue medizinische Erkenntnisse, komplexere Krankheitsbilder, gestiegene Erwartungen an die Versorgung von Patient:innen und eine engere Zusammenarbeit mit Notärztinnen und Notärzten machten eine modernere, umfangreichere Ausbildung notwendig.
MerkeDas Ziel des neuen Gesetzes war es, den Beruf von Notfallsanitäter:innen auf ein höheres fachliches und rechtliches Niveau zu heben.
Ein weiteres Ziel des Gesetzes war die einheitliche bundesweite Qualifizierung. Vor 2014 unterschieden sich die Ausbildungsstandards zwischen den Ländern und Rettungsdienstschulen deutlich. Mit dem NotSanG und der ergänzenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) wurden die Inhalte, Dauer und Prüfungsanforderungen verbindlich geregelt. Dies sorgt für mehr Qualität, Transparenz und Patient:innensicherheit.
InfoDas Gesetz verfolgt damit drei zentrale Leitgedanken:
- Professionalisierung des Rettungsdienstes durch höhere Ausbildung und klare Zuständigkeiten
- Verbesserung der präklinischen Versorgung von Patient:innen
- Stärkung der Handlungskompetenz und Eigenverantwortung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
MerkeDie Grundlage der NotSan-Ausbildung bildet das Notfallsanitätergesetz (NotSanG), das gemeinsam mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) genau festlegt, wie lange die Ausbildung dauert, wie sie aufgebaut ist und welche Inhalte vermittelt werden.
Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 4600 Stunden und verteilt sich auf drei Bereiche:
- Schule (theoretisch-praktischer Unterricht): 1.920 Stunden
- Lehrrettungswache (praktische Ausbildung): 1.960 Stunden
- Krankenhaus (praktische Ausbildung): 720 Stunden
InfoDie Ausbildung ist blockweise organisiert. Phasen an der Schule, in der Klinik und auf der Rettungswache wechseln sich regelmäßig ab. Dadurch können theoretische Inhalte und praktische Erfahrungen unmittelbar miteinander verbunden werden.
Mögliche Strukturierung
Die Ausbildung kann in vier aufeinander aufbauenden Stufen organisiert werden:
- Erstes Halbjahr:
- Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst (Rettungssanitäter:in)
- Grundlagen, sichere Basistätigkeiten, erstes Verständnis für Abläufe
- Zweites Halbjahr:
- Fokus auf Krankentransport: Planung, Organisation und Durchführung
- Einführung in die Notfallrettung.
- Zweites Ausbildungsjahr:
- Aufbau aller Kenntnisse und Fertigkeiten für die eigenständige Mitarbeit in der Notfallrettung
- Medizinische, organisatorische und kommunikative Lernziele
- Drittes Ausbildungsjahr:
- Fachübergreifende Vertiefung mit dem Ziel, Notfalleinsätze eigenverantwortlich zu übernehmen
- Besondere Einsatzbereiche (z.B. Intensivtransport)
TippDie genaue Ausgestaltung der Ausbildungsabschnitte wird häufig in den Rahmenlehrplänen der einzelnen Schulen oder Länder festgelegt, die auf den Vorgaben des NotSanG und der NotSan-APrV basieren.
DefinitionAusbildungsziel
§4 des NotSanG definiert das Ausbildungsziel detailliert und konkretisiert die Kompetenzen, die während der Ausbildung vermittelt werden sollen.
Dabei differenziert das Gesetz zwischen:
- Eigenverantwortlich auszuführenden Tätigkeiten
- Aufgaben, die im Rahmen der Mitwirkung zu erfüllen sind
- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
DefinitionDie Lehrrettungswachen sind zentrale Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Eine gezielte Praxisanleitung durch qualifizierte Fachkräfte stellt sicher, dass die Auszubildenden die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertiefen und in realen Einsätzen anwenden können. Dadurch wird die für das Ausbildungsziel nach §4 NotSanG geforderte berufliche Handlungskompetenz schrittweise aufgebaut und gefestigt.
InfoWelche Voraussetzungen zur Anmerkung einer Lehrrettungswache gelten, variiert je nach Bundesland oder Landkreis.
Als Beispiel werden nachfolgend Kriterien für die Genehmigung einer Lehrrettungswache im Land Rheinland-Pfalz aufgeführt.
Kriterien zur Genehmigung einer Lehrrettungswache
Allgemeine Voraussetzungen:
- Dienstzeiten:
- Eine Lehrrettungswache ist in der Regel ganzjährig im 24-Stunden-Dienst besetzt
- Notarztdienst:
- Im Einsatzgebiet einer Lehrrettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder jederzeit verfügbar sein
- Lehrrettungswachen ohne eigenen Notarztdienst können hierfür Kooperationen mit anderen Lehrrettungswachen eingehen, in deren Bereich ein solcher Dienst vorhanden ist
- Einsatzfrequenz:
- Um die Vorgaben der Anlage 2 Nr. 2 Satz 2 NotSan-APrV zu erfüllen, muss eine Lehrrettungswache für jeden bestehenden Ausbildungsvertrag pro Jahr folgende Einsatzfrequenz nachweisen:
- Mindestens 120 Einsätze in der Notfallrettung
- Davon mindestens 35 Einsätze unter Beteiligung eines Notarztes oder einer Notärztin
- Einsätze mit Tele-Notärztinnen und -Notärzten werden dabei ebenso anerkannt wie Einsätze, bei denen ein Notarzt oder eine Notärztin physisch anwesend ist
- Um die Vorgaben der Anlage 2 Nr. 2 Satz 2 NotSan-APrV zu erfüllen, muss eine Lehrrettungswache für jeden bestehenden Ausbildungsvertrag pro Jahr folgende Einsatzfrequenz nachweisen:
TippBeispiel:
Bei gleichzeitigen Bestehen von 6 Ausbildungsverhältnissen ergibt sich daraus folgende Gesamtanforderung pro Jahr:
Anforderung pro Azubi/Jahr bei 6 Auszubildenden Einsätze in der Notfallrettung 120 720 Davon mit ärztlicher Beteiligun 35 210
Personelle Ausstattung / Aufgaben:
- Ärztliche Begleitung:
- Zur Sicherstellung der medizinischen Ausbildungsqualität ist eine Notärztin oder ein Notarzt zu benennen, die bzw. der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbare landesrechtlich anerkannte Qualifikation verfügt
- Diese Person steht für medizinisch-fachliche Fragestellungen zur Verfügung und gewährleistet die Qualitätssicherung in der praktischen Ausbildung
- Praxisanleiter:innen:
- Die Praxisanleiter:innen tragen die verantwortliche Organisation und Koordination der praktischen Ausbildung an der Lehrrettungswache, in enger Abstimmung mit der jeweiligen Rettungsdienstschule
- Sie dokumentieren den Verlauf der Ausbildung und stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage die erforderlichen Nachweise zur Verfügung
- Betreuungsschlüssel:
- Der Betreuungsschlüssel liegt bei maximal drei Auszubildenden pro Praxisanleiter:in. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig bestehenden Ausbildungsverhältnisse an der Lehrrettungswache
- Weiteres ausbildendes Personal:
- Neben den Praxisanleiter:innen müssen Lehrrettungswachen über eine ausreichende Anzahl an Notfallsanitäter:innen verfügen, die die Auszubildenden während ihrer regulären Einsatzdienste gemäß fachlich begleiten
- Desinfektor:in:
- Zur Einhaltung der hygienischen Anforderungen beschäftigt die Lehrrettungswache entweder einen staatlich anerkannten Desinfektor oder ist Mitglied eines Desinfektionsverbundes nach dem Landeshygieneplan
Ausstattung von Lehrrettungswachen:
Jede staatlich anerkannte Lehrrettungswache muss vor Ort über eine definierte Mindestausstattung an Ausbildungsmaterial verfügen, um eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sicherzustellen.
- Mindestausstattung an jeder Lehrrettungswache:
- Notfallrucksack (Übungsrucksack entsprechend der RTW-Standardausrüstung Rheinland-Pfalz)
- Sauerstofftasche
- EKG / Defibrillator Simulationsgerät
- Reanimationstrainer Erwachsene mit CPR-Feedback, Atemwegssicherung, Defibrillation, Kardioversion und Pacing-Funktion
- Reanimationspuppe Säugling (BLS-Modell)
- Immobilisationsmaterialien
- Aktuelle Fachliteratur und Fachzeitschriften
Bestimmte Materialien können an Fortbildungsstandorten oder kooperierenden Lehrrettungswachen vorgehalten werden. Voraussetzung ist, dass diese Geräte und Trainingsmittel kurzfristig abrufbar und verfügbar sind.
- Ergänzende Ausstattung an Kooperationsstandorten:
- Traumatasche (Übungstasche gemäß RTW-Standard Rheinland-Pfalz)
- Kindernotfalltasche (Übungstasche gemäß RTW-Standard Rheinland-Pfalz)
- ALS-Phantom Erwachsene mit intraossärem Zugang
- ALS-Phantom Säugling
- BLS-Phantom Junior
- Koniotomie-Trainer
- Thoraxpunktions-Trainer
- Vakuumschienenersatz
- Tragetuch
- Schaufeltrage
- Vakuummatratze
- Spineboard
Eigenverantwortliches Handeln nach §2a NotSanG
InfoDie Grundlage für die Umsetzung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter:innen bildet insbesondere §2a und §4 Abs. 2 Nr. 1c des NotSanG.
Bis zum Eintreffen einer Notärztin bzw. eines Notarztes oder bis zur Übernahme durch eine weitere ärztliche, auch teleärztliche, Versorgung dürfen Notfallsanitäter:innen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Dies gilt auch für invasive oder medikamentöse Maßnahmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Ausbildung erlernt und werden sicher beherrscht
- Die Maßnahmen sind erforderlich, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin bzw. dem Patienten abzuwenden
MerkeDarauf zielt das Ausbildungsziel in §4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG ab: NotSan sollen befähigt werden, medizinische Maßnahmen im Notfalleinsatz anzuwenden, um eine Verschlechterung des Patientenzustands zu verhindern.
AchtungDiese gesetzliche Grundlage wurde in Rheinland-Pfalz durch Stellungnahmen und zwei juristische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages umfassend bestätigt und konkretisiert.
Rechtlicher Rahmen für Delegation durch ÄLRD
Anders als die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen ist die Mitwirkung auf ärztliche Delegation klar abzugrenzen. Diese Form der Delegation ist in § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG geregelt und erlaubt Notfallsanitäter:innen, bestimmte Maßnahmen auf Anweisung der Ärztlichen Leiter:innen Rettungsdienst (ÄLRD) durchzuführen.
Laut dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ist der rechtliche Rahmen hierfür jedoch sehr eng gesteckt:
- Damit eine Maßnahme delegiert werden darf, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein, also klar beschriebene Notfallsituationen und konkrete Behandlungsabläufe
- Außerdem dürfen die einzelnen Schritte dieser Vorgaben keinen Interpretationsspielraum zulassen. NotSan müssen sie genau so umsetzen, wie sie vorgegeben sind
- Zusätzlich ist eine regelmäßige Überprüfung durch die ÄLRD erforderlich
Diese Form der Delegation kann ergänzend zur eigenverantwortlichen Durchführung eingesetzt werden, etwa in Fällen, die nicht lebensbedrohlich sind, aber dennoch ein medizinisches Eingreifen erfordern.
Entstehung und Ziel:
- Trat am 1. Januar 2014 in Kraft und löste das frühere Rettungsassistentengesetz (RettAssG) von 1989 ab
InfoDas Gesetz verfolgt drei zentrale Leitgedanken:
- Professionalisierung des Rettungsdienstes durch höhere Ausbildung und klare Zuständigkeiten
- Verbesserung der präklinischen Versorgung von Patient:innen
- Stärkung der Handlungskompetenz und Eigenverantwortung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Dauer und Struktur der Ausbildung:
- Gliederung der Ausbildung:
- Die Ausbildung umfasst mindestens 4600 Stunden und verteilt sich auf drei Bereiche:
- Schule (theoretisch-praktischer Unterricht): 1920 Stunden
- Lehrrettungswache (praktische Ausbildung): 1960 Stunden
- Krankenhaus (praktische Ausbildung): 720 Stunden
- Die Ausbildung umfasst mindestens 4600 Stunden und verteilt sich auf drei Bereiche:
Ausbildungsziel:
DefinitionAusbildungsziel
§ 4 des NotSanG definiert das Ausbildungsziel detailliert und konkretisiert die Kompetenzen, die während der Ausbildung vermittelt werden sollen.
Dabei differenziert das Gesetz zwischen:
- Eigenverantwortlich auszuführenden Tätigkeiten
- Aufgaben, die im Rahmen der Mitwirkung zu erfüllen sind
- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
Genehmigung von Lehrrettungswachen:
- Zentrale Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- Vorgaben zur Anerkennung einer Lehrrettungswache klar geregelt:
- Allgemeine Vorgaben
- Personelle Ausstattung / Aufgaben
- Materielle Ausstattung
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen:
InfoDie Grundlage für die Umsetzung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter:innen bildet insbesondere § 2a und § 4 Abs. 2 Nr. 1c des NotSanG.
- Bis zum Eintreffen einer Notärztin bzw. eines Notarztes oder bis zur Übernahme durch eine weitere ärztliche, auch teleärztliche, Versorgung dürfen Notfallsanitäter:innen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Dies gilt auch für invasive oder medikamentöse Maßnahmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Ausbildung erlernt und werden sicher beherrscht
- Die Maßnahmen sind erforderlich, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin bzw. dem Patienten abzuwenden
- 1c Maßnahme: Eigenverantwortliche Durchführung
- 2c Maßnahme: Mitwirkung auf ärztliche Delegation
- Koch, S., Kuhnke, R., retten - Notfallsanitäter, Thieme, 2023, ISBN: 978-3132421219
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, Stand: 19.07.2023 (Zugriff am 28.10.2025)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), Stand: 07.06.2023 (Zugriff am 28.10.2025)


