Der Artikel gibt einen Überblick über strafrechtlich relevante Aspekte im Rettungsdienst und sensibilisiert für typische Risiken im Berufsalltag.
Im Fokus stehen mögliche Tatbestände wie Körperverletzung bei fehlender Einwilligung, unterlassene Hilfeleistung sowie Verstöße gegen die Schweigepflicht. Zudem wird die Garantenstellung des Rettungsdienstpersonals und deren Pflicht zum Eingreifen erläutert. Auch Fehleinschätzungen, etwa bei Reanimationsabbrüchen oder Notarzt-Nachforderungen, können strafrechtliche Folgen haben.
Der Artikel macht deutlich, dass nicht nur Ärzt:innen, sondern auch Rettungsfachpersonal bei eigenverantwortlichem Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Ziel ist es, ein grundlegendes Rechtsverständnis zu vermitteln und die rechtssichere Berufsausübung zu fördern.
Info
Die rechtlichen Bewertungen in diesem Artikel stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar, sondern dient lediglich der allgemeinen Information und praxisnahen Einordnung für Rettungsfachpersonal. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung kann nur durch eine juristisch befugte Stelle (z.B. Rechtsanwält:in, Gericht) erfolgen.
Grundlagen Strafrecht
Der Rettungsdienst agiert an der Schnittstelle von Lebensrettung, Akutversorgung und gesetzlicher Normbindung, oft unter extremen zeitlichen, emotionalen und strukturellen Belastungen. Entscheidungen müssen innerhalb von Sekunden getroffen werden, obwohl medizinische, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen komplex und nicht immer eindeutig sind. Das Strafrecht im Rettungsdienst ist dabei keineswegs ein Randthema.
Achtung
Die Grenze zwischen notwendiger medizinischer Intervention und strafrechtlich relevanter Überschreitung ist dabei oftmals fließend. Es ist im Falle einer Klage immer eine individuelle Bewertung nötig.
Für Auszubildende und Studierende ist es deshalb zentral, die strafrechtlichen Rahmenbedingungen nicht nur als formales Wissen zu verstehen, sondern als elementaren Bestandteil professioneller Handlungskompetenz.
Definition
Strafrecht umfasst alle Normen, durch die ein Staat bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellt. Im Gesundheitswesen berührt es das Handeln von Heilberuflern immer dann, wenn es zu einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung kommt, auch bei grundsätzlich heilkundlichen Maßnahmen.
Das Strafrecht wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Relevante Paragrafen im Rettungsdienst
§ 13 StGB - Begehen durch Unterlassen
§ 221 StGB - Aussetzung
§ 223 StGB - Körperverletzung
§ 239 StGB - Freiheitsberaubung
§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
§ 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
Tipp
Sollte es im Anschluss an einen rettungsdienstlichen Einsatz zu einem Prozess kommen, ist die Einsatzdokumentation oft ein entscheidender Faktor für die Rechtssprechung.
Auch die Kommunikation mit der Leitstelle ist in vielen Fällen rechtssicher dokumentiert und dient der Belegung durchgeführter Maßnahmen oder Nachforderungen.
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Fallbeispiel
Während eines nächtlichen Einsatzes wird ein Rettungsteam zu einem stark alkoholisierten, desorientierten Patienten gerufen, der sich in suizidaler Absicht eine blutende Schnittverletzung am Unterarm zugefügt hat. Der Patient verweigert ausdrücklich jegliche Hilfe.
Die Notfallsanitäter:innen schätzen die Lage als akut lebensbedrohlich ein. Aufgrund der bedrohlichen Kreislaufsituation entscheiden sie sich, ohne Nachforderung eines:einer Notarzt:in und ohne richterlichen Beschluss, den Patienten unter Zwang zu fixieren, zu sedieren (Midazolam i.v.) und in die Klinik zu bringen.
Später erstattet der Patient Anzeige wegen Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung.
Dieses Bild wurde mit der KI-Software DALL·E (OpenAI) erstellt. Es wurde automatisch generiert und dient ausschließlich illustrativen Zwecken.
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§ 13 StGB - Begehen durch Unterlassen
Definition
"Wer es unterlässt, einen tatbestandlichen Erfolg zu verhindern, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, wird wie ein Täter bestraft."
Bedeutung:
Als Notfallsanitäter:in hast du eine sogenannte „Garantenstellung“. Das bedeutet, du bist gesetzlich verpflichtet zu handeln, wenn eine medizinische Notlage besteht.
Das gilt immer dann, wenn du als Rettungsfachpersonal erkennbar, also z.B. in Uniform gekleidet, bist. Auch die Fahrt in Dienstautos oder eine weiterhin klare Erkennung als Rettungsfachpersonal unterliegen diesen Regeln.
Wie der rechtliche Text schon im obigen Abschnitt besagt, kann die unterlassene Hilfe strafrechtlich wie eine aktive Tat gewertet werden. Es geht dann z.B. im Falle eines Todes um Totschlag.
Achtung
Die Garantenstellung kann auch im Privatleben gelten, wenn du dich z.B. freiwillig in die Verantwortung begibst oder durch dein Wissen deutlich erkennbar als Fachkraft auftrittst.
Beispielhaftes Szenario:
Eine Notfallsanitäterin beendet ihren Dienst um 18:00 Uhr. Sie trägt noch ihre Dienstkleidung mit Rettungsdienst-Logo und fährt mit ihrem Privatwagen nach Hause. Auf dem Heimweg bemerkt sie auf dem Gehweg eine bewusstlose Person, die leblos am Boden liegt. Mehrere Passant:innen schauen bereits, aber niemand leistet aktiv Hilfe. Sie erkennt die Situation klar als medizinischen Notfall, entscheidet sich jedoch, weiterzufahren, da sie „nicht mehr im Dienst“ ist und sich „nicht zuständig fühlt“.
Am nächsten Tag erfährt sie aus den Nachrichten, dass die bewusstlose Person noch vor Eintreffen des Rettungsdienstes verstorben ist.
Info
Rechtliche Bewertung:
§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen: Sie hatte eine Garantenstellung, da sie:
als medizinisch geschulte Fachkraft (NotSan) erkennbar war (durch Uniform)
vor Ort war und damit faktisch die Möglichkeit zur Hilfe hatte
durch ihre Ausbildung genau wusste, wie sie adäquat hätte handeln müssen
§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung: Selbst ohne Garantenstellung hätte sie mindestens einen Notruf absetzen müssen.
§ 212 i. V. m. § 13 StGB - Totschlag: Möglicherweise hat sie sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht, sofern ihr Unterlassen kausal für den Tod der bewusstlosen Person war. Da sie als Notfallsanitäterin eine Garantenstellung innehatte, hätte sie handeln müssen. Ihr Nichthandeln kann daher ggf. wie aktives Tun gewertet werden.
Tipp
Fachwissen verpflichtet – auch nach Dienstschluss.
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§ 221 StGB - Aussetzung
Definition
"Wer eine hilflose Person einer Gefahr für Leib oder Leben aussetzt oder sie im Stich lässt, macht sich strafbar."
Bedeutung:
Hilflose Personen, z.B. bewusstlose, verwirrte oder orientierungslose Patient:innen, dürfen nicht allein gelassen werden. Es gibt Patient:innengruppen, die besondere Betreuung brauchen. Hierzu zählen beispielsweise Kinder, geriatrische Patient:innen oder psychiatrisch erkrankte Patient:innen. Auch augenscheinlich gesunde Menschen können sich als hilflos herausstellen.
Bei scheinbarer Ablehnung deiner Hilfe muss die Einwilligungsfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Im Falle einer Intoxikation ist die Person beispielsweise nicht unbedingt voll einwilligungsfähig. Wenn die Gefahr für Leib und Leben der Person aus anderen Gründen nicht verständlich sein sollte, gilt auch hier besondere Vorsicht bei einer Ablehnung medizinischer Maßnahmen.
Merke
Du kannst nicht davon ausgehen, dass eine verbal geäußerte Ablehnung medizinischer Hilfe auch rechtlich wirksam ist. Maßgeblich ist, ob die Person einwilligungsfähig ist.
Im Zweifel kann ein Notarzt hinzugezogen werden, welcher die Situation begutachten soll.
Beispielhaftes Szenario:
Ein Rettungswagen wird abends zu einer starkalkoholisierten, desorientiertenPerson gerufen, die an einer vielbefahrenen Straße liegt. Die Vitalparameter sind unauffällig, aber die Person ist orientierungslos, leichtunterkühlt, nichtgehfähig und hat keineerreichbarenAngehörigen. Die Wohnung befindet sich in der Nähe der Einsatzstelle. Das Rettungsteam entscheidetsichgegen einen Transportin die Klinik, sondern begleitet die Person nach Hause, bringt sie in die Wohnung ein und fährt wieder ab.
AmnächstenMorgen wird die Person totaufgefunden, gestorben an Unterkühlung, da sie im Flur ohne Heizung zusammengesackt ist.
Info
Rechtliche Bewertung:
Hier kann eine Aussetzung nach § 221 StGB geprüft werden:
Hilflose Lage: Person war orientierungslos, unterkühlt, nicht gehfähig, ohne Betreuung
Pflichtverletzung: Rückführung in Wohnung ohne sichere Umgebung = potenziell pflichtwidrig
Gefahrensituation: Risiko schwerer Gesundheitsschäden (z. B. Unterkühlungstod) war erkennbar
Rechtspflicht zum Schutz: Als Rettungsfachpersonal bestand Garantenstellung
Tipp
Besseres Vorgehen: Ärztliche Vorstellung, ggf. Polizei oder Notärzt:in hinzuziehen bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
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§ 223 StGB - Körperverletzung
Definition
"Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft."
Bedeutung:
Nahezu jede medizinische Intervention, beispielsweise eine Blutzuckermessung, die Anlage eines i.v.-Zugangs erfüllt objektiv den Tatbestand der Körperverletzung. Die Strafbarkeit entfällt jedoch regelmäßig durch Einwilligung oder bei Notfällen durch mutmaßliche Einwilligung.
Im Falle einer Einwilligung gilt diese allerdings nur, wenn die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Außerdem darf die eingewilligte Körperverletzung nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Im Rettungsdienst soll bei einer wachen Person eine Einwilligung eingeholt werden.
Ist das z.B. wegen einer Bewusstlosigkeit nicht möglich, soll der mutmaßliche Patient:innenwille ermittelt werden. Das kann durch die Befragung Angehöriger erfolgen oder durch die vorherige Dokumentation des Patient:innenwillen (z.B. in einer Patientenverfügung). Bis zur erneuten Möglichkeit einer Prüfung des Willen der Person wird aufgrund dieser mutmaßlichen Einwilligung gehandelt.
Merke
How to Einwilligung
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit, Freiwilligkeit und Aufklärung voraus. In Notfällen muss die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen entsprechen und verhältnismäßig sein. Eine sorgfältige Dokumentation ist dabei unverzichtbar.
Beispielhaftes Szenario:
Ein tief bewusstloser Patient mit der Notwendigkeit zur Beatmung erhält durch Notfallsanitäter:innen eine supraglottische Atemwegshilfe.
Info
Rechtliche Bewertung:
Tatbestand erfüllt: Jede medizinische Maßnahme, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einhergeht, erfüllt zunächst den objektiven Tatbestand der Körperverletzung
Rechtfertigung möglich: Maßnahme ist gerechtfertigt durch:
Mutmaßliche Einwilligung (bei bewusstlosen Patient:innen wird unterstellt, dass sie der lebensrettenden Maßnahme zugestimmt hätten)
Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB (Abwägung: Lebensrettung vs. körperlicher Eingriff)
Ergebnis: Die Maßnahme ist nicht strafbar, da sie zwar tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt ist
Tipp
Praxisrelevant: Dokumentation der Bewusstlosigkeit und der vitalen Bedrohung ist essenziell für die rechtliche Absicherung.
Achtung
Durch weitere Rechtstexte wird eine Abstufung zwischen dem mutmaßlichen Willen und einer Patientenverfügung hergestellt. Dabei steht die Patientenverfügung über einer anderweitigen mutmaßlichen Einwilligung.
Da die Echtheit eines solchen Dokumentes z.B. in einer Reanimationssituation nicht ausreichend und nicht sicher geprüft werden kann, da jeder Zeitverzug zu einem potenziellen Schaden für die betroffene Person werden kann, ist oft die initiale Vornahme einer lebensrettenden Maßnahme dieser Prüfung vorzuziehen.
Bei anschließend ausreichender personeller und zeitlicher Ressource soll eine erneute Prüfung erfolgen und die Maßnahmen bei Bedarf angepasst werden. Das ist teilweise auch erst im klinischen Rahmen möglich.
Beispiel:
Da ein RTW bei Ersteintreffen bei einer reanimationspflichtigen Person weder die Zeit, die Expertise noch die personelle Ressource hat, eine solche Patientenverfügung zu prüfen, wird diese Prüfung rechtlich gesehen auf später verschoben. Bei Eintreffen des ärztlichen Personals muss eine Reevaluation der Situation vorgenommen werden, um dem Patient:innenwillen möglichst gerecht zu werden.
So kann es z.B. sein, dass vorgenommene Reanimationsmaßnahmen nicht fortgesetzt werden.
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§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Definition
"Wer einen Menschen einsperrt oder seiner Freiheit beraubt, wird bestraft."
Bedeutung:
Freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa das Festhalten auf der Trage, die Fixierung oder ein Transport unter Zwang, stellen grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. Eine Strafbarkeit entfällt nur bei Vorliegen gesetzlicher Befugnisse oder rechtfertigender Umstände.
Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKG) der Bundesländer, aus dem Strafrecht (z.B. § 34 StGB) oder in seltenen Fällen aus dem Polizeirecht. Eine enge Abstimmung mit ärztlichem oder polizeilichem Personal ist erforderlich.
Beispielhaftes Szenario:
Eine an einer akuten Psychose leidende Person wird vom Rettungsdienstgegen ihren erklärten Willen, unter Anwendung von Zwang transportiert, obwohl keine ärztliche Anordnung oder Gefährdung vorliegt.
Info
Rechtliche Bewertung:
Freiheitsentziehung liegt vor (§ 239 StGB), da die Person gegen ihren Willen festgehalten und transportiert wird
Keine rechtliche Grundlage, da:
Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung → Voraussetzung für Maßnahmen nach Psychisch-Kranken-Gesetzen (z. B. PsychKG) fehlt
Keine ärztliche Anordnung → Keine legitimierende Entscheidung durch ärztliche Autorität
Keine Einwilligung → Weder ausdrücklich noch mutmaßlich
Rechtsfolge: Maßnahme kann rechtswidrig und strafbar sein (Freiheitsberaubung, Körperverletzung)
Tipp
Richtiges Vorgehen – rechtlich korrekt und praxisnah:
Einschätzung der Lage:
Prüfen, ob akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht:
Ja → Notstandslage (= Notarzt und/oder Polizei einbinden)
Nein → keine Zwangsmaßnahmen durch Rettungsdienst möglich
Versuch der freiwilligen Mitwirkung:
Gesprächsführung, Deeskalation, Aufbau von Vertrauen
Notärzt:in nachfordern, um den Gesundheitszustand fachlich zu beurteilen und ggf. eine medizinisch indizierte Zwangsmaßnahme anzuordnen
Polizei hinzuziehen, zur:
Gefahrenabwehr: Einschreiten bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung → Grundlage: Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes
Unterstützung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen: Bei Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung (z.B. Notärzt:in diagnostiziert akute Psychose mit Selbstgefährdung) kann die Polizei den Transport ins Krankenhaus unter Zwang unterstützen → Anwendung des PsychKG
Sicherstellung der öffentlichen Ordnung: Wenn die betroffene Person im öffentlichen Raum eine Gefahr für sich oder andere darstellt, kann die Polizei Maßnahmen wie Platzverweis, Gewahrsam oder Transport anordnen
Dokumentation und Rechtssicherung: Polizeiliches Eingreifen wird protokolliert und dokumentiert, z.B. zur Absicherung des Rettungsdienstes bei späteren Vorwürfen (z.B. Freiheitsberaubung)
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§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Definition
"Wer in einer gegenwärtigen Gefahr ein sonst rechtswidriges Verhalten zeigt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig."
Bedeutung:
Dieser Paragraph erlaubt unter engen Voraussetzungen das Abwenden einer gegenwärtigen Gefahr durch Eingriff in Rechtsgüter Dritter, sofern das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Voraussetzung ist, dass die Gefahr nicht anders, also ohne Rechtsgutsverletzung, abgewendet werden kann. Zudem muss das Eingreifen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Notstand kann auch zur Rechtfertigung invasiver medizinischer Maßnahmen dienen.
Beispielhaftes Szenario:
Die Scheibe eines Pkw wird eingeschlagen, um eine bewusstlose Person aus dem aufgeheizten Fahrzeug zu befreien. Die Sachbeschädigung ist angesichts der konkreten Lebensgefahr gerechtfertigt.
Info
Rechtliche Bewertung:
Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist erfüllt (Beschädigung fremden Eigentums)
Eingriff (Sachbeschädigung) ist das mildeste Mittel, um drohenden Tod oder schwere Gesundheitsschäden abzuwenden
Ergebnis: Maßnahme ist nicht strafbar, da gerechtfertigt nach § 34 StGB
Tipp
Praxisrelevanz:
Immer mildestes Mittel wählen: Eingriff in fremdes Eigentum (z. B. Einschlagen der Scheibe) ist nur dann erlaubt, wenn keine schonendere Maßnahme möglich ist
Beispiel: Ist das Fahrzeug nicht verschlossen, ist das Öffnen der Tür statt Einschlagen der Scheibe das rechtlich zulässige Mittel
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§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Definition
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, wird bestraft."
Bedeutung:
Die Pflicht zur Hilfeleistung trifft jede Person, unabhängig von beruflicher Qualifikation. Für medizinisches Fachpersonal besteht jedoch eine gesteigerte Erwartung an die Qualität und den Umfang der Hilfeleistung.
Tipp
Zu der gesteigerten Erwartung, was die Art und den Umfang der Hilfeleistung im Falle eines Notfalls an medizinisches Fachpersonal angeht, gibt es weitere Informationen im § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen. In dem Paragraphen geht es insbesondere um den Fall der nicht geleisteten Hilfe. Über Art und Umfang der Hilfe muss im individuellen Fall entschieden werden.
Die Hilfe muss erforderlich und zumutbar sein. Eigengefährdung schließt eine Verpflichtung aus. Bereits das Absetzen eines Notrufs oder das Ansprechen Umstehender kann genügen. Die berufliche Qualifikation kann Einfluss auf die Bewertung der Zumutbarkeit haben.
Beispielhaftes Szenario:
Eine Notfallsanitäterin in Freizeitkleidung beobachtet einen Kollaps auf einem Bahnsteig, greift jedoch nicht ein und verständigt auch keine Hilfe.
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§ 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
Definition
"Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm beruflich anvertraut wurde, macht sich strafbar."
Bedeutung:
Der Schutz von Patientengeheimnissen ist zentraler Bestandteil der Berufspflicht. Er betrifft sämtliche Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, auch solche, die scheinbar belanglos erscheinen.
Die Schweigepflicht gilt umfassend, zeitlich unbegrenzt und auch gegenüber Familienangehörigen, Kolleg:innen oder Behörden, sofern keine Offenbarungspflicht besteht.
Achtung
Die Nutzung von Fotos, Messenger-Diensten oder sozialen Netzwerken birgt erhebliches Risiko für Datenschutzverstöße. Ein Foto eines Unfalls auf dem Privathandy eines Rettungssanitäters ist z.B. datenschutzrechtlich schwierig.
Beispielhaftes Szenario:
Eine Praktikantin im Rettungsdienst berichtet im Bekanntenkreis von einem Einsatz bei einem prominenten Patienten, ohne dessen Namen zu nennen. Dennoch kann durch Umstände eine Identifizierbarkeit bestehen, was einen Verstoß gegen § 203 StGB darstellt.
Tipp
Entscheidend ist nicht, ob der Name der betroffenen Person genannt wurde, sondern ob diese durch andere Umstände identifizierbar ist (z.B. Ort, Zeit, Alter, bekannte Verletzung, Beruf)
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Prüfungswissen
§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen:
Garantenstellung verpflichtet zum Handeln
Unterlassene Hilfe kann strafbar sein wie aktives Tun
Gilt auch außerhalb des Dienstes bei erkennbarem Fachwissen
§ 221 StGB – Aussetzung:
Hilflose Personen dürfen nicht allein gelassen werden
Einwilligungsfähigkeit muss fachlich geprüft werden
Strafbarkeit bei Rücklassen nicht einwilligungsfähiger Personen möglich
§ 223 StGB – Körperverletzung:
Jede medizinische Maßnahme ist juristisch gesehen eine Körperverletzung
Rechtfertigung durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein
§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung:
Hilfeleistungspflicht gilt für alle, besonders Fachpersonal
Hilfe muss zumutbar und erforderlich sein
Notruf oder Erste Hilfe genügen meist
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen:
Schweigepflicht gilt uneingeschränkt, auch außerhalb des Dienstes
Alle patientenbezogenen Daten sind geschützt
Verstöße auch bei indirekter Weitergabe möglich (z. B. via Chat, Bilder)
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