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Straßenverkehrsrecht (RD)

25 Minuten Lesezeit

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Grundlage des Straßenverkehrsrechts. Es ermöglicht die Erlassung der StVO, StVZO und FeV und regelt Themen wie Fahrerlaubnis, Fahreignung, Haftung und Strafbarkeit. Für den Rettungsdienst ist es besonders wichtig, da es die rechtliche Basis für Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO) schafft.

  • Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, in dringenden Fällen von den Verkehrsregeln abzuweichen, z.B. beim Parken in zweiter Reihe oder beim Überfahren einer roten Ampel. Dennoch gilt: Sicherheit vor Schnelligkeit, andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden
  • Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer nur dann, freie Bahn zu schaffen, wenn Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig eingeschaltet sind. Blaulicht allein bedeutet lediglich: besondere Aufgabe → erhöhte Aufmerksamkeit

Die StVZO regelt die technische Ausstattung von Fahrzeugen. Funktionierende Sondersignalanlagen sind Voraussetzung für die Nutzung des Wegerechts. Sonderrechte ergeben sich hingegen unmittelbar aus den gesetzlichen Voraussetzungen der StVO.

Die FeV bestimmt, wer ein Einsatzfahrzeug fahren darf. Für RTW über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die Führerscheinklasse C1 oder höher erforderlich, die regelmäßig verlängert werden muss. Zudem kann die Fahrerlaubnis entzogen oder eingeschränkt werden, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Auch bei Einsatzfahrten mit Sonderrechten können Straftaten begangen werden. Wer unachtsam fährt, andere gefährdet oder einen Unfall verursacht, macht sich strafbar.

Straßenverkehrsrecht (StVG)

 Definition

Beim Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt es sich um ein Bundesgesetz, das den rechtlichen Rahmen für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgibt. 

  • Es schafft die rechtliche Grundlage für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ziel: Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gewährleisten und zugleich die Nutzung der Straßen für Allgemeinheit und besondere Aufgaben (wie Rettungsdienst) regeln

Relevanz für den Rettungsdienst:

Für den Rettungsdienst spielt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine zentrale Rolle.

Es ist deshalb so bedeutsam, weil es:

  • die rechtliche Grundlage für Sonderrechte und Einsatzfahrten schafft → StVO § 35 und  § 38
  • den Rahmen für Fahrerlaubnis und Fahreignung festlegt → nur wer die passende Fahrerlaubnis besitzt und körperlich sowie geistig geeignet ist, darf ein Einsatzfahrzeug führen
  • das Haftungs- und Strafrecht im Straßenverkehr vorgibt → regelt, in welchen Fällen Notfallsanitäter:innen bei einem Unfall oder Verkehrsverstoß verantwortlich gemacht werden können
 Tipp

Das StVG ist das Fundament, ohne das es keine Sonderrechte, keine Blaulichtfahrten und keine klaren Vorgaben für die Fahreignung gäbe. Für Notfallsanitäter in Ausbildung bedeutet das: die Kenntnis der relevanten Paragraphen ist Pflicht, um sicher und rechtlich korrekt handeln zu können.

Relevante Paragraphen im StVG:

ParagraphTitel / ThemaRelevanz für NotSan
§ 1: Zulassung zum Straßenverkehr
  • Fahrzeuge müssen zugelassen sein
  • Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung usw.
  • Nur Fahrzeuge mit gültiger Zulassung dürfen im Einsatz verwendet werden
  • Technische und rechtliche Sicherheit muss gewährleistet sein
§ 2: Fahrerlaubnis
  • Regelt wer ein Kraftfahrzeug führen darf
  • Anforderungen an Führerschein 
  • NotSan müssen wissen, welche Führerscheinklasse erforderlich ist
  • Kenntnis über Gesundheits- und Eignungsvoraussetzungen 
§ 2a: Fahrerlaubnis auf Probe
  • Probezeitregelung bei erstmaliger Fahrerlaubnis
  • Relevant für neue Fahrerlaubnisinhaber
  • Kenntnis über Risiko- und Auflagenregelungen in der Probezeit
§ 4: Fahreignungs-Bewertungssystem
  • Punkte in Flensburg
  • Verstoßbewertung
  • Eignung
  • Verkehrsverstöße können Eignung gefährden
  • Wichtiges Thema für Ausbildung und Praxis
§ 6: Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • Ermächtigt die Bundesregierung, u. a. StVO, StVZO und FeV zu erlassen
  • Ohne diese Vorschrift gäbe es keine Rechtsgrundlage für Sonderrechte (§ 35 StVO) oder Blaulichtregelungen (§ 38 StVO)
§ 7: Haftung des Halters
  • Regelung, wer haftet
  • Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden, auch ohne Verschulden
§ 18: Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
  • Fahrzeugführer haftet unter bestimmten Voraussetzungen
  • Greift wenn Fahrer:innen falsch gehandelt haben
  • Z.B. Vorfahrt missachtet → Verkehrsunfall mit Verletzung → fahrlässige Körperverletzung
§ 21: Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Straftat bei fehlender Fahrerlaubnis
  • Einsatzfahrzeuge dürfen nur mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden
§ 24a: Alkohol und berauschende Mittel
  • Regelt Grenzwerte von Alkohol und THC
  • Sanktionen bei Verstößen
  • NotSan dürfen nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren
  • Pflicht zur Nüchternheit 

Relevante Rechtsverordnungen:

§ 6 StVG ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wodurch die allgemeinen Vorgaben des StVG in konkrete Verkehrsregeln und Vorschriften umgesetzt werden.

Folgende Verordnungen sind für die tägliche Arbeit essenziell:

  • StVO
  • StVZO
  • FeV

Sonderrechte und Wegerecht erlauben es Einsatzfahrzeugen, in bestimmten Situationen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, um ernsthafte Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden.

Die Paragraphen 35 und 38 StVO stellen hierbei Ausnahmebestimmungen dar: Sie gewähren den dort genannten Behörden und Personen, etwa Rettungsdiensten, Polizei oder Feuerwehr, ein besonderes Vorrecht gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern.

 Merke
§ 35 StVO, § 38 StVO
  • § 35 StVO räumt bestimmten Behörden und Einsatzkräften das Recht ein, in genau definierten Grenzen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen
  • § 38 StVO verpflichtet hingegen alle übrigen Verkehrsteilnehmer, Fahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unverzüglich den Weg freizumachen

§ 35: Sonderrechte

 Definition

§ 35 StVO regelt die sogenannten Sonderrechte im Straßenverkehr.

Diese erlauben es bestimmten Institutionen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) von den normalen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig ist.

Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gelten Sonderrechte nach § 35 Abs. 5a StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Voraussetzungen für Sonderrechte nach § 35 StVO:

Organisation / FahrzeugeRechtsgrundlageVoraussetzung für Sonderrechte
Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr, Bundespolizei, Zoll§ 35 Abs. 1 StVO
  • Befreiung von StVO-Vorschriften, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
Fahrzeuge des Rettungsdienstes§ 35 Abs. 5a StVO
  • Befreiung von StVO-Vorschriften, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
  • Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns bekannte Lage
  • Liegt ein entsprechender Einsatzauftrag der Leitstelle vor, darf die Fahrzeugbesatzung in der Regel davon ausgehen, dass Sonderrechte zulässig sind

Einschränkungen:

Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten besteht weiterhin eine Pflicht zur Rücksichtnahme und Gefahrenvermeidung.

Das bedeutet:

  • Sonderrechte heben die Verantwortung für die Verkehrssicherheit nicht auf
  • Von Verkehrsregeln darf nur abgewichen werden, wenn dies dringend erforderlich ist
  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht unnötig gefährdet werden
  • Einsatzkräfte müssen die Verkehrssituation fortlaufend beurteilen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen
 Merke

§ 35 Abs. 8 StVO: Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 Info
Praxisbeispiel - Parken in zweiter Reihe 

Ein Rettungswagen wird zu einem medizinischen Notfall in einer engen Wohnstraße alarmiert. Vor dem betreffenden Haus gibt es keine regulären Parkmöglichkeiten, da alle Stellplätze belegt sind. Um die erkrankte Person dennoch schnell zu erreichen und das Material direkt an die Einsatzstelle bringen zu können, parkt das Rettungsfahrzeug in zweiter Reihe und blockiert dadurch teilweise die Fahrbahn.

  • Dieses Verhalten wäre nach der StVO normalerweise ein Parkverstoß
  • Durch § 35 StVO gedeckt, da es für die Erfüllung der Rettungsaufgabe dringend geboten ist
 Info
Praxisbeispiel - Funknutzung im Einsatzfahrzeug

Während der Fahrt meldet sich die Leitstelle über Funk mit einer wichtigen Information, z.B. zur Zielklinik. Da du allein vorne im Fahrerhaus sitzt, darfst du das Handteil des BOS-Funks aufnehmen und bedienen, um die Rückmeldung entgegenzunehmen oder selbst Informationen weiterzugeben.

  • Normalerweise verbietet § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten von Mobiltelefonen oder Funkgeräten während der Fahrt
  • Für den Rettungsdienst gilt aber nach § 35 Abs. 9 StVO eine Ausnahme:
    • Wer ein Einsatzfahrzeug allein fährt (ohne Beifahrer) und zur Nutzung des BOS-Funks (Behörden- und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) berechtigt ist, darf während der Fahrt das Funkgerät oder Handteil aufnehmen und bedienen

§ 38: Blaues Blinklicht und Einsatzhorn

 Definition

§ 38 StVO regelt das sogenannte Wegerecht.

Es verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, bestimmten Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort den Weg frei zu machen.

Einschränkungen:

  1. Verpflichtung freie Bahn zu schaffen nur bei Blaulicht + Martinshorn:
    • Das Wegerecht greift nur, wenn beide Signale gleichzeitig eingeschaltet sind
    • Nur Blaulicht → keine Pflicht für andere, Platz zu machen
  2. Sofortige, aber sichere Reaktion durch andere Verkehrsteilnehmer:
    1. Andere Verkehrsteilnehmer müssen freie Bahn schaffen, aber sie dürfen sich dabei nicht selbst oder andere gefährden
  3. Keine „absolute Vorfahrt“:
    1. Auch mit Wegerecht darf das Einsatzfahrzeug nicht blindlings fahren
    2. Beispiel: Beim Überfahren einer roten Ampel muss die Geschwindigkeit soweit reduziert werden, dass auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit reagiert werden kann. Je unübersichtlicher die Verkehrssituation, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfalt.
 Info
Wegerecht in der Praxis - wer entscheidet!
  1. Alarmfahrt / Anfahrt zum Einsatzort:
    • Ob Blaulicht + Martinshorn genutzt werden, hängt in der Regel von der Einsatzmeldung der Leitstelle ab
    • Die Rettungsleitstelle gibt also die Freigabe, ob eine Fahrt mit Wegerecht erforderlich ist (z.B. bei Reanimation, ACS, schwerem Trauma)
  2. Transport von Patient:innen ins Krankenhaus:
    1. Hier entscheidet das Rettungsteam vor Ort, ob Wegerecht notwendig ist (z.B. bei instabilen Patient:innen, akuter vitaler Gefährdung)
    2. Wichtig: Immer eine Rückmeldung an die Leitstelle, dass Wegerechte eingesetzt werden, damit dies korrekt dokumentiert ist
 Achtung
Nutzung des Wegerechts
  • Damit andere Verkehrsteilnehmer ihre Pflicht zur „freien Bahn“ erkennen und richtig reagieren können, müssen Blaulicht und Martinshorn deutlich wahrnehmbar eingesetzt werden
  • Es reicht daher nicht aus, die Signale nur kurz vor einer Kreuzung einzuschalten
  • Einige Gerichte vertreten sogar die Auffassung, dass man erst dann von einer sicheren Wahrnehmung ausgehen kann, wenn das Einsatzhorn mindestens drei vollständige Tonfolgen abgespielt hat
 Merke
Zusammenfassung Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO)
  • Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, von Verkehrsregeln abzuweichen (z.B. Rotlicht überfahren, in zweiter Reihe parken)
  • Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen
  • Sonderrechte können auch ohne Wegerecht genutzt werden (z.B. Parken im Halteverbot am Einsatzort)
  • Sonderrechte und Wegerecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. In der rettungsdienstlichen Praxis werden sie häufig gemeinsam genutzt, haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen
  • Rücksichtnahme hat oberste Priorität: Auch mit Sonder- und Wegerechten dürfen andere nicht unnötig gefährdet oder geschädigt werden
  • Sicherheit geht vor Schnelligkeit
  • Leitstelle entscheidet über Wegerecht bei der Anfahrt, beim Transport ins Krankenhaus entscheidet das Team
  • Blaulicht allein = Hinweis auf eine besondere Aufgabe, aber keine Pflicht für andere Verkehrsteilnehmer, Platz zu machen

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlassen wurde. Sie regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, ihre Ausrüstung sowie deren Zulassung zum Straßenverkehr. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur verkehrstaugliche und vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen.

 Merke

Für den Rettungsdienst ist die StVZO besonders relevant, da sie die technische Grundlage für Sondersignalanlagen wie Blaulicht und Einsatzhorn schafft. Diese sind erforderlich, um das Wegerecht nach § 38 StVO geltend zu machen.

§ 52 - Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten:

  • Erlaubt den Einbau und die Nutzung blauer Blinklichter sowie die Ausstattung von Einsatzfahrzeugen mit Sondersignalanlagen
  • Für den Rettungsdienst ist das von zentraler Bedeutung, da Blaulicht und Martinshorn die rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wegerechts nach § 38 StVO darstellen
  • Relevanz für Notfallsanitäter:innen:
    • Nur Fahrzeuge mit korrekt zugelassenen und funktionierenden Signalanlagen dürfen Wegerechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen
    • Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen unabhängig von der Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn. Ohne funktionierende Sondersignalanlagen kann jedoch kein Wegerecht nach § 38 StVO eingefordert werden.
 Tipp

Für die Ausbildung ist das wichtig zu wissen, damit die rechtliche Verknüpfung zwischen Technik (StVZO) und Verhalten im Straßenverkehr (StVO) verstanden wird.

§ 55 – Schallzeichen:

  • Regelt die zulässigen Signalhörner, insbesondere das Einsatzhorn (umgangssprachlich „Martinshorn“)
  • Zusammen mit dem blauen Blinklicht (§ 52 StVZO) darf es nur von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten verwendet werden
  • Relevanz für den Rettungsdienst:
    • Das Einsatzhorn ist notwendig, um die „freie Bahn“ im Sinne von § 38 StVO einzufordern
    • Ohne korrekt eingesetztes Einsatzhorn ist das Blaulicht allein nicht ausreichend, um Wegerecht sicher durchzusetzen
 Definition

Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“.

  • Sie regelt alles rund um den Führerschein: Welche Klassen es gibt, wie lange sie gültig sind, welche Prüfungen oder Untersuchungen nötig sind
  • Sie enthält auch Vorgaben zur körperlichen und geistigen Eignung von Fahrer:innen
  • Außerdem regelt sie, wann eine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann

Die folgenden Paragraphen der Fahrerlaubnis-Verordnung haben eine besondere Relevanz für den Rettungsdienst und werden im weiteren Verlauf näher erläutert und in ihrem Praxisbezug betrachtet.

ParagraphInhaltRelevanz für NotSan
§ 6: Fahrerlaubnisklassen
  • Legt die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen fest (B, C1, C, …)
  • Bestimmt, mit welcher Führerscheinklasse man KTW, RTW oder NEF fahren darf
§ 11: Eignung
  • Fahrerlaubnis wird nur bei körperlicher und geistiger Eignung erteilt
  • Wichtig, da Einsatzfahrten hohe Konzentration, Sehkraft und Belastbarkeit erfordern
§ 23: Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
  • Bestimmte Klassen (z.B. C, C1, CE, D, DE) sind zeitlich befristet (meist auf 5 Jahre)
  • Danach ist eine Verlängerung mit ärztlicher/augenärztlicher Untersuchung nötig
  • Viele RTW über 3,5 t erfordern Führerscheinklasse C1 oder C → NotSan müssen wissen, dass diese nicht lebenslang gilt
§ 24: Verlängerung der Fahrerlaubnis
  • Regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung der zeitlich befristeten Fahrerlaubnisklassen (ärztliche und augenärztliche Untersuchungen, ggf. weitere Gutachten)
  • Wer dauerhaft RTW > 3,5 t fahren will, muss regelmäßig seine Fahreignung nachweisen
§ 46: Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  • Fahrerlaubnis kann entzogen, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Zweifel an der Eignung bestehen
  • Z. B. Alkohol, Krankheit, wiederholte Verstöße)
  • Auch im Rettungsdienst verliert man die Fahrberechtigung, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen
  • Direkter Einfluss auf die Einsatzfähigkeit
 Achtung

Auch wenn Sonderrechte nach § 35 StVO Einsatzkräften erlauben, von den Verkehrsregeln abzuweichen, gilt weiterhin: Wer andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, verletzt oder gar tötet, macht sich strafbar → Verkehrsstraftaten bleiben also trotz Sonderrechten möglich.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Die wichtigste Strafvorschrift im Straßenverkehr ist § 315c StGB.

Er stellt die sogenannten „9 Todsünden“ im Straßenverkehr unter Strafe, wenn es dadurch zu einer konkreten Gefahr kommt.

  1. Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum
  2. Fahren trotz körperlicher oder geistiger Mängel
  3. Missachtung der Vorfahrt
  4. Falsches Überholen
  5. Fehlerhaftes Verhalten an Fußgängerüberwegen
  6. Überhöhte Geschwindigkeit an gefährlichen Stellen
  7. Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen
  8. Falschfahren auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen (Geisterfahrer)
  9. Unzureichende Absicherung von liegengebliebenen Fahrzeugen an gefährlichen Orten
 Info
Was bedeutet „konkrete Gefahr“ im strafrechtlichen Kontext?
  • Ein bloßer Verkehrsverstoß reicht nicht aus
  • Die Gefahr muss sich so zugespitzt haben, dass es nur vom Zufall abhing, ob ein Unfall passiert oder nicht
  • Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ kommen, bei dem ein außenstehender Beobachter sagen würde: „Es ist gerade noch einmal gut gegangen.“

→ Erst dann gilt die Tat als vollendet und wird strafrechtlich relevant

 Merke
Praxisbeispiel

Ein RTW überholt auf einer unübersichtlichen Landstraße ein langsames Fahrzeug, obwohl er die Strecke vor einer Kurve nicht einsehen kann:

  • Variante A: Kein Gegenverkehr → es passiert nichts
    • Ergebnis: Abstrakt gefährlich, aber keine konkrete Gefahr, also keine Strafbarkeit nach § 315c StGB
  • Variante B: Es kommt Gegenverkehr. Nur durch starkes Abbremsen und Ausweichen auf den Seitenstreifen kann der Unfall verhindert werden
    • Ergebnis: Konkrete Gefahr, da ein Unfall nur knapp vermieden wurde → strafrechtlich relevant.

Kommt es tatsächlich zum Unfall, hat sich die Gefahr vollständig realisiert und die Strafbarkeit ist eindeutig gegeben.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Problem:

Wenn ein Rettungswagen auf Einsatzfahrt in einen Unfall verwickelt wird, entsteht ein Konflikt:

  • Nach § 34 StVO muss der RTW eigentlich anhalten und die notwendigen Feststellungen zu dem Unfall ermöglichen
  • Tut er das, endet die Einsatzfahrt → die erkrankte Person im Fahrzeug oder am Einsatzort bekommt keine schnelle Hilfe
 Info

Sonderregelung:

Bei einer Sonderrechtsfahrt kann in Ausnahmefällen von § 34 StVO abgewichen werden. Das bedeutet: 

  • Die Einsatzfahrt darf fortgesetzt werden, aber nur wenn das Interesse der erkrankten Person an sofortiger Versorgung schwerer wiegt als das Interesse des Unfallgegners, den Schaden sofort festzustellen
  • Juristisch wird dies regelmäßig über eine rechtfertigende Pflichtenkollision und in Einzelfällen über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) begründet

Prüfung im Einzelfall:

Ob die Fahrt fortgesetzt werden darf, muss im Einzelfall abgewogen werden:

  • Ja, wenn eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit der erkrankten Person besteht und ein Warten die Situation unzumutbar verschlechtern würde
  • Nein, wenn es sich nicht um einen zeitkritischen Notfall handelt oder andere Möglichkeiten bestehen (z.B. Nachforderung eines zweiten Rettungsmittels)
  • Nein, wenn der Unfallgegner verletzt wurde und Hilfe benötigt

Praktisches Vorgehen im Rettungsdienst:

  • Sofort Erste Hilfe leisten, wenn nötig
  • Leitstelle informieren → Unfall melden, Lage schildern. Die Leitstelle verständigt die Polizei und kann ggf. ein weiteres Fahrzeug schicken
  • Fahrt nur fortsetzen, wenn es dringend notwendig ist, um die erkrankte Person zu retten
  • Bei Weiterfahrt: Nach dem Einsatz sofort die Polizei kontaktieren und die notwendigen Feststellungen ermöglichen
 Merke
Merksätze 
  • Weiterfahren nur, wenn ein Abwarten die Gesundheit oder das Leben der erkrankten Person ernsthaft gefährdet
  • Unfallopfer dürfen nicht unversorgt bleiben → Bei Bedarf weitere Rettungsmittel anfordern
  • Keine Abwägung „Leben gegen Leben“ → Wenn der Unfallgegner schwer verletzt ist, muss Hilfe geleistet werden
  • Immer Leitstelle informieren → Sie koordiniert Polizei und ggf. weitere Kräfte
  • Nach dem Einsatz sofort die Unfallaufnahme nachholen
  • Je dringender der Einsatz und je leichter der Unfall, desto eher ist die Weiterfahrt gerechtfertigt

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegen vor, wenn jemand durch Unachtsamkeit oder Missachtung von Sorgfaltspflichten einen anderen Menschen verletzt oder sogar den Tod verursacht.

Im Straßenverkehr bedeutet das:

  • Jeder Fahrer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird
  • Sorgfaltspflichten ergeben sich aus der StVO (z. B. Geschwindigkeit anpassen, Vorfahrt beachten, Einsatzhorn rechtzeitig benutzen)
  • Werden diese Pflichten verletzt und dadurch ein Unfall mit Verletzten oder Toten verursacht, kann dies eine Straftat sein, auch bei einer Einsatzfahrt mit Sonderrechten
 Merke
Praxisbeispiel

Ein RTW fährt mit Blaulicht und Martinshorn zu einem Notfall. An einer Kreuzung bei Rotlicht fährt der RTW zu schnell ein, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob der Querverkehr anhält. Ein Pkw-Fahrer wird überrascht, es kommt zum Zusammenstoß. Der Pkw-Fahrer erleidet Verletzungen.

 Info
Rechtliche Analyse
  • Der Fahrer hat die Sorgfaltspflicht verletzt, weil er das Rotlicht nicht mit der gebotenen Vorsicht überfahren hat
  • Wäre er vorsichtiger gefahren (langsamer, prüfen, ob alle halten), wäre der Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit nicht passiert
  • Ergebnis: fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
  • Wäre der Pkw-Fahrer gestorben, würde der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllt sein

Grundlagen Straßenverkehrsrecht:

 Definition

Beim Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt es sich um ein Bundesgesetz, das den rechtlichen Rahmen für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgibt. 

  • Es schafft die rechtliche Grundlage für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ziel: Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gewährleisten und zugleich die Nutzung der Straßen für Allgemeinheit und besondere Aufgaben (wie Rettungsdienst) regeln

Relevante Rechtsverordnungen:

§ 6 StVG ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wodurch die allgemeinen Vorgaben des StVG in konkrete Verkehrsregeln und Vorschriften umgesetzt werden.

Folgende Verordnungen sind für die tägliche Arbeit essenziell:

  • StVO
  • StVZO
  • FeV

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • Sonderrechte und Wegerecht erlauben es Einsatzfahrzeugen, in bestimmten Situationen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung abzuweichen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, um ernsthafte Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden
  • Die Paragraphen 35 und 38 StVO stellen hierbei Ausnahmebestimmungen dar: Sie gewähren den dort genannten Behörden und Personen, etwa Rettungsdiensten, Polizei oder Feuerwehr, ein besonderes Vorrecht gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern
 Definition

§ 35 StVO regelt die sogenannten Sonderrechte im Straßenverkehr.

Diese erlauben es bestimmten Institutionen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr) von den normalen Verkehrsregeln abzuweichen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig ist.

Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gelten Sonderrechte nach § 35 Abs. 5a StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 Merke
Zusammenfassung Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO)
  • Sonderrechte erlauben es Einsatzkräften, von Verkehrsregeln abzuweichen (z.B. Rotlicht überfahren, in zweiter Reihe parken)
  • Wegerecht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen
  • Sonderrechte können auch ohne Wegerecht genutzt werden (z.B. Parken im Halteverbot am Einsatzort)
  • Sonderrechte und Wegerecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. In der rettungsdienstlichen Praxis werden sie häufig gemeinsam genutzt, haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen
  • Rücksichtnahme hat oberste Priorität: Auch mit Sonder- und Wegerechten dürfen andere nicht unnötig gefährdet oder geschädigt werden
  • Sicherheit geht vor Schnelligkeit
  • Leitstelle entscheidet über Wegerecht bei der Anfahrt, beim Transport ins Krankenhaus entscheidet das Team
  • Blaulicht allein = Hinweis auf eine besondere Aufgabe, aber keine Pflicht für andere Verkehrsteilnehmer, Platz zu machen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassen wurde
  • Sie regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, ihre Ausrüstung sowie deren Zulassung zum Straßenverkehr
  • Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur verkehrstaugliche und vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

 Definition

Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“.

  • Sie regelt alles rund um den Führerschein: Welche Klassen es gibt, wie lange sie gültig sind, welche Prüfungen oder Untersuchungen nötig sind
  • Sie enthält auch Vorgaben zur körperlichen und geistigen Eignung von Fahrer:innen
  • Außerdem regelt sie, wann eine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann

Mögliche Vergehen:

 Achtung

Auch wenn Sonderrechte nach § 35 StVO Einsatzkräften erlauben, von den Verkehrsregeln abzuweichen, gilt weiterhin: Wer andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, verletzt oder gar tötet, macht sich strafbar → Verkehrsstraftaten bleiben also trotz Sonderrechten möglich.

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung
Zuletzt aktualisiert am 17.06.2026
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