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Zivilrecht (RD)

Privatrecht, BGB, Bürgerliches Recht , Recht der privaten Rechtsverhältnisse, rechtliche Beziehungen zwischen Privatpersonen
27 Minuten Lesezeit

Das Zivilrecht spielt im Rettungsdienst eine deutlich größere Rolle, als vielen bewusst ist. Es regelt grundlegende Themen wie Einwilligung, Aufklärung, Haftung, Schadenersatz, Vorsorgeverfügungen sowie den Behandlungsvertrag. Jede medizinische Maßnahme stellt rechtlich eine Körperverletzung dar, die nur durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt wird. Notfallsanitäter:innen müssen deshalb beurteilen, ob Patient:innen einwilligungsfähig sind, wie bei Minderjährigen zu entscheiden ist und welche Bedeutung Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten haben.

Der Behandlungsvertrag definiert die Rechte und Pflichten zwischen Patient:innen und Behandelnden. Im Rettungsdienst entsteht ein solcher Vertrag allerdings nicht immer, da Einsätze meist als hoheitliche Tätigkeiten eingeordnet werden. Die dort geregelten Patient:innenrechte sind dennoch für das rettungsdienstliche Handeln relevant.

Auch die Haftung ist zivilrechtlich geprägt: In der Regel handelt der Rettungsdienst hoheitlich, sodass zunächst der Träger im Rahmen der Amtshaftung haftet. Eine persönliche Haftung für Notfallsanitäter:innen entsteht erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Kommt es durch eine Pflichtverletzung zu einem Schaden, können Schadensersatzansprüche entstehen.

 Definition

Das Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, also zwischen Bürgern, Unternehmen oder anderen privaten Akteuren. Es basiert auf dem Grundgedanken, dass Menschen ihre Angelegenheiten grundsätzlich frei und selbstbestimmt regeln dürfen.

Für den Rettungsdienst bedeutet das: Viele Entscheidungen im Umgang mit Patient:innen, etwa Fragen der Einwilligung, Vertretung, Eigentum oder Haftung beruhen auf zivilrechtlichen Grundlagen.

Die wichtigste rechtliche Grundlage des deutschen Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es ist in fünf große Bücher gegliedert:

  1. Allgemeiner Teil: grundlegende Regeln, z.B. zur Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen oder Stellvertretung
  2. Recht der Schuldverhältnisse: Regeln zu Verträgen, Pflichten und Haftung
  3. Sachenrecht: Vorschriften zu Eigentum und Besitz
  4. Familienrecht: z.B. Regelungen zur elterlichen Sorge oder Betreuung
  5. Erbrecht: rechtliche Wirkungen beim Tod einer Person

Auch wenn das BGB sehr umfassend ist, sind bestimmte zivilrechtliche Zusammenhänge für die tägliche Arbeit im Rettungsdienst besonders wichtig. Sie betreffen vor allem Fragen der Einwilligung, Geschäftsfähigkeit, Haftung, Dokumentation, Stellvertretung, Patientenverfügung, sowie Eingriffe in Eigentumsrechte im Rahmen von Notfällen.

Abgrenzung zum Straf- und öffentlichen Recht

Im Rettungsdienst wirken alle drei Rechtsbereiche zusammen, doch das Zivilrecht tritt oft weniger sichtbar in Erscheinung. Dabei beeinflusst es zentrale Entscheidungen im Einsatz

RechtsgebietWas regelt es?BeispieleFokus / Zweck
StrafrechtRegelt, welches Verhalten verboten ist und unter Strafe steht
  • Körperverletzung
  • Schweigepflichtverletzung
  • Diebstahl
Schutz der Allgemeinheit und Bestrafung des Täters
Öffentliches RechtRegelt die Beziehung zwischen Staat und Bürgern
  • Polizeirecht
  • Rettungsdienstgesetze
  • Infektionsschutzgesetz
Staatliche Aufgaben, Gefahrenabwehr, hoheitliches Handeln
ZivilrechtRegelt private Beziehungen und Pflichten untereinander
  • Einwilligung
  • Vertragsrecht
  • Schadensersatz
Ausgleich von Interessen zwischen privaten Personen

Die rechtliche Stellung von Patient:innen im Verhältnis zu Behandler:innen, z.B. Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und deren Mitarbeitenden weist zahlreiche Besonderheiten auf. Eine zentrale Neuerung war das im Jahr 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, auch Patientenrechtegesetz genannt. Damit wurden die Vorschriften der Paragrafen 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeführt. 

Diese enthalten klare Regelungen zu:

ParagraphThemaBedeutung für den Rettungsdienst
§ 630a BGBBehandlungsvertrag
  • Regelt das grundsätzliche Verhältnis zwischen Patient:innen und Behandler:innen
  • Auch im Rettungsdienst kann man zumindest analog diskutieren, dass eine Behandlung oder ein Transportvertrag bestehen
§ 630d BGBEinwilligung
  • Vor einer medizinischen Maßnahme muss die Einwilligung der erkrankten Person vorliegen
  • Wichtig vor Maßnahmen, z.B. Anlage i.v.-Zugang
§ 630e BGBAufklärung
  • Die erkrankte Person muss über Ursache, Art, Risiken informiert werden
  • Relevant z.B. bei Transportverweigerung oder invasiven Maßnahmen
§ 630f BGBDokumentation der Behandlung
  • Behandlungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden
  • Wichtig für spätere Haftungsfälle
§ 630g BGBEinsicht des Patienten in Dokumentation
  • Patient:innen haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsakte
§ 630h BGBBeweislast bei Dokumentationsmängeln
  • Wenn nicht ordentlich dokumentiert wurde, wird vermutet, dass erforderliche Maßnahmen unterblieben sind
  • Der Behandelnde muss nachweisen, dass die Maßnahme erfolgt ist 
 Tipp
Behandlungsvertrag oder hoheitliche Aufgabe? Die rechtliche Einordnung des Rettungsdienstes

In vielen Bundesländern wird der Rettungsdiensteinsatz als hoheitliche Aufgabe angesehen, wodurch typischerweise kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient:innen und Rettungsdienst besteht. Stattdessen liegt in der Regel ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor. In diesen Fällen greift überwiegend die Amtshaftung des Staates oder des Trägers.

Allerdings ist in Einzelfällen rechtlich umstritten, ob nicht doch ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande kommt, insbesondere bei privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder in besonderen Ausnahmefällen.

 Achtung
Grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Träger zwar zunächst gegenüber der geschädigten Person, kann jedoch anschließend im Innenverhältnis Regress gegenüber dem oder der verantwortlichen Notfallsanitäter:in nehmen.

Aufklärung

 Definition
Aufklärung

Aufklärung bezeichnet die rechtlich notwendige Information der Patient:innen über Art, Zweck, Ablauf, Risiken und Alternativen einer medizinischen Maßnahme. Sie soll sicherstellen, dass die erkrankte Person die bevorstehende Behandlung versteht und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann. Eine wirksame Einwilligung ist nur möglich, wenn zuvor eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist.

Inhalte der Aufklärung:

  • Was soll getan werden?
  • Warum ist die Maßnahme notwendig?
  • Welche Risiken oder Folgen können auftreten?

Form der Aufklärung 

  • Es wird zwischen zwei Formen der Aufklärung unterschieden:
    1. Eingriffsaufklärung: betrifft Zweck, Art und Risiken der Maßnahme
    2. Sicherheitsaufklärung: betrifft Hinweise zu mitwirkendem Verhalten (z.B. nicht aufstehen, stillhalten)
 Achtung

Die Aufklärung muss für Patient:innen verständlich sein und sich in Sprache, Umfang und Inhalt an deren persönlichen Voraussetzungen anpassen. Sie hat so zu erfolgen, dass die betreffende Person die Maßnahme, ihre Gründe und mögliche Folgen realistisch erfassen kann.

→ Im Rettungsdienst ist das oft schwierig, aber dennoch muss eine kurze, verständliche Aufklärung vor jeder Maßnahme erfolgen.

Einwilligung

 Definition
Einwilligung

Einwilligung ist die freiwillige Zustimmung der erkrankten Person zu einer medizinischen Maßnahme, nachdem sie angemessen aufgeklärt wurde. Sie ist die rechtliche Voraussetzung für jeden Eingriff, denn ohne Einwilligung stellt jede Behandlung juristisch eine Körperverletzung dar.

 Achtung

Grundsatz: Nur die Person, deren Körper betroffen ist, darf einwilligen. Voraussetzung hierzu ist die Einsichtsfähigkeit, die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen der Maßnahme zu verstehen.

Formen der Einwilligung:

  • Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form
  • Mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten („konkludente Einwilligung“) ist möglich
  • Beispiel: Die erkrankte Person hält den Arm hin, wenn du eine Blutdruckmanschette anlegst → schlüssige Einwilligung

Mutmaßliche Einwilligung:

 Definition

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein rechtlicher Rechtfertigungsgrund, der medizinische Maßnahmen erlaubt, wenn Patient:innen nicht einwilligungsfähig ist und keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden kann.

Sie beruht auf der Annahme, dass die betroffene Person der Behandlung zustimmen würde, wenn sie dazu in der Lage wäre. Die Maßnahme muss im besten Interesse des Patienten liegen und medizinisch notwendig sein, insbesondere in Notfallsituationen.

Voraussetzungen:

  • Akute Gefahr für Leben oder Gesundheit
  • Maßnahme liegt im Interesse der erkrankten Person
  • Kein entgegenstehender Wille bekannt
  • Keine erkennbaren Vorsorgedokumente (z.B. Patientenverfügung), die etwas anderes festlegen
 Info
Beispiel aus der Praxis

Ein 74-jähriger Mann wird von Nachbarn regungslos im Sessel gefunden. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes ist er stark verwirrt, spricht kaum verständlich und zeigt eine deutliche Halbseitenlähmung sowie eine Facialisparese.

  • Er kann einfache Fragen nicht beantworten und wirkt nicht entscheidungsfähig
  • Angehörige sind nicht vor Ort
  • Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sind nicht auffindbar

Der Zustand erfordert eine umgehende Diagnostik und Therapie im Krankenhaus. Im Rahmen der rettungsdienstlichen Versorgung soll ein i.v.-Zugang gelegt werden.

Begründung der mutmaßlichen Einwilligung:

  • Der Patient ist nicht einwilligungsfähig (akute neurologische Störung)
  • Der i.v.-Zugang ist medizinisch notwendig
  • Es liegt eine ernsthafte akute Gefahr für Leben und Gesundheit vor
  • Es gibt keine Hinweise, dass der Patient den Zugang ablehnen würde, wenn er klar entscheiden könnte

Ergebnis:

  • Das Legen des i.v.-Zugangs ist durch die mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt
  • Der Rettungsdienst darf (und muss) die Maßnahme durchführen, um eine zeitkritische Versorgung zu ermöglichen

Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen

Im Gesetz gibt es keine feste Altersgrenze, ab wann Kinder oder Jugendliche selbst in eine medizinische Maßnahme einwilligen dürfen. Entscheidend ist immer, ob sie verstehen, was passiert.

Hilfreich sind hier praxisnahe Orientierungspunkte:

Alters-/SituationsgruppeEinwilligungsfähigkeitPraxis im Rettungsdienst
Unter 14 Jahren
  • In der Regel nicht einwilligungsfähig
  • Eltern entscheiden
  • Kinder verstehen Risiken meist nicht ausreichend
Über 14 Jahren
  • Einzelfallprüfung
  • Je nach Reife kann eine eigene Einwilligung möglich sein
  • Entscheidend ist, ob die betroffene Person versteht, was passiert 
  • Muss die Folgen einschätzen können
Schwere Eingriffe (z.B. OP in Klinik)
  • Zustimmung meist durch beide Sorgeberechtigte notwendig
  • Für typische rettungsdienstliche Maßnahmen reicht in der Regel ein Elternteil 
 Tipp

Die mutmaßliche Einwilligung gilt unabhängig vom Alter der Patient:innen und kann auch bei Kindern angewendet werden, wenn eine akute Gefahr besteht und niemand entscheidungsbefugt erreichbar ist. Wenn die Situation es zulässt, sollte dennoch möglichst frühzeitig versucht werden, die Eltern oder Sorgeberechtigten telefonisch zu erreichen, um eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen.

 Definition

Unter Haftung versteht man das Verantwortlichsein für einen verursachten Schaden. Diese Verantwortung kann sich sowohl auf eigenes Verhalten als auch auf das Verhalten anderer Personen oder auf Risiken bestimmter Dinge beziehen.

Beispiele:

  • Eine aufsichtspflichtige Person haftet für Schäden, die das von ihr betreute Kind verursacht
  • Tierhalter:innen haften für Schäden, die durch ihr Tier entstehen
  • Hersteller:innen haften für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte ausgelöst werden (Produkthaftung)

Im Zivilrecht wird unterschieden, welche Pflicht verletzt wurde:

  1. Vertragliche Haftung: Sie entsteht, wenn jemand eine Pflicht verletzt, die aus einem Vertrag oder einem vertragsähnlichen Verhältnis stammt
  2. Deliktische Haftung: Hier beruht der Schaden auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung, unabhängig von einem bestehenden Vertrag
 Info

Der maßgebliche Paragraph für die Haftung ist §823 BGB: Schadensersatzpflicht, der regelt, dass bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

Schadensersatz

 Definition

Schadensersatz bedeutet, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, den daraus entstandenen Nachteil ausgleichen muss. Ziel des Schadenersatzes ist es, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Dieses Prinzip heißt Naturalrestitution und ist in § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes geregelt.

Schadensersatz umfasst:

  • Ersatz für materielle Schäden
  • Kosten der Wiederherstellung
  • Ggf. Schmerzensgeld, wenn kein Vermögensschaden vorliegt, sondern eine Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität

Der Schadensersatz dient somit sowohl dem Ausgleich des Nachteils als auch einer gewissen Sanktionsfunktion gegenüber dem oder der Schädigenden.

Formen der Fahrlässigkeit:

Im Zivilrecht wird zwischen unterschiedlichen Formen der Fahrlässigkeit unterschieden, die darüber entscheiden, wer für einen Schaden haftet und ob eine persönliche Verantwortung der Notfallsanitäter:innen besteht.

FormDefinition Mögliche BeispieleRechtsfolge
Leichteste FahrlässigkeitEin minimaler, kaum vermeidbarer Fehler, selbst bei sehr sorgfältiger Arbeit möglich
  • Messfehler durch unzuverlässiges Gerät
  • Kleines Missverständnis trotz Sorgfalt
  • Träger haftet (Amtshaftung)
  • Kein Regress gegen NotSan
Einfache FahrlässigkeitEine Sorgfaltspflicht wird verletzt, obwohl eine durchschnittlich sorgfältige Person sie beachtet hätte
  • Gurt nicht fest genug oder Gurte unvollständig angelegt
  • Dokumentation unvollständig
  • Träger haftet (Amtshaftung)
  • Kein Regress gegen NotSan
Grobe FahrlässigkeitEine Pflicht wird in besonders schwerem Maß verletzt; elementare Regeln werden ignoriert
  • Patient:innen nicht angeschnallt
  • EKG bei Brustschmerz nicht erhoben
  • Träger haftet zunächst
  • Regress gegen NotSan möglich
VorsatzDer Schaden wird gewollt oder zumindest bewusst in Kauf genommen
  • Lebenswichtige Maßnahme bewusst nicht durchführen
  • Mutwillige Fehlhandlungen
  • Persönliche Haftung des NotSan
  • Kein Schutz durch Amtshaftung

Amtshaftung

Die Amtshaftung greift, wenn eine Person im Rahmen eines öffentlichen Amtes eine Pflicht verletzt und dadurch einem Dritten einen Schaden zufügt. 

Sie setzt Folgendes voraus:

  1. Eine hoheitliche Tätigkeit
  2. Eine Verletzung einer Amtspflicht gegenüber der geschädigten Person
  3. Einen daraus entstandenen Schaden
  4. Keine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit
 Achtung

Da der Rettungsdienst in den meisten Bundesländern öffentlich-rechtlich organisiert ist, haftet in solchen Fällen der Träger des Rettungsdienstes.

→ Notfallsanitäter:innen haften nur dann persönlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Delegation ärztlicher Maßnahmen

Ärztliche Maßnahmen können an Mitarbeitende des Rettungsdienstes delegiert werden. 

Dabei entstehen geteilte Verantwortungsbereiche:

  • Delegationsverantwortung der Ärztin oder des Arztes: Die Ärztin bzw. der Arzt entscheidet, ob die Maßnahme indiziert ist und an wen sie delegiert werden kann
  • Übernahmeverantwortung des Rettungsdienstpersonals: Rettungskräfte dürfen eine Maßnahme nur übernehmen, wenn sie fachlich und persönlich in der Lage sind, sie korrekt auszuführen
  • Durchführungsverantwortung: Wer die Maßnahme tatsächlich durchführt, ist für deren ordnungsgemäße und fachlich korrekte Durchführung verantwortlich
 Tipp
Relevante Informationen für den Alltag
  • Der Arzt hat außerdem eine Überwachungspflicht, also die Aufgabe zu prüfen, ob die delegierte Tätigkeit richtig und sachgerecht durchgeführt wird
  • Nicht delegierbar sind Tätigkeiten, die zwingend ärztliche Kompetenz erfordern
  • Auch Auszubildende können Aufgaben übernehmen. Sie tragen dann, entsprechend ihrem Ausbildungsstand, die Übernahme- und Durchführungsverantwortung für die delegierte Maßnahme

Grobe Fahrlässigkeit: Patient bewusst nicht angeschnallt

Situation:

Ein Patient mit Bauchschmerzen soll mit dem RTW transportiert werden. Er ist wach, stabil und kann selbstständig auf die Trage umsteigen. Während des Verladens sagt ein Teammitglied: „Der Patient ist fit, der braucht keine Gurte. Wir fahren ja nur zwei Minuten bis zur Klinik.“ Obwohl alle wissen, dass Anschnallen Pflicht ist, werden keine Gurte angelegt.

Kurz nach Abfahrt muss der RTW stark bremsen, weil ein Auto unerwartet die Vorfahrt nimmt. Der Patient rutscht von der Trage, stürzt auf den Boden und erleidet eine Kopfplatzwunde sowie eine Schulterverletzung.

 Info
Rechtliche Bewertung
  • Das Unterlassen der Sicherung ist eine schwere Verletzung einer grundlegenden Sicherheitsregel
  • Die Entscheidung, den Patienten absichtlich nicht anzuschnallen, ist objektiv grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz
  • Der eingetretene Schaden (Kopf- und Schulterverletzung) ist direkt kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen

Rechtsfolgen (zivilrechtlich):

  • Der Patient hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB
  • Da der Rettungsdienst hoheitlich tätig ist, haftet zunächst der Träger (Amtshaftung nach § 839 BGB)
  • Wegen der groben Fahrlässigkeit / Vorsatz kann der Träger anschließend Regressansprüche gegen die verantwortlichen Notfallsanitäter:innen geltend machen

Schadensersatz: Zerschnittene Motorradjacke

Situation:

Nach einem Motorradunfall liegt der Fahrer bewusstlos auf der Fahrbahn. Er atmet unregelmäßig, hat möglicherweise schwere Verletzungen am Brustkorb und reagiert nicht auf Ansprache. Die eng anliegende Motorradjacke verhindert jede sinnvolle Untersuchung.

Um lebensbedrohliche Verletzungen zu erkennen und zu behandeln, schneidest du die Motorradjacke vollständig auf. Eine schonendere Vorgehensweise ist aus medizinischen Gründen nicht möglich.

 Info
Rechtliche Bewertung
  • Das Aufschneiden der Jacke stellt grundsätzlich eine Sachbeschädigung dar
  • Zivilrechtlich kann dies nach § 823 zu Schadenersatzansprüchen führen 
  • Die Person war bewusstlos und somit nicht einwilligungsfähig → hier wird von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen
  • Eine weniger eingreifende Alternative steht nicht zur Verfügung
  • Der Eingriff dient eindeutig dem Schutz von Leben und Gesundheit und ist verhältnismäßig

Rechtsfolgen (zivilrechtlich):

  • Ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 BGB entsteht nicht, da die Maßnahme nicht rechtswidrig war
  • Es liegt kein Fehlverhalten der Notfallsanitäter:innen vor
  • Es entsteht weder Haftung des Trägers noch persönliche Haftung
  • Auch ein Regress oder eine Amtshaftung ist nicht relevant, da keine Pflichtverletzung vorliegt
 Merke

Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet verschiedene Möglichkeiten, den eigenen Willen für Situationen festzulegen, in denen eine Person nicht mehr selbst entscheiden kann. Diese sogenannten Vorsorgeverfügungen spielen in medizinischen Notfällen eine zentrale Rolle, da sie bestimmen, wer Entscheidungen treffen darf und welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.

Vorsorgevollmacht

 Definition

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine voll geschäftsfähige Person im Voraus, wer für sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen darf, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung.

Wesentliche Punkte:

  • Die bevollmächtigte Person wird frei gewählt (z.B. Angehörige, Freund:innen, Vertraute)
  • Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, etwa:
    • Medizinische Entscheidungen
    • Finanzielle Angelegenheiten
    • Aufenthalts- und Wohnortfragen
  • Die Vollmacht gilt ohne gerichtliche Bestellung, sofern sie wirksam formuliert ist

Betreuungsverfügung / Betreuungsvollmacht

 Definition

Neben der Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Dabei legt die Person fest, wen das Betreuungsgericht als gesetzlichen Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung notwendig wird. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung.

Unterschiede zur Vorsorgevollmacht:

  • Die betreuende Person wird vom Gericht bestellt
  • Gilt nur, wenn eine Betreuung rechtlich erforderlich ist
  • Gibt dem Gericht Orientierung für die Auswahl
 Tipp
Relevanz im Rettungsdienst

Liegt eine Vollmacht vor, darf die bevollmächtigte Person Entscheidungen für die erkrankte Person treffen. Dies beschränkt sich aber auf den Umfang, der in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt ist.

Patientenverfügung

 Definition

Die Patientenverfügung dokumentiert den eigenen Willen für medizinische Maßnahmen in Situationen, in denen man selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1827 BGB: Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten.

Gültigkeit:

Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn:

  1. Der geregelte Fall eingetreten ist
  2. Die Formulierungen konkret genug sind
  3. Die medizinische Situation eindeutig zugeordnet werden kann

Beispiel: Die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ist zu allgemein

Es sind konkrete Aussagen erforderlich:

  • Keine Intubation
  • Keine Reanimationsmaßnahmen
  • Keine künstliche Ernährung
 Tipp
Relevanz für den Rettungsdienst
  • Wenn die Verfügung auf die aktuelle Situation passt, muss der Wille des Betroffenen umgesetzt werden
  • Rettungsdienstpersonal ist rechtlich verpflichtet, sich daranzuhalten
 Info
Prüfung einer Patientenverfügung im Rettungsdienst – ethisch und rechtlich herausfordernd
  • Das Überprüfen einer Patientenverfügung ist im Rettungsdienst besonders schwierig, weil Notfallsituationen meist keine Zeit für eine ausführliche rechtliche oder inhaltliche Prüfung lassen. Rettungsteams müssen oft innerhalb von Sekunden handeln, obwohl eine Patientenverfügung eigentlich eine sorgfältige Abwägung und genaue Auslegung erfordert
  • Ethisch ist es herausfordernd, weil Rettungskräfte zwischen dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Patient:innen und dem Gebot zur Lebensrettung abwägen müssen – häufig ohne vollständige Informationen
  • Rechtlich ist die Situation komplex, da eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sie eindeutig, konkret und auf die aktuelle medizinische Lage zutreffend ist. Unter Notfallbedingungen ist diese Prüfung oft kaum möglich, was dazu führen kann, dass Rettungskräfte im Zweifel zunächst lebensrettende Maßnahmen einleiten, bis eine eindeutige Klärung erfolgt

Weitere Informationen zu den ethischen Herausforderungen in solchen Situationen findet ihr im Artikel: Ethik im Rettungsdienst.

Grundlagen Zivilrecht:

 Definition

Das Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, also zwischen Bürgern, Unternehmen oder anderen privaten Akteuren. Es basiert auf dem Grundgedanken, dass Menschen ihre Angelegenheiten grundsätzlich frei und selbstbestimmt regeln dürfen.

Für den Rettungsdienst bedeutet das: Viele Entscheidungen im Umgang mit Patient:innen, etwa Fragen der Einwilligung, Vertretung, Eigentum oder Haftung beruhen auf zivilrechtlichen Grundlagen.

Die wichtigste rechtliche Grundlage des deutschen Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es ist in fünf große Bücher gegliedert:

  1. Allgemeiner Teil: grundlegende Regeln, z. B. zur Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen oder Stellvertretung
  2. Recht der Schuldverhältnisse: Regeln zu Verträgen, Pflichten und Haftung
  3. Sachenrecht: Vorschriften zu Eigentum und Besitz
  4. Familienrecht: z.B. Regelungen zur elterlichen Sorge oder Betreuung
  5. Erbrecht: rechtliche Wirkungen beim Tod einer Person

Der Behandlungsvertrag:

ParagraphThemaBedeutung für den Rettungsdienst
§ 630a BGBBehandlungsvertrag
  • Regelt das grundsätzliche Verhältnis zwischen Patient:innen und Behandler:innen
  • Auch im Rettungsdienst kann man zumindest analog diskutieren, dass eine Behandlung oder ein Transportvertrag besteht
§ 630d BGBEinwilligung
  • Vor einer medizinischen Maßnahme muss die Einwilligung der erkrankten Person vorliegen
  • Wichtig vor Maßnahmen, z.B. Anlage i.v.-Zugang
§ 630e BGBAufklärung
  • Die erkrankte Person muss über Ursache, Art, Risiken informiert werden
  • Relevant z.B. bei Transportverweigerung oder invasiven Maßnahmen
§ 630f BGBDokumentation der Behandlung
  • Behandlungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden
  • Wichtig für spätere Haftungsfälle
§ 630g BGBEinsicht des Patienten in Dokumentation
  • Patient:innen haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsakte
§ 630h BGBBeweislast bei Dokumentationsmängeln
  • Wenn nicht ordentlich dokumentiert wurde, wird vermutet, dass erforderliche Maßnahmen unterblieben sind
  • Der Behandelnde muss nachweisen, dass die Maßnahme erfolgt ist 
 Tipp
Behandlungsvertrag oder hoheitliche Aufgabe? Die rechtliche Einordnung des Rettungsdienstes

In vielen Bundesländern wird der Rettungsdiensteinsatz als hoheitliche Aufgabe angesehen, wodurch typischerweise kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient:innen und Rettungsdienst besteht. Stattdessen liegt in der Regel ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor. In diesen Fällen greift überwiegend die Amtshaftung des Staates oder des Trägers.

Allerdings ist in Einzelfällen rechtlich umstritten, ob nicht doch ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande kommt, insbesondere bei privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder in besonderen Ausnahmefällen.

Aufklärung und Einwilligung:

 Definition
Aufklärung

Aufklärung bezeichnet die rechtlich notwendige Information der Patient:innen über Art, Zweck, Ablauf, Risiken und Alternativen einer medizinischen Maßnahme. Sie soll sicherstellen, dass die erkrankte Person die bevorstehende Behandlung versteht und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann. Eine wirksame Einwilligung ist nur möglich, wenn zuvor eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist.

  • Inhalte der Aufklärung:
    • Was soll getan werden?
    • Warum ist die Maßnahme notwendig?
    • Welche Risiken oder Folgen können auftreten?
 Definition
Einwilligung

Einwilligung ist die freiwillige Zustimmung der erkrankten Person zu einer medizinischen Maßnahme, nachdem sie angemessen aufgeklärt wurde. Sie ist die rechtliche Voraussetzung für jeden Eingriff, denn ohne Einwilligung stellt jede Behandlung juristisch eine Körperverletzung dar.

  • Muss vor jeder Maßnahme eingeholt werden 
  • Setzt Aufklärung voraus 
  • Bei nicht einwilligungsfähigen Patient:innen → mutmaßliche Einwilligung möglich 
  • Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen:
    • Unter 14 Jahren → in der Regel nicht einwilligungsfähig
    • Über 14 Jahren → Einzelfall, bedingt einwilligungsfähig

Haftung und Schadensersatz:

 Definition

Unter Haftung versteht man das Verantwortlichsein für einen verursachten Schaden. Diese Verantwortung kann sich sowohl auf eigenes Verhalten als auch auf das Verhalten anderer Personen oder auf Risiken bestimmter Dinge beziehen.

Beispiele:

  • Eine aufsichtspflichtige Person haftet für Schäden, die das von ihr betreute Kind verursacht
  • Tierhalter:innen haften für Schäden, die durch ihr Tier entstehen
  • Hersteller haften für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte ausgelöst werden (Produkthaftung)
  • Im Zivilrecht wird unterschieden, welche Pflicht verletzt wurde:
    1. Vertragliche Haftung: Sie entsteht, wenn jemand eine Pflicht verletzt, die aus einem Vertrag oder einem vertragsähnlichen Verhältnis stammt
    2. Deliktische Haftung: Hier beruht der Schaden auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung, unabhängig von einem bestehenden Vertrag
 Definition

Schadenersatz bedeutet, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, den daraus entstandenen Nachteil ausgleichen muss. Ziel des Schadenersatzes ist es, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Dieses Prinzip heißt Naturalrestitution und ist in § 249 BGB geregelt.

  • Je nach Fahrlässigkeit: Amtshaftung vs. persönliche Haftung:
    • Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit → Regressansprüche gegen Personal möglich 
    • Leichteste + einfache Fahrlässigkeit → Amtshaftung
  • Delegation ärztlicher Maßnahmen:
    • Ärztliche Maßnahmen können an Mitarbeitende des Rettungsdienstes delegiert werden. Dabei entstehen geteilte Verantwortungsbereiche:
      • Delegationsverantwortung der Ärztin oder des Arztes: Die Ärztin bzw. der Arzt entscheidet, ob die Maßnahme indiziert ist und an wen sie delegiert werden kann
      • Übernahmeverantwortung des Rettungsdienstpersonals: Rettungskräfte dürfen eine Maßnahme nur übernehmen, wenn sie fachlich und persönlich in der Lage sind, sie korrekt auszuführen
      • Durchführungsverantwortung: Wer die Maßnahme tatsächlich durchführt, ist für deren ordnungsgemäße und fachlich korrekte Durchführung verantwortlich

Vorsorgeverfügungen:

 Definition
Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine voll geschäftsfähige Person im Voraus, wer für sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen darf, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung.

  • Wesentliche Punkte:
    • Die bevollmächtigte Person wird frei gewählt (z.B. Angehörige, Freund:innen, Vertraute)
    • Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, etwa:
      • Medizinische Entscheidungen
      • Finanzielle Angelegenheiten
      • Aufenthalts- und Wohnortfragen
    • Die Vollmacht gilt ohne gerichtliche Bestellung, sofern sie wirksam formuliert ist
 Definition
Betreuungsverfügung

Neben der Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Dabei legt die Person fest, wen das Betreuungsgericht als gesetzlichen Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung notwendig wird. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung.

  • Unterschiede zur Vorsorgevollmacht:
    • Die betreuende Person wird vom Gericht bestellt
    • Gilt nur, wenn eine Betreuung rechtlich erforderlich ist
    • Gibt dem Gericht Orientierung für die Auswahl
 Definition
Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dokumentiert den eigenen Willen für medizinische Maßnahmen in Situationen, in denen man selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 1827 BGB: Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten.

  • Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn:
    1. der geregelte Fall eingetreten ist
    2. die Formulierungen konkret genug sind
    3. die medizinische Situation eindeutig zugeordnet werden kann
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand: 17.07.2025 (Zugriff am 17.11.2025)
  • Koch S et al: retten - Notfallsanitater. 1. Auflage. Georg Thieme Verlag 2023. ISBN: 978-3-13-242121-9
  • Hell W, Konopka T: Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht: Staatsrecht und Gesetzeskunde. g. Auflage. Georg Thieme Verlag 2024. ISBN: 978-3132444485
Zuletzt aktualisiert am 01.06.2026
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