Baden‑ Württemberg | Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 13 PsychKHG BW
- Unterbringung ist möglich, wenn aufgrund einer psychischen Störung eine akute erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für andere besteht und die Gefahr nicht anders abwendbar ist
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - § 20 PsychKHG BW: Zwangsbehandlung
- § 25 PsychKHG BW: Fixierung / besondere Sicherungsmaßnahmen
- Zwangsmaßnahmen nur bei strenger Verhältnismäßigkeit, mildestem Mittel und ggf. richterlicher Genehmigung
| - Wenn Patient:innen akut gefährdet sind, Gefährdung beurteilen
- Rettungsdienst sollte bei Zwangseinweisung prüfen, ob eine richterliche Entscheidung oder ärztliche / klinische Einschätzung vorliegt, bevor ein Transport für eine Unterbringung erfolgt
- Arzt / Notarzt einbinden zur Begutachtung
- Transport in psychiatrische Einrichtung nur bei gerechtfertigter Unterbringung
- Eingriffe möglichst schonend, mildere Mittel bevorzugen
- Dokumentation aller Maßnahmen (Beobachtungen, Gespräche, Verhalten)
- Da das Gesetz sehr auf Hilfe und Schutz ausgelegt ist, ist eine deeskalierende Gesprächsführung und das Abwägen milder Mittel besonders relevant
|
|---|
| Bayern | Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - Art. 5 BayPsychKHG
- Eine zwangsweise Unterbringung ist erlaubt, wenn durch die psychische Erkrankung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und keine milderen Maßnahmen (z.B. Krisendienst, Angehörige) genügen, um die Gefahr abzuwenden
Rechtsgrundlage für Sicherungsmaßnahmen: - Art. 30–33 BayPsychKHG
- Jede Form von Freiheitsbeschränkung (z. B. Fixierung) darf nur bei unmittelbarer Gefahr angewendet werden und ist richterlich zu prüfen
| - Rettungsdienst muss konkret einschätzen, ob eine „erhebliche Gefährdung“ vorliegt
- Es darf nicht einfach nur „weil psychisch krank“ zu einer Einweisung kommen, die Gefahr muss begründet sein, und mildere Mittel (z. B. Krisendienst) sind gesetzlich vorzusehen
- Einschätzung durch Ärzt:in fordern
- Rettungsdienst kann bei Zwangseinweisung involviert sein, wenn ärztlicher Befund + behördliche Anordnung vorliegen
- Kooperation mit Polizei und Klinik wichtig
- Übergabe an psychosoziale Dienste nach Stabilisierung
- Dokumentation sehr wichtig: Verhalten, Gefährdung, warum keine weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind
|
|---|
| Berlin | PsychKG Berlin | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 8 PsychKG Berlin
- Unterbringung ist erlaubt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellt und andere Hilfen nicht ausreichen
Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen: - §§ 38–43 PsychKG Berlin
- Jede Freiheitsbeschränkung (Fixierung, Absonderung etc.) bedarf einer strengen rechtlichen Kontrolle, inkl. Dokumentation und richterlicher Genehmigung
| - Bei Notfällen: Suizid, Gewalt, starke Desorientierung prüfen
- Deeskalation und wertschätzende Ansprache wichtig
- Ärztliche Begutachtung: Rettungsdienst sollte dies veranlassen, wenn Zwang notwendig scheint
- Der Transport muss begründet sein: Zwangsmaßnahme darf nicht nur auf Verdacht erfolgen, sondern auf konkreter gesetzlicher Basis
- Patienten über ihre Rechte (z. B. Beschwerde, Begleitung) informieren, wenn möglich
|
|---|
| Brandenburg | BbgPsychKG (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 7 BbgPsychKG
- Unterbringung ist zulässig, wenn durch eine psychische Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter besteht und diese nicht anders verhindert werden kann
Rechtsgrundlage für Zwangs- / Schutzmaßnahmen: - §§ 30–32 BbgPsychKG
- Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur im unmittelbaren Gefahrenmoment erlaubt, ansonsten ist eine richterliche Entscheidung notwendig
| - Rettungsdienst muss Gefährdung erkennen (Selbst- / Fremdgefährdung)
- Mobilen Krisendienst oder Sozialpsychiatrischen Dienst einbeziehen, falls vorhanden
- Zwangseinweisung nur nach ärztlicher Einschätzung und behördlicher oder gerichtlicher Anordnung
- Bei Transport: ruhige, deeskalierende Begleitung, ausführliche Dokumentation
- Übergabe in Klinikum mit Hinweis auf bestehende gesetzliche Grundlage (BbgPsychKG)
|
|---|
| Bremen | PsychKG Bremen | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 11 BremPsychKG
- Eine Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Erkrankung eine akute Gefahr für die betroffene Person oder andere Menschen verursacht und diese Gefahr nicht durch weniger belastende Maßnahmen verhindert werden kann
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - §§ 21–24 BremPsychKG
- Schutzmaßnahmen wie Fixierungen oder Absonderungen sind nur zulässig bei unmittelbarer, gegenwärtiger Gefahr und müssen unverzüglich ärztlich überprüft werden. Eine richterliche Entscheidung ist schnellstmöglich einzuholen
| - Im Einsatz: prüfen, ob eine psychische Krise vorliegt
- Bei Gefahr: ärztliche Begutachtung veranlassen
- Eine Zwangseinweisung nach Bremen-PsychKG erfordert klare Gefährdungsanzeichen und keine geeignete Alternative
- Wenn Zwang nötig erscheint: Transport vorbereiten, Klinik benachrichtigen
- Dokumentation von Gesprächsverlauf, Verhalten und Maßnahmen
- Nach Unterbringung: Hinweis auf psychosoziale Hilfen und gesetzliche Rechte geben
|
|---|
| Hamburg | HmbPsychKG(Hamburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 12 HmbPsychKG
- Eine zwangsweise Unterbringung kann angeordnet werden, wenn eine psychische Erkrankung zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung führt und andere Hilfen nicht ausreichen
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen / Freiheitsentzug: - §§ 18–22 HmbPsychKG
- Freiheitsbeschränkungen sind nur in Situationen zulässig, in denen akute, erhebliche Gefahr besteht. Sie müssen ärztlich begründet und gerichtlich überprüft werden
| - Wenn Rettungsdienst gerufen wird: Einschätzung der psychischen Krise (z. B. Selbst- / Fremdgefährdung)
- Ärzt:in oder Notarzt hinzuziehen, um Rechtslage und medizinische Notwendigkeit für Unterbringung zu klären
- Bei Zwang: Zusammenarbeit mit Polizei / Ordnungsamt kann notwendig sein
- Transport in Psychiatrie orientieren an gesetzlichen Vorgaben
- Auf Patientenrechte hinweisen, soweit möglich (z. B. Beschwerde, Besuchskommission)
|
|---|
| Hessen | PsychKHG Hessen(Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 7 PsychKHG HE
- Unterbringung darf erfolgen, wenn eine psychische Erkrankung eine unmittelbare, erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder für andere verursacht und diese nicht anders abwendbar ist
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - §§ 17–19 PsychKHG HE
- Zwangsmaßnahmen dürfen nur bei akuter Gefahr angewendet werden. Ärztliche Anordnung ist zwingend, richterliche Bestätigung zeitnah erforderlich
| - Gefährdungslage (selbst oder andere) genau einschätzen
- Notarzt oder Ärzt:in zu Rate ziehen, um Einschätzung zu sichern
- Wenn Zwang nötig: Transport in psychiatrische Einrichtung planen
- Dokumentation: Gespräch, Verhalten, Einschätzung, Maßnahmen
- Übergabe an psychosoziale Dienste / Krisendienst, wenn vorhanden
- Hinweis auf gesetzliche Rechte der Patient:innen (z. B. Beschwerdestellen)
|
|---|
| Mecklenburg‑Vorpommern | PsychKG M‑V (Psychisch-Kranken-Gesetz Mecklenburg‑ Vorpommern) | Zentrale Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 7 PsychKG M-V
- Unterbringung ist erlaubt, wenn wegen einer psychischen Störung eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sicherheit besteht und keine anderen Hilfen ausreichen
Rechtsgrundlage für Zwangs- / Schutzmaßnahmen: - §§ 30–34 PsychKG M-V
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur als Notmaßnahme erlaubt und müssen ärztlich begründet, dokumentiert und richterlich bestätigt werden
| - In Einsätzen: Erkennung psychischer Krise, Gefahr abschätzen
- Ärztliche Begutachtung initiieren, wenn Unterbringung nötig erscheint
- Zwangsunterbringung mit rechtlicher Basis gemäß PsychKG M‑V
- Transport ins psychiatrische Krankenhaus gut abstimmen und dokumentieren
- Nachsorge: Patienten an psychosoziale Dienste vermitteln, falls möglich
|
|---|
| Niedersachsen | Niedersächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz (NPsychKG) | Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 16 NPsychKG
- Unterbringung ist zulässig, wenn infolge der psychischen Störung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die betroffene Person oder andere besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie unerlässlich, verhältnismäßig und ärztlich begründet sind.
- Ärztliche Zeugnisse bilden die Grundlage für Sofortmaßnahmen, richterliche Kontrolle ist bei andauerndem Freiheitsentzug vorgesehen. (Näheres im NPsychKG, z.B. Verfahrens- und Prüfungsregeln)
| - Gefährdungsszenario identifizieren (z. B. Suizid, Gewalt)
- Ärztliche Beurteilung einholen
- Falls Zwang angezeigt ist: Rettungsdienst bereitet Transport zur Klinik vor
- Maßnahmen deeskalierend gestalten
- Übergabe in Klinik mit juristischer Basis (NPsychKG) begründen und dokumentieren
|
|---|
Nordrhein‑ Westfalen (NRW) | PsychKG NRW (Psychisch-Kranken-Gesetz) | Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 11 PsychKG NRW
- Unterbringung ist möglich, wenn krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung darstellt und nicht anders abwendbar ist
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - § 14 PsychKG NRW
- Für akute Fälle gibt es die Möglichkeit der Sofortunterbringung durch die örtliche Behörde bei Gefahr im Verzug, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorliegt
- Verhältnismäßigkeit, ärztliche Befunddokumentation und zeitnahe richterliche Nachprüfung sind vorgeschrieben
| - In psychischen Krisen sicher Gefährdung einschätzen
- Ärzt:in hinzuziehen zur fundierten Diagnose
- Bei akuter Gefahr Sofortunterbringung prüfen
- Transport in psychiatrische Einrichtung sicher und abgesprochen organisieren
- Patient:innen über ihre Rechte informieren, soweit möglich
- Detaillierte Dokumentation aller Schritte und Einschätzungen
|
|---|
Rheinland‑ Pfalz | PsychKG Rheinland-Pfalz | Rechtsgrundlage der Unterbringung: - Unterbringung dient der Abwehr erheblicher Gefahren, wenn diese nicht anders abwendbar sind
- Zweck und Voraussetzungen werden in den einschlägigen Paragraphen zur Unterbringung geregelt (vgl. z.B. §§ zu Unterbringung in PsychKG RP, vgl. Landesrechtsdarstellung)
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ärztliche Begutachtung, Verhältnismäßigkeit und die Unmöglichkeit milderer Mittel festgestellt wurden
- Gerichtliche / behördliche Beteiligung ist bei längerem Freiheitsentzug vorgesehen
| - Rettungsdienst: Gefährdungsklärung bei psychischen Krisen
- Ärztliche Einschätzung einholen
- Kooperation mit Klinik und Behörden bei Zwangseinweisung
- Ruhige Betreuung und deeskalierende Ansprache
- Dokumentation von Verhalten, Maßnahmengrund, Übergabeprozess
|
|---|
| Saarland | Unterbringungsgesetz Saarland (UBG) (statt klassischem PsychKG) | Rechtsgrundlage der Unterbringung: - § 4 ff. im UBG
- Das Saarland verwendet ein Unterbringungsgesetz: Unterbringung ist zulässig, wenn krankheitsbedingtes Verhalten Leben, Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter in erheblichem Maße gefährdet und die Gefahr nur durch Unterbringung abwendbar ist
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern ärztliche Begründung und in der Regel gerichtliche Anordnung
- Kurzfristige Notmaßnahmen sind möglich, müssen aber zeitnah überprüft werden
| - Bei psychischer Krise: besonders vorsichtig vorgehen, da Gesetz etwas anders strukturiert
- Arzt / Notarzt einbeziehen für Begutachtung
- Zwangseinweisung nur mit behördlicher bzw. gerichtlicher Grundlage
- Dokumentation und Übergabe sehr strukturiert gestalten
- Nachsorge: Kontakte zu psychiatrischen Diensten klären und vermitteln
|
|---|
| Sachsen | SächsPsychKG (Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz) | Rechtsgrundlage für eine Unterbringung: - §§ 13–15 SächsPsychKG
- In Sachsen ist eine zwangsweise Unterbringung möglich, wenn eine psychische Erkrankung dazu führt, dass eine Person sich selbst oder andere erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann
- Die Maßnahme muss verhältnismäßig und notwendig sein
Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen: - §§ 16, 18 SächsPsychKG
- Freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung
- In akuten Gefahrensituationen sind kurzfristige vorläufige Maßnahmen zulässig, müssen jedoch unverzüglich überprüft und bestätigt werden
| - Gefährdung durch psychische Krise einschätzen
- Ärztliche Begutachtung einholen
- Bei Zwang: Zusammenarbeit mit Polizei oder Ordnungsamt und psychiatrischer Einrichtung
- Behörden und Gericht frühzeitig einbinden
- Transport planen und deeskalierend begleiten
- Rechte der Patient:innen hinsichtlich Kontrolle, Beschwerde etc. beachten und vermitteln
|
|---|
Sachsen‑ Anhalt | PsychKG Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) | Rechtsgrundlage für eine Unterbringung: - §§ 11–13 PsychKG LSA
- Eine Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Störung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter begründet und mildere Mittel nicht ausreichen
Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme: - §§ 14, 16 PsychKG LSA
- Zwangsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind und einer richterlichen Entscheidung unterliegen
- § 15 PsychKG LSA
- In akuten Gefahrensituationen sind vorläufige Maßnahmen möglich, müssen jedoch unverzüglich richterlich überprüft werden
| - Kriseneinsätze: erkennen, ob Gefahr besteht
- Ärzt:in hinzuziehen
- Zwangsunterbringung nur bei rechtlicher Grundlage
- Transport in psychiatrische Klinik sicher organisieren
- Übergabe dokumentieren, Rechte der Patient:innen kommunizieren
|
|---|
Schleswig‑ Holstein | PsychKG Schleswig-Holstein | Rechtsgrundlage für eine Unterbringung: - §§ 7–9 PsychKG SH
- Eine Unterbringung ist zulässig, wenn infolge einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und diese nicht auf andere Weise abgewendet werden kann
Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme: - §§ 10, 11 PsychKG SH
- Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern eine ärztliche Indikation und eine richterliche Genehmigung
- § 9 Abs. 2 PsychKG SH
- Vorläufige Maßnahmen bei Gefahr im Verzug sind zulässig, müssen jedoch unverzüglich überprüft werden
| - Rettungsdienst: Gefährdung prüfen
- Ärzt:in zur Beurteilung hinzuziehen
- Bei Zwang: Zwangseinweisung nur mit gesetzlicher Basis
- Deeskalation & Dokumentation besonders wichtig
- Nachsorge: Übergabe an psychosoziale Dienste, psychiatrische Versorgung
|
|---|
| Thüringen | ThürPsychKG (Thüringer Psychisch-Kranken-Gesetz) | Rechtsgrundlage für eine Unterbringung: - §§ 9–11 ThürPsychKG
- Eine zwangsweise Unterbringung ist zulässig, wenn eine psychische Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person oder Dritte begründet und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist
Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme: - §§ 12, 14 ThürPsychKG
- Zwangsmaßnahmen dürfen nur bei ärztlicher Begründung und auf richterliche Anordnung erfolgen
- § 13 ThürPsychKG
- Bei akuter Gefahr sind vorläufige Maßnahmen zulässig, die unverzüglich dem Gericht mitzuteilen sind
| - Bei psychischer Krise: Gefährdung beurteilen
- Ärztliche Einschätzung sicherstellen
- Bei Zwang: korrekte gesetzliche Grundlage (ThürPsychKG) prüfen
- Transport zur Psychiatrie: deeskalierend, mit Begleitung
- Rechte: Patient:innen über Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten informieren
|
|---|