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Rechtliche Grundlagen - Psychiatrische Notfälle (RD)

Recht, Rechtlich, PsychKG, Betreuungsgesetz
25 Minuten Lesezeit

Das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) spielt im Rettungsdienst eine zentrale Rolle, da es Voraussetzungen und Verfahren für freiheitsentziehende Maßnahmen, Zwangsbehandlungen und Schutzmaßnahmen regelt. 
Es dient dem Schutz der Grundrechte bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung. Notfallsanitäter:innen müssen beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt, ob mildere Mittel ausreichen und ob die Person einwilligungsfähig ist. Unterbringung und Zwang dürfen nur verhältnismäßig und nach ärztlicher Feststellung erfolgen. 
Haftungsrechtlich handelt der Rettungsdienst regelmäßig hoheitlich, persönliche Haftung entsteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung oder Zwangsanwendung können rechtliche Konsequenzen haben.

Das Betreuungsrecht regelt die Vertretung volljähriger Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, insbesondere bei Einwilligung, Entscheidungen durch Betreuer:innen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Notfallsanitäter:innen müssen prüfen, ob die Person einwilligungsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, können gesetzliche Betreuer:innen oder Bevollmächtigte entscheiden. Vorsorgevollmachten haben Vorrang. In Notfällen dürfen Maßnahmen auch ohne Zustimmung erfolgen, sofern sie dem mutmaßlichen Willen der Person entsprechen. Haftung liegt grundsätzlich beim Träger, persönliche Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Definition

 Definition

Das Psychisch‑Kranken‑Gesetz (PsychKG) ist ein Landesgesetz (nicht bundesweit einheitlich), das in vielen deutschen Bundesländern die Hilfen, Schutzmaßnahmen und auch die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch erkrankten Menschen regelt.

  • Ziel des Gesetzes ist es, den Patient:innen einerseits rechtlich Schutz zu bieten und andererseits Hilfen anzubieten, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu erhalten
  • Die konkreten Regelungen variieren je nach Bundesland sehr stark: Es gibt unterschiedliche Versionen des PsychKG 
 Achtung

Jedes Bundesland hat sein eigenes PsychKG.

Inhalte/ Regeln des PsychKG

Das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) regelt in Deutschland, den Umgang mit psychisch erkrankten Menschen, insbesondere in Krisensituationen. Es enthält verbindliche Vorschriften, die sowohl den Schutz der Patient:innen als auch der Allgemeinheit sichern. Die zentralen Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Voraussetzungen für Maßnahmen:

  • Maßnahmen nach dem PsychKG dürfen nur bei nachgewiesener psychischer Erkrankung / akuter Einschränkung erfolgen
  • Eine Gefährdung der Patient:innen selbst oder anderer muss bestehen
 Achtung

Zwangsmaßnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn eine akute Selbstgefährdung (ggf. inkl. Fremdgefährdung) besteht und freiwillige Hilfsangebote nicht ausreichen.

2. Unterbringung und Freiheitsentzug:

  • Das Gesetz definiert, wann eine stationäre Unterbringung zulässig ist 
  • Es unterscheidet zwischen vorübergehender akuter Unterbringung und längerfristigen Maßnahmen
  • Die Unterbringung muss gerichtlich überprüfbar sein und die Rechte der Patient:innen wahren

3. Rechte der Patient:innen:

  • Patient:innen haben das Recht auf Information, Beschwerde und anwaltliche Vertretung
  • Sie dürfen Besuch erhalten und haben Zugang zu medizinischem Personal
  • Jede Maßnahme muss möglichst schonend und auf den Willen der Patient:innen abgestimmt erfolgen

4. Ambulante Hilfen:

  • Das PsychKG regelt auch die Bereitstellung von ambulanten psychosozialen Hilfen
  • Ziel ist, freiwillige Behandlung und Vermeidung von Zwangsmaßnahmen zu fördern
 Info
Psychosoziale Hilfen 

Psychosoziale Hilfen sind Maßnahmen, die psychisch erkrankten Patient:innen ambulant oder teilstationär Unterstützung bieten, um Krisen zu vermeiden und die Lebensqualität zu sichern. Konkret beinhalten sie:

  • Ambulante psychiatrische Behandlung: Regelmäßige Arzt- oder Therapiestunden zur Stabilisierung
  • Sozialpsychiatrische Dienste: Beratung zu Alltag, Wohnung, Arbeit, finanziellen Hilfen, Unterstützung bei Behörden
  • Krisenintervention: Mobile Krisenteams, die Patient:innen vor Ort besuchen und akute Krisen deeskalieren
  • Betreutes Wohnen oder Tageskliniken: Strukturierter Tagesablauf, soziale Betreuung und Therapieangebote
  • Selbsthilfegruppen und Peer-Support: Austausch mit anderen Betroffenen, Förderung von Eigenkompetenz
  • Familienberatung und Angehörigenarbeit: Unterstützung des sozialen Umfelds, Schulung im Umgang mit Krisensituationen
  • Zusammenarbeit der Behörden:
    • Gesundheitsämter, Sozialpsychiatrische Dienste und Gerichte müssen eng kooperieren
    • Es gibt verbindliche Vorgaben für Dokumentation, Überprüfung und Nachsorge

6. Kontroll- und Überprüfungsmechanismen:

  • Besuchskommissionen überwachen die Unterbringung
  • Regelmäßige ärztliche Untersuchungen gewährleisten medizinische Kontrolle
  • Gerichtliche Überprüfungen sichern die Rechtsstaatlichkeit der Maßnahmen

Übersicht PsychKG / PsychKHG

 Achtung

Die unten stehende Tabelle basiert auf DGPPN-Übersichten (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) über die PsychKG / PsychKHG der Länder. Sie gibt gesetzliche Kernpunkte, ersetzt aber keine vollständige Gesetzeslektüre oder rechtliche Beratung.

 Achtung

Die dargestellten Informationen bieten eine allgemeine Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen nach den jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Sie dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist stets die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Landesgesetze sowie die Entscheidung der zuständigen Gerichte und Behörden.

DIe Tabelle wurde je nach Bundesland aufgebaut und enthält wertvolle Tipps für den Umgang im Rettungsdienst:

BundeslandGesetz (Name, kurz)Wichtige gesetzliche Regelungen (für psychisch Erkrankte)Typische Einsatz‑Relevanz für den Rettungsdienst
Baden‑
Württemberg
Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) 

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 13 PsychKHG BW
  • Unterbringung ist möglich, wenn aufgrund einer psychischen Störung eine akute erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für andere besteht und die Gefahr nicht anders abwendbar ist

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • § 20 PsychKHG BW: Zwangsbehandlung
  • § 25 PsychKHG BW: Fixierung / besondere Sicherungsmaßnahmen
  • Zwangsmaßnahmen nur bei strenger Verhältnismäßigkeit, mildestem Mittel und ggf. richterlicher Genehmigung
  • Wenn Patient:innen akut gefährdet sind, Gefährdung beurteilen 
  • Rettungsdienst sollte bei Zwangseinweisung prüfen, ob eine richterliche Entscheidung oder ärztliche / klinische Einschätzung vorliegt, bevor ein Transport für eine Unterbringung erfolgt
  • Arzt / Notarzt einbinden zur Begutachtung 
  • Transport in psychiatrische Einrichtung nur bei gerechtfertigter Unterbringung
  • Eingriffe möglichst schonend, mildere Mittel bevorzugen 
  • Dokumentation aller Maßnahmen (Beobachtungen, Gespräche, Verhalten)
  • Da das Gesetz sehr auf Hilfe und Schutz ausgelegt ist, ist eine deeskalierende Gesprächsführung und das Abwägen milder Mittel besonders relevant
BayernBayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) 

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • Art. 5 BayPsychKHG
  • Eine zwangsweise Unterbringung ist erlaubt, wenn durch die psychische Erkrankung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und keine milderen Maßnahmen (z.B. Krisendienst, Angehörige) genügen, um die Gefahr abzuwenden

Rechtsgrundlage für Sicherungsmaßnahmen:

  • Art. 30–33 BayPsychKHG
  • Jede Form von Freiheitsbeschränkung (z. B. Fixierung) darf nur bei unmittelbarer Gefahr angewendet werden und ist richterlich zu prüfen
  • Rettungsdienst muss konkret einschätzen, ob eine „erhebliche Gefährdung“ vorliegt
  • Es darf nicht einfach nur „weil psychisch krank“ zu einer Einweisung kommen, die Gefahr muss begründet sein, und mildere Mittel (z. B. Krisendienst) sind gesetzlich vorzusehen
  • Einschätzung durch Ärzt:in fordern 
  • Rettungsdienst kann bei Zwangseinweisung involviert sein, wenn ärztlicher Befund + behördliche Anordnung vorliegen
  • Kooperation mit Polizei und Klinik wichtig 
  • Übergabe an psychosoziale Dienste nach Stabilisierung
  • Dokumentation sehr wichtig: Verhalten, Gefährdung, warum keine weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind
BerlinPsychKG Berlin

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 8 PsychKG Berlin
  • Unterbringung ist erlaubt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellt und andere Hilfen nicht ausreichen

Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen:

  • §§ 38–43 PsychKG Berlin
  • Jede Freiheitsbeschränkung (Fixierung, Absonderung etc.) bedarf einer strengen rechtlichen Kontrolle, inkl. Dokumentation und richterlicher Genehmigung
  • Bei Notfällen: Suizid, Gewalt, starke Desorientierung prüfen 
  • Deeskalation und wertschätzende Ansprache wichtig 
  • Ärztliche Begutachtung: Rettungsdienst sollte dies veranlassen, wenn Zwang notwendig scheint 
  • Der Transport muss begründet sein: Zwangsmaßnahme darf nicht nur auf Verdacht erfolgen, sondern auf konkreter gesetzlicher Basis
  • Patienten über ihre Rechte (z. B. Beschwerde, Begleitung) informieren, wenn möglich
BrandenburgBbgPsychKG (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz) 

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 7 BbgPsychKG
  • Unterbringung ist zulässig, wenn durch eine psychische Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter besteht und diese nicht anders verhindert werden kann

Rechtsgrundlage für Zwangs- / Schutzmaßnahmen:

  • §§ 30–32 BbgPsychKG
  • Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur im unmittelbaren Gefahrenmoment erlaubt, ansonsten ist eine richterliche Entscheidung notwendig
  • Rettungsdienst muss Gefährdung erkennen (Selbst- / Fremdgefährdung
  • Mobilen Krisendienst oder Sozialpsychiatrischen Dienst einbeziehen, falls vorhanden 
  • Zwangseinweisung nur nach ärztlicher Einschätzung und behördlicher oder gerichtlicher Anordnung 
  • Bei Transport: ruhige, deeskalierende Begleitung, ausführliche Dokumentation
  • Übergabe in Klinikum mit Hinweis auf bestehende gesetzliche Grundlage (BbgPsychKG)
BremenPsychKG Bremen

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 11 BremPsychKG
  • Eine Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Erkrankung eine akute Gefahr für die betroffene Person oder andere Menschen verursacht und diese Gefahr nicht durch weniger belastende Maßnahmen verhindert werden kann

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • §§ 21–24 BremPsychKG
  • Schutzmaßnahmen wie Fixierungen oder Absonderungen sind nur zulässig bei unmittelbarer, gegenwärtiger Gefahr und müssen unverzüglich ärztlich überprüft werden. Eine richterliche Entscheidung ist schnellstmöglich einzuholen
  • Im Einsatz: prüfen, ob eine psychische Krise vorliegt 
  • Bei Gefahr: ärztliche Begutachtung veranlassen 
  • Eine Zwangseinweisung nach Bremen-PsychKG erfordert klare Gefährdungsanzeichen und keine geeignete Alternative
  • Wenn Zwang nötig erscheint: Transport vorbereiten, Klinik benachrichtigen 
  • Dokumentation von Gesprächsverlauf, Verhalten und Maßnahmen 
  • Nach Unterbringung: Hinweis auf psychosoziale Hilfen und gesetzliche Rechte geben
HamburgHmbPsychKG(Hamburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz)

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 12 HmbPsychKG
  • Eine zwangsweise Unterbringung kann angeordnet werden, wenn eine psychische Erkrankung zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung führt und andere Hilfen nicht ausreichen

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen / Freiheitsentzug:

  • §§ 18–22 HmbPsychKG
  • Freiheitsbeschränkungen sind nur in Situationen zulässig, in denen akute, erhebliche Gefahr besteht. Sie müssen ärztlich begründet und gerichtlich überprüft werden
  • Wenn Rettungsdienst gerufen wird: Einschätzung der psychischen Krise (z. B. Selbst- / Fremdgefährdung
  • Ärzt:in oder Notarzt hinzuziehen, um Rechtslage und medizinische Notwendigkeit für Unterbringung zu klären 
  • Bei Zwang: Zusammenarbeit mit Polizei / Ordnungsamt kann notwendig sein 
  • Transport in Psychiatrie orientieren an gesetzlichen Vorgaben 
  • Auf Patientenrechte hinweisen, soweit möglich (z. B. Beschwerde, Besuchskommission)
HessenPsychKHG Hessen(Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz)

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 7 PsychKHG HE
  • Unterbringung darf erfolgen, wenn eine psychische Erkrankung eine unmittelbare, erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder für andere verursacht und diese nicht anders abwendbar ist

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • §§ 17–19 PsychKHG HE
  • Zwangsmaßnahmen dürfen nur bei akuter Gefahr angewendet werden. Ärztliche Anordnung ist zwingend, richterliche Bestätigung zeitnah erforderlich
  • Gefährdungslage (selbst oder andere) genau einschätzen 
  • Notarzt oder Ärzt:in zu Rate ziehen, um Einschätzung zu sichern 
  • Wenn Zwang nötig: Transport in psychiatrische Einrichtung planen 
  • Dokumentation: Gespräch, Verhalten, Einschätzung, Maßnahmen 
  • Übergabe an psychosoziale Dienste / Krisendienst, wenn vorhanden 
  • Hinweis auf gesetzliche Rechte der Patient:innen (z. B. Beschwerdestellen)
Mecklenburg‑VorpommernPsychKG M‑V (Psychisch-Kranken-Gesetz Mecklenburg‑ Vorpommern)

Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 7 PsychKG M-V
  • Unterbringung ist erlaubt, wenn wegen einer psychischen Störung eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sicherheit besteht und keine anderen Hilfen ausreichen

Rechtsgrundlage für Zwangs- / Schutzmaßnahmen:

  • §§ 30–34 PsychKG M-V
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur als Notmaßnahme erlaubt und müssen ärztlich begründet, dokumentiert und richterlich bestätigt werden
  • In Einsätzen: Erkennung psychischer Krise, Gefahr abschätzen 
  • Ärztliche Begutachtung initiieren, wenn Unterbringung nötig erscheint 
  • Zwangsunterbringung mit rechtlicher Basis gemäß PsychKG M‑V 
  • Transport ins psychiatrische Krankenhaus gut abstimmen und dokumentieren
  • Nachsorge: Patienten an psychosoziale Dienste vermitteln, falls möglich
NiedersachsenNiedersächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz   (NPsychKG) 

Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 16 NPsychKG
  • Unterbringung ist zulässig, wenn infolge der psychischen Störung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die betroffene Person oder andere besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann 

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie unerlässlich, verhältnismäßig und ärztlich begründet sind. 
  • Ärztliche Zeugnisse bilden die Grundlage für Sofortmaßnahmen, richterliche Kontrolle ist bei andauerndem Freiheitsentzug vorgesehen. (Näheres im NPsychKG, z.B. Verfahrens- und Prüfungsregeln)
  • Gefährdungsszenario identifizieren (z. B. Suizid, Gewalt) 
  • Ärztliche Beurteilung einholen 
  • Falls Zwang angezeigt ist: Rettungsdienst bereitet Transport zur Klinik vor 
  • Maßnahmen deeskalierend gestalten 
  • Übergabe in Klinik mit juristischer Basis (NPsychKG) begründen und dokumentieren
Nordrhein‑
Westfalen (NRW)
PsychKG NRW (Psychisch-Kranken-Gesetz) 

Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 11 PsychKG NRW
  • Unterbringung ist möglich, wenn krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung darstellt und nicht anders abwendbar ist 

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: 

  • § 14 PsychKG NRW
  • Für akute Fälle gibt es die Möglichkeit der Sofortunterbringung durch die örtliche Behörde bei Gefahr im Verzug, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorliegt 
  • Verhältnismäßigkeit, ärztliche Befunddokumentation und zeitnahe richterliche Nachprüfung sind vorgeschrieben
  • In psychischen Krisen sicher Gefährdung einschätzen 
  • Ärzt:in hinzuziehen zur fundierten Diagnose 
  • Bei akuter Gefahr Sofortunterbringung prüfen 
  • Transport in psychiatrische Einrichtung sicher und abgesprochen organisieren
  • Patient:innen über ihre Rechte informieren, soweit möglich 
  • Detaillierte Dokumentation aller Schritte und Einschätzungen
Rheinland‑
Pfalz
PsychKG Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • Unterbringung dient der Abwehr erheblicher Gefahren, wenn diese nicht anders abwendbar sind
  • Zweck und Voraussetzungen werden in den einschlägigen Paragraphen zur Unterbringung geregelt (vgl. z.B. §§ zu Unterbringung in PsychKG RP, vgl. Landesrechtsdarstellung)

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ärztliche Begutachtung, Verhältnismäßigkeit und die Unmöglichkeit milderer Mittel festgestellt wurden
  • Gerichtliche / behördliche Beteiligung ist bei längerem Freiheitsentzug vorgesehen
  • Rettungsdienst: Gefährdungsklärung bei psychischen Krisen 
  • Ärztliche Einschätzung einholen 
  • Kooperation mit Klinik und Behörden bei Zwangseinweisung 
  • Ruhige Betreuung und deeskalierende Ansprache 
  • Dokumentation von Verhalten, Maßnahmengrund, Übergabeprozess
SaarlandUnterbringungsgesetz Saarland (UBG) (statt klassischem PsychKG)

Rechtsgrundlage der Unterbringung:

  • § 4 ff. im UBG
  • Das Saarland verwendet ein Unterbringungsgesetz: Unterbringung ist zulässig, wenn krankheitsbedingtes Verhalten Leben, Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter in erheblichem Maße gefährdet und die Gefahr nur durch Unterbringung abwendbar ist 

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern ärztliche Begründung und in der Regel gerichtliche Anordnung
  • Kurzfristige Notmaßnahmen sind möglich, müssen aber zeitnah überprüft werden
  • Bei psychischer Krise: besonders vorsichtig vorgehen, da Gesetz etwas anders strukturiert 
  • Arzt / Notarzt einbeziehen für Begutachtung 
  • Zwangseinweisung nur mit behördlicher bzw. gerichtlicher Grundlage 
  • Dokumentation und Übergabe sehr strukturiert gestalten 
  • Nachsorge: Kontakte zu psychiatrischen Diensten klären und vermitteln
SachsenSächsPsychKG (Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz) 

Rechtsgrundlage für eine Unterbringung:

  • §§ 13–15 SächsPsychKG
  • In Sachsen ist eine zwangsweise Unterbringung möglich, wenn eine psychische Erkrankung dazu führt, dass eine Person sich selbst oder andere erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig und notwendig sein

Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen:

  • §§ 16, 18 SächsPsychKG
  • Freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung
  • In akuten Gefahrensituationen sind kurzfristige vorläufige Maßnahmen zulässig, müssen jedoch unverzüglich überprüft und bestätigt werden
  • Gefährdung durch psychische Krise einschätzen 
  • Ärztliche Begutachtung einholen 
  • Bei Zwang: Zusammenarbeit mit Polizei oder Ordnungsamt und psychiatrischer Einrichtung 
  • Behörden und Gericht frühzeitig einbinden
  • Transport planen und deeskalierend begleiten 
  • Rechte der Patient:innen hinsichtlich Kontrolle, Beschwerde etc. beachten und vermitteln
Sachsen‑
Anhalt
PsychKG Sachsen-Anhalt         (PsychKG LSA) 

Rechtsgrundlage für eine Unterbringung:

  • §§ 11–13 PsychKG LSA
  • Eine Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Störung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter begründet und mildere Mittel nicht ausreichen

Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme:

  • §§ 14, 16 PsychKG LSA
  • Zwangsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind und einer richterlichen Entscheidung unterliegen
  • § 15 PsychKG LSA
  • In akuten Gefahrensituationen sind vorläufige Maßnahmen möglich, müssen jedoch unverzüglich richterlich überprüft werden
  • Kriseneinsätze: erkennen, ob Gefahr besteht 
  • Ärzt:in hinzuziehen 
  • Zwangsunterbringung nur bei rechtlicher Grundlage 
  • Transport in psychiatrische Klinik sicher organisieren 
  • Übergabe dokumentieren, Rechte der Patient:innen kommunizieren
Schleswig‑
Holstein
PsychKG Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage für eine Unterbringung:

  • §§ 7–9 PsychKG SH
  • Eine Unterbringung ist zulässig, wenn infolge einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und diese nicht auf andere Weise abgewendet werden kann

Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme:

  • §§ 10, 11 PsychKG SH
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern eine ärztliche Indikation und eine richterliche Genehmigung
  • § 9 Abs. 2 PsychKG SH
  • Vorläufige Maßnahmen bei Gefahr im Verzug sind zulässig, müssen jedoch unverzüglich überprüft werden
  • Rettungsdienst: Gefährdung prüfen 
  • Ärzt:in zur Beurteilung hinzuziehen 
  • Bei Zwang: Zwangseinweisung nur mit gesetzlicher Basis 
  • Deeskalation & Dokumentation besonders wichtig 
  • Nachsorge: Übergabe an psychosoziale Dienste, psychiatrische Versorgung
ThüringenThürPsychKG (Thüringer Psychisch-Kranken-Gesetz) 

Rechtsgrundlage für eine Unterbringung:

  • §§ 9–11 ThürPsychKG
  • Eine zwangsweise Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person oder Dritte begründet und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist

Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme:

  • §§ 12, 14 ThürPsychKG
  • Zwangsmaßnahmen dürfen nur bei ärztlicher Begründung und auf richterliche Anordnung erfolgen
  • § 13 ThürPsychKG
  • Bei akuter Gefahr sind vorläufige Maßnahmen zulässig, die unverzüglich dem Gericht mitzuteilen sind
  • Bei psychischer Krise: Gefährdung beurteilen 
  • Ärztliche Einschätzung sicherstellen 
  • Bei Zwang: korrekte gesetzliche Grundlage (ThürPsychKG) prüfen 
  • Transport zur Psychiatrie: deeskalierend, mit Begleitung 
  • Rechte: Patient:innen über Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten informieren
 Achtung
Wichtige Hinweise für den Rettungsdienst
  • Gesetz bedeutet nicht gleich freie Handlungsmacht: Nur weil ein Psych(K / H)G existiert, heißt das nicht, dass der Rettungsdienst beliebig Zwangsmaßnahmen ausführen darf, es braucht meist ärztliche Begutachtung, konkrete Gefährdung und häufig behördliche bzw. gerichtliche Grundlage
  • Gefährdung gut einschätzen: Bei jeder psychischen Krise sollte man sorgfältig prüfen, ob Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Nicht jede psychische Erkrankung berechtigt zur Zwangseinweisung
  • Deeskalation ist zentral: Ruhige, respektvolle Kommunikation kann helfen, die Situation zu stabilisieren und Zwang möglicherweise zu vermeiden
  • Dokumentation: Verhalten der Patient:innen, Gespräche, Einschätzung der Gefährdung, alle Maßnahmen, das alles sollte klar dokumentiert werden, da es später rechtlich relevant ist
  • Ärzt:in hinzuziehen: Bei vermuteter Zwangsmaßnahme ist eine medizinische Beurteilung unverzichtbar
  • Rechte der Patient:innen kennen: Viele PsychKG / G‑Gesetze sehen Besuchskommissionen, Beschwerdestellen, regelmäßige Kontrolle vor, das kann für deeskalierende Gespräche genutzt werden
  • Nachsorge organisieren: Wenn Patient:innen in eine psychiatrische Einrichtung gebracht wurden, ist es wichtig, psychosoziale und gemeindenahe Hilfen (Krisendienste, Sozialpsychiatrische Dienste) einzubinden

Ablauf einer Zwangsmaßnahme nach PsychKG

Der dargestellte Ablauf beschreibt einen beispielhaften rettungsdienstlichen Umgang mit Zwangsmaßnahmen nach einem Landes-PsychKG. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht, den örtlichen Zuständigkeiten sowie den Vorgaben der zuständigen Behörden und Gerichte.

Potentielle (fiktive) Ausgangssituation:

Der Rettungsdienst wird zu einer Person gerufen, die sich in einer akuten psychischen Krise befindet. Die betroffene Person zeigt ein deutlich krankheitsbedingtes Verhalten, lehnt jede Hilfe ab und äußert konkrete Selbstgefährdung. Eine freiwillige Mitwirkung ist nicht erreichbar

Erste Lageeinschätzung vor Ort:

Nach dem Eintreffen erfolgt zunächst eine strukturierte Einschätzung der Situation. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob eine akute und erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für Dritte besteht. 

 Info
Wesentliche Aspekte der Einschätzung sind:
  • Anzeichen einer psychischen Erkrankung oder akuten Krise
  • Konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung
  • Fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
  • Aussichtslosigkeit milderer Mittel (z.B. Gespräch, freiwillige Mitnahme)
 Achtung

Zwangsmaßnahmen kommen ausschließlich dann in Betracht, wenn keine andere geeignete und weniger eingreifende Maßnahme zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht.

Ärztliche Bewertung und Entscheidung:

Sofern sich die Gefährdungslage bestätigt, wird eine ärztliche Einschätzung eingeholt. Im rettungsdienstlichen Alltag erfolgt dies entweder:

  1. Durch einen Notarzt vor Ort oder
  2. Durch ärztliche Rücksprache, sofern landesrechtlich zulässig
 Info
Die ärztliche Bewertung umfasst:
  • Feststellung einer psychischen Erkrankung oder akuten Störung
  • Einschätzung der aktuellen Gefährdung
  • Beurteilung der Erforderlichkeit einer Unterbringung
  • Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Die ärztliche Entscheidung bildet die fachliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Einleitung der Unterbringung nach PsychKG:

Besteht eine erhebliche Gefahr und verweigert die Person weiterhin die Mitwirkung, kann eine zwangsweise Unterbringung nach dem PsychKG eingeleitet werden.

 Merke
Im Rettungsdienst bedeutet dies:
  • Information der zuständigen Ordnungs- oder Sicherheitsbehörde
  • Abstimmung mit Polizei, sofern erforderlich
  • Organisation des Transports in eine geeignete psychiatrische Einrichtung

Eine richterliche Entscheidung wird in der Regel nachgelagert eingeholt. Bei akuter Gefahr sind vorläufige Maßnahmen zulässig.

Durchführung der Zwangsmaßnahme:

Während der Maßnahme gelten besonders hohe Anforderungen an Sorgfalt und Schutz der betroffenen Person.

 Info
Zentrale Grundsätze sind:
  • Geringstmöglicher Zwang
  • Kontinuierliche Beobachtung
  • Schutz der körperlichen Unversehrtheit
  • Wahrung der Menschenwürde

Falls eine Fixierung oder medikamentöse Sedierung notwendig wird, erfolgt dies:

  • Ausschließlich auf ärztliche Anordnung
  • Mit medizinischer Überwachung
  • Zeitlich auf das notwendige Minimum begrenzt
 Achtung

Der Rettungsdienst unterstützt die Maßnahme medizinisch, trifft jedoch keine eigenständige rechtliche Entscheidung über den Zwang.

Transport und Übergabe:

Der Transport erfolgt in eine geeignete psychiatrische Einrichtung. Bei der Übergabe werden alle relevanten Informationen strukturiert weitergegeben, insbesondere:

  1. Anlass der Maßnahme
  2. Beobachtete Gefährdung
  3. Ärztliche Anordnung
  4. Durchgeführte Maßnahmen
  5. Reaktionen der betroffenen Person
 Merke

Eine klare Übergabe ist entscheidend für die rechtssichere Fortführung der Unterbringung.

Dokumentation:

Die Dokumentation ist ein zentraler Bestandteil der Maßnahme und erfolgt nachvollziehbar, sachlich und ohne Wertungen.

 Info
Dokumentiert werden unter anderem:
  • Ausgangslage und Gefährdungseinschätzung
  • Versuche freiwilliger Hilfe
  • Ärztliche Entscheidung
  • Art und Dauer der Zwangsmaßnahme
  • Übergabe an Klinik oder Behörde
 Merke

Eine vollständige Dokumentation schützt sowohl die betroffene Person als auch die eingesetzten Kräfte.

Nachbereitung und Nachsorge:

Nach Abschluss des Einsatzes erfolgt intern eine Nachbesprechung.

 Info
Ziel ist es:
  1. Den Einsatz fachlich zu reflektieren
  2. Belastungen im Team zu erkennen
  3. Abläufe ggf. zu optimieren

Die weitere Betreuung der betroffenen Person wird durch die aufnehmende Einrichtung und die zuständigen psychosozialen Dienste übernommen.

Definition des Betreuungsgesetzes

 Definition

Das Betreuungsgesetz ist im deutschen Recht Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es regelt die rechtliche Betreuung von volljährigen Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können.

Eine rechtliche Betreuung bedeutet keinen Entzug der Grundrechte. Ziel ist die Unterstützung der betroffenen Person in klar definierten Lebensbereichen, sogenannten Aufgabenkreisen.

Typische medizinische Ursachen für eine Betreuung sind unter anderem:

  • Schwere psychische Erkrankungen
  • Demenzerkrankungen
  • Intelligenzminderungen
  • Neurologische Erkrankungen mit kognitiven Einschränkungen
 Achtung

Die betreute Person bleibt grundsätzlich entscheidungsfähig, solange kein spezieller Aufgabenkreis entgegensteht.

 Tipp
  • Betreuung bedeutet nicht automatisch Einwilligungsunfähigkeit
  • Patient:innen immer zuerst direkt ansprechen und einbeziehen
  • Vorhandene Betreuerausweise oder Beschlüsse einsehen, sofern verfügbar

Bestellung einer rechtlichen Betreuung

Eine rechtliche Betreuung wird ausschließlich durch das Betreuungsgericht angeordnet. Voraussetzung ist, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst regeln kann und keine andere Vorsorge greift.

Die Betreuung ist:

  • Individuell auf bestimmte Aufgabenkreise begrenzt
  • Zeitlich überprüfbar
  • Dem Wohl und Willen der betreuten Person verpflichtet

Häufige Aufgabenkreise sind:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Behördenangelegenheiten
 Merke
  • Eine Betreuung entsteht nie „automatisch“ im Einsatz
  • Angehörige sind nicht automatisch Betreuer:innen
  • Im Zweifel gilt der mutmaßliche Wille der Patient:innen

Gesundheitssorge und Einwilligung in medizinische Maßnahmen

Hat eine Betreuungsperson den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, darf sie grundsätzlich in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen.

  • Die betreute Person ist weiterhin einzubeziehen
  • Der Wille der Patient:innen hat Vorrang, sofern einsichtsfähig
  • Lebensrettende Sofortmaßnahmen sind auch ohne Zustimmung zulässig
 Achtung

Bei besonders schweren Maßnahmen kann eine zusätzliche gerichtliche Genehmigung erforderlich sein.

 Merke
  • Bei akuten Notfällen handeln nach dem Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung
  • Betreuungspersonen frühzeitig informieren, wenn erreichbar
  • Entscheidungen immer medizinisch begründen und dokumentieren

Betreuung und freiheitsentziehende Maßnahmen

  • Betreuer:innen dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen eigenständig anordnen
 Info
Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen:
  • Fixierungen
  • Geschlossene Unterbringung
  • Längerfristige Sedierungen
  • Solche Maßnahmen sind nur mit zusätzlicher gerichtlicher Genehmigung zulässig, außer es liegt eine akute Notfallsituation vor
 Merke
  • Eine Betreuung ersetzt keine rechtliche Grundlage für Zwang
  • Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung greifen PsychKG-Regelungen
  • Zwangsmaßnahmen stets als letztes Mittel einsetzen

Abgrenzung: Betreuungsgesetz und PsychKG

Das Betreuungsgesetz dient der zivilrechtlichen Unterstützung, während die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer der Gefahrenabwehr dienen.

Wesentliche Unterschiede - PsychKG vs. Betreuungsgesetz:

  • Betreuung ist langfristig und unterstützend
  • PsychKG ist akut- und gefahrenbezogen
  • Betreuung rechtfertigt keine Zwangseinweisung

Im rettungsdienstlichen Alltag überschneiden sich beide Rechtsbereiche häufig, müssen jedoch klar getrennt betrachtet werden.

 Merke
  • Betreuung bedeutet nicht gleich Unterbringung
  • Bei Gefährdung immer prüfen, ob PsychKG einschlägig ist
  • Entscheidungen sauber trennen und dokumentieren

Dokumentation im rettungsdienstlichen Einsatz

Die Dokumentation spielt bei betreuten Patient:innen eine besondere Rolle. Festgehalten werden sollten:

  • Ob eine Betreuung bekannt ist
  • Welcher Aufgabenkreis vorliegt
  • Ob eine Betreuungsperson erreichbar war
  • Wie Entscheidungen medizinisch begründet wurden

Eine sachliche, wertfreie Dokumentation schützt sowohl Patient:innen als auch Einsatzkräfte.

 Merke
  • Keine rechtlichen Bewertungen dokumentieren
  • Beobachtungen klar von Einschätzungen trennen
  • Aussagen von Patient:innen wörtlich festhalten, wenn relevant

Zusammenfassung für den Rettungsdienst

  • Eine rechtliche Betreuung schränkt Selbstbestimmung nicht automatisch ein
  • Patient:innen bleiben grundsätzlich entscheidungsfähig
  • Lebensrettende Maßnahmen haben Vorrang
  • Zwangsmaßnahmen benötigen separate Rechtsgrundlagen (PsychKG)
  • Klare Kommunikation und saubere Dokumentation sind entscheidend
Zuletzt aktualisiert am 20.06.2026
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