Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Grundlage des Straßenverkehrsrechts. Es ermöglicht die Erlassung der StVO, StVZO und FeV und regelt Themen wie Fahrerlaubnis, Fahreignung, Haftung und Strafbarkeit. Für den Rettungsdienst ist es besonders wichtig, da es die rechtliche Basis für Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO) schafft.
Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, in dringenden Fällen von den Verkehrsregeln abzuweichen, z.B. beim Parken in zweiter Reihe oder beim Überfahren einer roten Ampel. Dennoch gilt: Sicherheit vor Schnelligkeit, andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden
Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer nur dann, freie Bahn zu schaffen, wenn Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig eingeschaltet sind. Blaulicht allein bedeutet lediglich: besondere Aufgabe → erhöhte Aufmerksamkeit
Die StVZO regelt die technischeAusstattung von Fahrzeugen. FunktionierendeSondersignalanlagen sind Voraussetzung für die NutzungdesWegerechts. Sonderrechte ergeben sich hingegen unmittelbar aus den gesetzlichen Voraussetzungen der StVO.
Die FeV bestimmt, wer ein Einsatzfahrzeug fahren darf. Für RTW über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die Führerscheinklasse C1 oder höher erforderlich, die regelmäßigverlängert werden muss. Zudem kann die Fahrerlaubnis entzogen oder eingeschränkt werden, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Auch bei Einsatzfahrten mit Sonderrechten können Straftaten begangen werden. Wer unachtsamfährt, anderegefährdet oder einen Unfallverursacht, macht sich strafbar.
Straßenverkehrsrecht (StVG)
Definition
Beim Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt es sich um ein Bundesgesetz, das den rechtlichenRahmenfür die Teilnahme am Straßenverkehr vorgibt.
Es schafft die rechtliche Grundlage für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Ziel: Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gewährleisten und zugleich die Nutzung der Straßen für Allgemeinheit und besondere Aufgaben (wie Rettungsdienst) regeln
Relevanz für den Rettungsdienst:
Für den Rettungsdienst spielt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine zentrale Rolle.
Es ist deshalb so bedeutsam, weil es:
die rechtliche Grundlage für Sonderrechte und Einsatzfahrten schafft → StVO § 35 und § 38
den Rahmen für Fahrerlaubnis und Fahreignung festlegt → nur wer die passende Fahrerlaubnis besitzt und körperlich sowie geistig geeignet ist, darf ein Einsatzfahrzeug führen
das Haftungs- und Strafrecht im Straßenverkehr vorgibt → regelt, in welchen Fällen Notfallsanitäter:innen bei einem Unfall oder Verkehrsverstoß verantwortlich gemacht werden können
Tipp
Das StVG ist das Fundament, ohne das es keine Sonderrechte, keine Blaulichtfahrten und keine klaren Vorgaben für die Fahreignung gäbe. Für Notfallsanitäter in Ausbildung bedeutet das: die Kenntnis der relevanten Paragraphen ist Pflicht, um sicher und rechtlich korrekt handeln zu können.
Relevante Paragraphen im StVG:
Paragraph
Titel / Thema
Relevanz für NotSan
§ 1: Zulassung zum Straßenverkehr
Fahrzeuge müssen zugelassen sein
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung usw.
Nur Fahrzeuge mit gültiger Zulassung dürfen im Einsatz verwendet werden
Technische und rechtliche Sicherheit muss gewährleistet sein
§ 2: Fahrerlaubnis
Regelt wer ein Kraftfahrzeug führen darf
Anforderungen an Führerschein
NotSan müssen wissen, welche Führerscheinklasse erforderlich ist
Kenntnis über Gesundheits- und Eignungsvoraussetzungen
§ 2a: Fahrerlaubnis auf Probe
Probezeitregelung bei erstmaliger Fahrerlaubnis
Relevant für neue Fahrerlaubnisinhaber
Kenntnis über Risiko- und Auflagenregelungen in der Probezeit
§ 4: Fahreignungs-Bewertungssystem
Punkte in Flensburg
Verstoßbewertung
Eignung
Verkehrsverstöße können Eignung gefährden
Wichtiges Thema für Ausbildung und Praxis
§ 6: Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Ermächtigt die Bundesregierung, u. a. StVO, StVZO und FeV zu erlassen
Ohne diese Vorschrift gäbe es keine Rechtsgrundlage für Sonderrechte (§ 35 StVO) oder Blaulichtregelungen (§ 38 StVO)
§ 7: Haftung des Halters
Regelung, wer haftet
Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden, auch ohne Verschulden
§ 18: Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
Fahrzeugführer haftet unter bestimmten Voraussetzungen
Greift wenn Fahrer:innen falsch gehandelt haben
Z.B. Vorfahrt missachtet → Verkehrsunfall mit Verletzung → fahrlässige Körperverletzung
§ 21: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Straftat bei fehlender Fahrerlaubnis
Einsatzfahrzeuge dürfen nur mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden
§ 24a: Alkohol und berauschende Mittel
Regelt Grenzwerte von Alkohol und THC
Sanktionen bei Verstößen
NotSan dürfen nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren
Pflicht zur Nüchternheit
Relevante Rechtsverordnungen:
§ 6 StVG ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wodurch die allgemeinen Vorgaben des StVG in konkreteVerkehrsregeln und Vorschriften umgesetzt werden.
Folgende Verordnungen sind für die tägliche Arbeit essenziell:
StVO
StVZO
FeV
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Sonderrechte und Wegerecht erlauben es Einsatzfahrzeugen, in bestimmten Situationen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, um ernsthafte Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden.
Die Paragraphen 35 und 38 StVO stellen hierbei Ausnahmebestimmungen dar: Sie gewähren den dort genannten Behörden und Personen, etwa Rettungsdiensten, Polizei oder Feuerwehr, ein besonderes Vorrechtgegenüber den übrigenVerkehrsteilnehmern.
Merke
§ 35 StVO, § 38 StVO
§ 35 StVO räumt bestimmten Behörden und Einsatzkräften das Recht ein, in genau definierten Grenzen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen
§ 38 StVO verpflichtet hingegen alle übrigen Verkehrsteilnehmer, Fahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unverzüglich den Weg freizumachen
§ 35: Sonderrechte
Definition
§ 35 StVO regelt die sogenannten Sonderrechte im Straßenverkehr.
Diese erlauben es bestimmten Institutionen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) von den normalen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig ist.
Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gelten Sonderrechte nach § 35 Abs. 5a StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Befreiung von StVO-Vorschriften, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
Fahrzeuge des Rettungsdienstes
§ 35 Abs. 5a StVO
Befreiung von StVO-Vorschriften, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns bekannte Lage
Liegt ein entsprechender Einsatzauftrag der Leitstelle vor, darf die Fahrzeugbesatzung in der Regel davon ausgehen, dass Sonderrechte zulässig sind
Einschränkungen:
Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten besteht weiterhin eine Pflicht zur Rücksichtnahme und Gefahrenvermeidung.
Das bedeutet:
Sonderrechte heben die Verantwortung für die Verkehrssicherheit nicht auf
Von Verkehrsregeln darf nur abgewichen werden, wenn dies dringend erforderlich ist
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht unnötig gefährdet werden
Einsatzkräfte müssen die Verkehrssituation fortlaufend beurteilen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen
Merke
§ 35 Abs. 8 StVO: Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Info
Praxisbeispiel - Parken in zweiter Reihe
Ein Rettungswagen wird zu einem medizinischen Notfall in einer engen Wohnstraße alarmiert. Vor dem betreffenden Haus gibt es keine regulären Parkmöglichkeiten, da alle Stellplätze belegt sind. Um die erkrankte Person dennoch schnell zu erreichen und das Material direkt an die Einsatzstelle bringen zu können, parkt das Rettungsfahrzeug in zweiter Reihe und blockiert dadurch teilweise die Fahrbahn.
Dieses Verhalten wäre nach der StVO normalerweise ein Parkverstoß
Durch § 35 StVO gedeckt, da es für die Erfüllung der Rettungsaufgabe dringend geboten ist
Info
Praxisbeispiel - Funknutzung im Einsatzfahrzeug
Während der Fahrt meldet sich die Leitstelle über Funk mit einer wichtigen Information, z.B. zur Zielklinik. Da du allein vorne im Fahrerhaus sitzt, darfst du das Handteil des BOS-Funks aufnehmen und bedienen, um die Rückmeldung entgegenzunehmen oder selbst Informationen weiterzugeben.
Normalerweise verbietet § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten von Mobiltelefonen oder Funkgeräten während der Fahrt
Für den Rettungsdienst gilt aber nach § 35 Abs. 9 StVO eine Ausnahme:
Wer ein Einsatzfahrzeug allein fährt (ohne Beifahrer) und zur Nutzung des BOS-Funks (Behörden- und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) berechtigt ist, darf während der Fahrt das Funkgerät oder Handteil aufnehmen und bedienen
§ 38: Blaues Blinklicht und Einsatzhorn
Definition
§ 38 StVO regelt das sogenannte Wegerecht.
Es verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, bestimmten Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort den Weg frei zu machen.
Einschränkungen:
Verpflichtung freie Bahn zu schaffen nur bei Blaulicht + Martinshorn:
Das Wegerecht greift nur, wenn beide Signale gleichzeitig eingeschaltet sind
Nur Blaulicht → keine Pflicht für andere, Platz zu machen
Sofortige, aber sichere Reaktion durch andere Verkehrsteilnehmer:
Andere Verkehrsteilnehmer müssen freie Bahn schaffen, aber sie dürfen sich dabei nicht selbst oder andere gefährden
Keine „absolute Vorfahrt“:
Auch mit Wegerecht darf das Einsatzfahrzeug nicht blindlings fahren
Beispiel: Beim Überfahren einer roten Ampel muss die Geschwindigkeit soweit reduziert werden, dass auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit reagiert werden kann. Je unübersichtlicher die Verkehrssituation, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfalt.
Info
Wegerecht in der Praxis - wer entscheidet!
Alarmfahrt / Anfahrt zum Einsatzort:
Ob Blaulicht + Martinshorn genutzt werden, hängt in der Regel von der Einsatzmeldung der Leitstelle ab
Die Rettungsleitstelle gibt also die Freigabe, ob eine Fahrt mit Wegerecht erforderlich ist (z.B. bei Reanimation, ACS, schwerem Trauma)
Transport von Patient:innen ins Krankenhaus:
Hier entscheidet das Rettungsteam vor Ort, ob Wegerecht notwendig ist (z.B. bei instabilen Patient:innen, akuter vitaler Gefährdung)
Wichtig: Immer eine Rückmeldung an die Leitstelle, dass Wegerechte eingesetzt werden, damit dies korrekt dokumentiert ist
Achtung
Nutzung des Wegerechts
Damit andere Verkehrsteilnehmer ihre Pflicht zur „freien Bahn“ erkennen und richtig reagieren können, müssen Blaulicht und Martinshorn deutlich wahrnehmbar eingesetzt werden
Es reicht daher nicht aus, die Signale nur kurz vor einer Kreuzung einzuschalten
Einige Gerichte vertreten sogar die Auffassung, dass man erst dann von einer sicheren Wahrnehmung ausgehen kann, wenn das Einsatzhorn mindestens drei vollständige Tonfolgen abgespielt hat
Merke
Zusammenfassung Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO)
Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, von Verkehrsregeln abzuweichen (z.B. Rotlicht überfahren, in zweiter Reihe parken)
Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen
Sonderrechte können auch ohne Wegerecht genutzt werden (z.B. Parken im Halteverbot am Einsatzort)
Sonderrechte und Wegerecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. In der rettungsdienstlichen Praxis werden sie häufig gemeinsam genutzt, haben jedoch unterschiedlicheVoraussetzungen und Rechtsfolgen
Rücksichtnahme hat oberste Priorität: Auch mit Sonder- und Wegerechten dürfen andere nicht unnötig gefährdet oder geschädigt werden
Sicherheit geht vor Schnelligkeit
Leitstelle entscheidet über Wegerecht bei der Anfahrt, beim Transport ins Krankenhaus entscheidet das Team
Blaulicht allein = Hinweis auf eine besondere Aufgabe, aber keine Pflicht für andere Verkehrsteilnehmer, Platz zu machen
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlassen wurde. Sie regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, ihre Ausrüstung sowie deren Zulassung zum Straßenverkehr. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur verkehrstaugliche und vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen.
Merke
Für den Rettungsdienst ist die StVZO besonders relevant, da sie die technischeGrundlagefürSondersignalanlagen wie Blaulicht und Einsatzhorn schafft. Diese sind erforderlich, um das Wegerecht nach § 38 StVO geltend zu machen.
§ 52 - Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten:
Erlaubt den Einbau und die Nutzung blauer Blinklichter sowie die Ausstattung von Einsatzfahrzeugen mit Sondersignalanlagen
Für den Rettungsdienst ist das von zentraler Bedeutung, da Blaulicht und Martinshorn die rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wegerechts nach § 38 StVO darstellen
Relevanz für Notfallsanitäter:innen:
Nur Fahrzeuge mit korrekt zugelassenen und funktionierenden Signalanlagen dürfen Wegerechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen
Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen unabhängig von der Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn. Ohne funktionierende Sondersignalanlagen kann jedoch kein Wegerecht nach § 38 StVO eingefordert werden.
Tipp
Für die Ausbildung ist das wichtig zu wissen, damit die rechtliche Verknüpfung zwischen Technik (StVZO) und Verhalten im Straßenverkehr (StVO) verstanden wird.
§ 55 – Schallzeichen:
Regelt die zulässigen Signalhörner, insbesondere das Einsatzhorn (umgangssprachlich „Martinshorn“)
Zusammen mit dem blauen Blinklicht (§ 52 StVZO) darf es nur von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten verwendet werden
Relevanz für den Rettungsdienst:
Das Einsatzhorn ist notwendig, um die „freie Bahn“ im Sinne von § 38 StVO einzufordern
Ohne korrekt eingesetztes Einsatzhorn ist das Blaulicht allein nicht ausreichend, um Wegerecht sicher durchzusetzen
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Definition
Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“.
Sie regelt alles rund um den Führerschein: Welche Klassen es gibt, wie lange sie gültig sind, welche Prüfungen oder Untersuchungen nötig sind
Sie enthält auch Vorgaben zur körperlichen und geistigen Eignung von Fahrer:innen
Außerdem regelt sie, wann eine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann
Die folgenden Paragraphen der Fahrerlaubnis-Verordnung haben eine besondere Relevanz für den Rettungsdienst und werden im weiteren Verlauf näher erläutert und in ihrem Praxisbezug betrachtet.
Paragraph
Inhalt
Relevanz für NotSan
§ 6: Fahrerlaubnisklassen
Legt die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen fest (B, C1, C, …)
Bestimmt, mit welcher Führerscheinklasse man KTW, RTW oder NEF fahren darf
§ 11: Eignung
Fahrerlaubnis wird nur bei körperlicher und geistiger Eignung erteilt
Wichtig, da Einsatzfahrten hohe Konzentration, Sehkraft und Belastbarkeit erfordern
§ 23: Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
Bestimmte Klassen (z.B. C, C1, CE, D, DE) sind zeitlich befristet (meist auf 5 Jahre)
Danach ist eine Verlängerung mit ärztlicher/augenärztlicher Untersuchung nötig
Viele RTW über 3,5 t erfordern Führerscheinklasse C1 oder C → NotSan müssen wissen, dass diese nicht lebenslang gilt
§ 24: Verlängerung der Fahrerlaubnis
Regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung der zeitlich befristeten Fahrerlaubnisklassen (ärztliche und augenärztliche Untersuchungen, ggf. weitere Gutachten)
Wer dauerhaft RTW > 3,5 t fahren will, muss regelmäßig seine Fahreignung nachweisen
§ 46: Entziehung, Beschränkung, Auflagen
Fahrerlaubnis kann entzogen, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Zweifel an der Eignung bestehen
Z. B. Alkohol, Krankheit, wiederholte Verstöße)
Auch im Rettungsdienst verliert man die Fahrberechtigung, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen
Direkter Einfluss auf die Einsatzfähigkeit
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Achtung
Auch wenn Sonderrechte nach § 35 StVO Einsatzkräften erlauben, von den Verkehrsregeln abzuweichen, gilt weiterhin: Wer andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, verletzt oder gar tötet, macht sich strafbar → Verkehrsstraftaten bleiben also trotz Sonderrechten möglich.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Die wichtigste Strafvorschrift im Straßenverkehr ist § 315c StGB.
Er stellt die sogenannten „9 Todsünden“ im Straßenverkehr unter Strafe, wenn es dadurch zu einer konkreten Gefahr kommt.
Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum
Fahren trotz körperlicher oder geistiger Mängel
Missachtung der Vorfahrt
Falsches Überholen
Fehlerhaftes Verhalten an Fußgängerüberwegen
Überhöhte Geschwindigkeit an gefährlichen Stellen
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen
Falschfahren auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen (Geisterfahrer)
Unzureichende Absicherung von liegengebliebenen Fahrzeugen an gefährlichen Orten
Info
Was bedeutet „konkrete Gefahr“ im strafrechtlichen Kontext?
Ein bloßer Verkehrsverstoß reicht nicht aus
Die Gefahr muss sich so zugespitzt haben, dass es nur vom Zufall abhing, ob ein Unfall passiert oder nicht
Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ kommen, bei dem ein außenstehender Beobachter sagen würde: „Es ist gerade noch einmal gut gegangen.“
→ Erst dann gilt die Tat als vollendet und wird strafrechtlich relevant
Merke
Praxisbeispiel
Ein RTW überholt auf einer unübersichtlichen Landstraße ein langsames Fahrzeug, obwohl er die Strecke vor einer Kurve nicht einsehen kann:
Variante A: Kein Gegenverkehr → es passiert nichts
Ergebnis: Abstrakt gefährlich, aber keine konkrete Gefahr, also keine Strafbarkeit nach § 315c StGB
Variante B: Es kommt Gegenverkehr. Nur durch starkes Abbremsen und Ausweichen auf den Seitenstreifen kann der Unfall verhindert werden
Ergebnis: Konkrete Gefahr, da ein Unfall nur knapp vermieden wurde → strafrechtlich relevant.
Kommt es tatsächlich zum Unfall, hat sich die Gefahr vollständig realisiert und die Strafbarkeit ist eindeutig gegeben.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Problem:
Wenn ein Rettungswagen auf Einsatzfahrt in einen Unfall verwickelt wird, entsteht ein Konflikt:
Nach § 34 StVO muss der RTW eigentlich anhalten und die notwendigen Feststellungen zu dem Unfall ermöglichen
Tut er das, endet die Einsatzfahrt → die erkrankte Person im Fahrzeug oder am Einsatzort bekommt keine schnelle Hilfe
Info
Sonderregelung:
Bei einer Sonderrechtsfahrt kann in Ausnahmefällen von § 34 StVO abgewichen werden. Das bedeutet:
Die Einsatzfahrt darf fortgesetzt werden, aber nur wenn das Interesse der erkrankten Person an sofortiger Versorgung schwerer wiegt als das Interesse des Unfallgegners, den Schaden sofort festzustellen
Juristisch wird dies regelmäßig über eine rechtfertigendePflichtenkollision und in Einzelfällen über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) begründet
Prüfung im Einzelfall:
Ob die Fahrt fortgesetzt werden darf, muss im Einzelfall abgewogen werden:
Ja, wenn eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit der erkrankten Person besteht und ein Warten die Situation unzumutbar verschlechtern würde
Nein, wenn es sich nicht um einen zeitkritischen Notfall handelt oder andere Möglichkeiten bestehen (z.B. Nachforderung eines zweiten Rettungsmittels)
Nein, wenn der Unfallgegner verletzt wurde und Hilfe benötigt
Praktisches Vorgehen im Rettungsdienst:
Sofort Erste Hilfe leisten, wenn nötig
Leitstelle informieren → Unfall melden, Lage schildern. Die Leitstelle verständigt die Polizei und kann ggf. ein weiteres Fahrzeug schicken
Fahrt nur fortsetzen, wenn es dringend notwendig ist, um die erkrankte Person zu retten
Bei Weiterfahrt: Nach dem Einsatz sofort die Polizei kontaktieren und die notwendigen Feststellungen ermöglichen
Merke
Merksätze
Weiterfahren nur, wenn ein Abwarten die Gesundheit oder das Leben der erkrankten Person ernsthaft gefährdet
Unfallopfer dürfen nicht unversorgt bleiben → Bei Bedarf weitere Rettungsmittel anfordern
Keine Abwägung „Leben gegen Leben“ → Wenn der Unfallgegner schwer verletzt ist, muss Hilfe geleistet werden
Immer Leitstelle informieren → Sie koordiniert Polizei und ggf. weitere Kräfte
Nach dem Einsatz sofort die Unfallaufnahme nachholen
Je dringenderderEinsatz und je leichterderUnfall, destoeher ist die Weiterfahrtgerechtfertigt
Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegen vor, wenn jemand durch Unachtsamkeit oder Missachtung von Sorgfaltspflichten einen anderen Menschen verletzt oder sogar den Tod verursacht.
Im Straßenverkehr bedeutet das:
Jeder Fahrer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird
Sorgfaltspflichten ergeben sich aus der StVO (z. B. Geschwindigkeit anpassen, Vorfahrt beachten, Einsatzhorn rechtzeitig benutzen)
Werden diese Pflichten verletzt und dadurch ein Unfall mit Verletzten oder Toten verursacht, kann dies eine Straftat sein, auch bei einer Einsatzfahrt mit Sonderrechten
Merke
Praxisbeispiel
Ein RTW fährt mit Blaulicht und Martinshorn zu einem Notfall. An einer Kreuzung bei Rotlicht fährt der RTW zu schnell ein, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob der Querverkehr anhält. Ein Pkw-Fahrer wird überrascht, es kommt zum Zusammenstoß. Der Pkw-Fahrer erleidet Verletzungen.
Info
Rechtliche Analyse
Der Fahrer hat die Sorgfaltspflicht verletzt, weil er das Rotlicht nicht mit der gebotenen Vorsicht überfahren hat
Wäre er vorsichtiger gefahren (langsamer, prüfen, ob alle halten), wäre der Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit nicht passiert
Ergebnis: fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
Wäre der Pkw-Fahrer gestorben, würde der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllt sein
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Grundlagen Straßenverkehrsrecht:
Definition
Beim Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt es sich um ein Bundesgesetz, das den rechtlichenRahmenfür die Teilnahme am Straßenverkehr vorgibt.
Es schafft die rechtliche Grundlage für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Ziel: Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gewährleisten und zugleich die Nutzung der Straßen für Allgemeinheit und besondere Aufgaben (wie Rettungsdienst) regeln
Relevante Rechtsverordnungen:
§ 6 StVG ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wodurch die allgemeinen Vorgaben des StVG in konkreteVerkehrsregeln und Vorschriften umgesetzt werden.
Folgende Verordnungen sind für die tägliche Arbeit essenziell:
StVO
StVZO
FeV
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Sonderrechte und Wegerecht erlauben es Einsatzfahrzeugen, in bestimmten Situationen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, um ernsthafte Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden
Die Paragraphen 35 und 38 StVO stellen hierbei Ausnahmebestimmungen dar: Sie gewähren den dort genannten Behörden und Personen, etwa Rettungsdiensten, Polizei oder Feuerwehr, ein besonderes Vorrechtgegenüber den übrigenVerkehrsteilnehmern
Definition
§ 35 StVO regelt die sogenannten Sonderrechte im Straßenverkehr.
Diese erlauben es bestimmten Institutionen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) von den normalen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig ist.
Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gelten Sonderrechte nach § 35 Abs. 5a StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Merke
Zusammenfassung Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO)
Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, von Verkehrsregeln abzuweichen (z.B. Rotlicht überfahren, in zweiter Reihe parken)
Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen
Sonderrechte können auch ohne Wegerecht genutzt werden (z.B. Parken im Halteverbot am Einsatzort)
Sonderrechte und Wegerecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. In der rettungsdienstlichen Praxis werden sie häufig gemeinsam genutzt, haben jedoch unterschiedlicheVoraussetzungen und Rechtsfolgen
Rücksichtnahme hat oberste Priorität: Auch mit Sonder- und Wegerechten dürfen andere nicht unnötig gefährdet oder geschädigt werden
Sicherheit geht vor Schnelligkeit
Leitstelle entscheidet über Wegerecht bei der Anfahrt, beim Transport ins Krankenhaus entscheidet das Team
Blaulicht allein = Hinweis auf eine besondere Aufgabe, aber keine Pflicht für andere Verkehrsteilnehmer, Platz zu machen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassen wurde
Sie regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, ihre Ausrüstung sowie deren Zulassung zum Straßenverkehr
Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur verkehrstaugliche und vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
Definition
Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“.
Sie regelt alles rund um den Führerschein: Welche Klassen es gibt, wie lange sie gültig sind, welche Prüfungen oder Untersuchungen nötig sind
Sie enthält auch Vorgaben zur körperlichen und geistigen Eignung von Fahrer:innen
Außerdem regelt sie, wann eine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann
Mögliche Vergehen:
Achtung
Auch wenn Sonderrechte nach § 35 StVO Einsatzkräften erlauben, von den Verkehrsregeln abzuweichen, gilt weiterhin: Wer andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, verletzt oder gar tötet, macht sich strafbar → Verkehrsstraftaten bleiben also trotz Sonderrechten möglich.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung
Bitte einloggen
Damit wir Dir weiterhin Inhalte in hoher Qualität bieten können, ist dieser Teil des Artikels nur für registrierte Nutzer:innen zugänglich. Logge dich ein oder teste Mediknow jetzt kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am 17.06.2026
Vorheriger Artikel
Datenschutz (RD)
Nächster Artikel
Gesundheitswesen und Krankenhausrecht (RD)
Deine Medizin-Lernplattform
Jetzt weiterlesen
Zugang zu diesem und über 800 weiteren leitlinienbasierten Artikeln, unserem einzigartigen medizinischen AI-Tutor und Quiz